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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1926
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- 1926-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1926
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MO, 28, August 1926. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dlichn. Buchhandel. Tag gelegt, ja anscheinend hätte — so meint Meyer — der Be richterstatter und der Vorsitzende des I, Zivilsenates es nicht der Mühe «wert erachtet, sein zu den Akten beigebrachtes Gutachten einmal wirklich zu lesen (so wörtlich S. 29). Nachdem der Präsi dent des Reichsgerichts dem Verfasser mitgeteilt hatte, daß der I. Zivilsenat eine Berichtigung der Entscheidungsgründe dieses Urteils nach dem Antrag des Verfassers abgelehnt habe und ihm anheinigestellt hatte, seine Bemerkungen zu diesem Urteile zu ver öffentlichen, erschien nun diese Schrist. Es mag dahingestellt bleiben, ob das Reichsgericht, dem allerdings einige Ungenauigkciten in seinem Urteile unterlausen sind, das Gutachten des Verfassers so verkannt hat, wie dieser es darstellt. Eine Nachprüfung ist schwer möglich, da der Ver fasser sein Gutachten nicht wörtlich abdruckt, sondern lediglich (S. 8, Anm. 3) den Anfang seines Gutachtens wörtlich bezeichnet, S. 29 Anm. 3 aber erklärt, daß er seine Ausführungen über die Umstände, in denen er die Sittenwidrigkeit der Verlagsklausel wirklich erblicke, fast unverändert in seine Abhandlung habe über nehmen können. Wesentlich ist ja nicht, ob das Reichsgericht den Schwerpunkt dioser gutachtlichen Ausführungen verkannt hat ((denn an einer solchen persönlichen Polemik würde die Öffent lichkeit kein Interesse haben), sondern ob die vom Verfasser in seiner Schrist vorgebrachten Gründe geeignet sind, die Entschei dungsgründe des reichsgerichtlichen Urteils zu entkräften. Hierüber ist im einzelnen zu sagen: I. Das Recht aus eine neue Auflage. Meyer sagt hierüber (S. 5): »Das Recht auf die neue Auslage stellt sich lediglich als ein Anrecht und als Vorrecht vor anderen Verlegern dar für den Fall, daß sich der Autor seinerseits zu einer Ncuhcrausgabc des Werkes ent schließt«. Das würde also heißen, daß der Verleger ein Verlags recht an der neuen Auflage nicht hat, sondern lediglich eine Er wartung, daß ihm vor anderen Wettbewerbern das Verlagsrecht an der neuen Auflage seitens des Verfassers eingeräumt werde, falls überhaupt nach dessen Willen eine neue Auflage erscheint. Das würde also weiter heißen, daß selbst, wenn dem Verleger im Verlagsvertrag das Recht aus sämtliche Auslagen des Werkes ein geräumt worden ist, dieser trotz der vertraglichen Bestimmungen ein solches Recht nicht erlangt habe, so-daß also die Einräumung des Rechtes auf alle Auflagen praktisch nur dann Wirkung hat, wenn der Verfasser vertragswidrig geworden ist und eine neue Auslage bei einem anderen Verleger erscheinen lassen wolle, da dann nach Ansicht des Verfassers eine Vertragsverletzung vor liegen würde. Der Verfasser aber scheint mir hier gegenüber dem klaren Wortlaute des Gesetzes, das von einem Rechte, eine neue Auflage zu veranstalten, spricht, die gleiche Methode anzuwenden, die er Seite 43 und 44 Elster zum Vorwurf macht, daß ihm der Wunsch, die Stellung des Verfassers zu verbessern, Vater des juristischen Gedankens war. Denn es dürfte außer Zweifel sein, daß byi einem Verlagsvertrage, der über mehrere Auflagen abgeschlossen ist, das Verlagsrecht des Verlegers sich ohne weiteres auf die neue Auflage erstreckt, ohne daß es hierzu einer Mitwirkung des Verfassers bedarf, daß dieses seine Wirksamkeit in dem Augen blick entfaltet, wo der Verleger dem Verfasser einseitig erklärt, eine neue Auflage Herstellen zu wollen; ja, daß nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg in Hanseatischer Gerichtszeitung 1922 Seite 265 der Verleger in dieser Zwischenzeit die ihm kraft seines Verlagsrechtes zustehenden urheberrechtlichen Schutzmittel Dritten gegenüber geltend machen kann. Ich kann weiter nicht anerkennen, daß die Regelung des K 17 VG. eine Ungleichheit zu nngunsten des Verfassers darstclle. Denn — und dieses gilt insbesondere für den wissenschaftlichen Verleger, gegen den die Ausführungen Meyers sich in erster Linie wenden — das gesamte wirtschaftliche Risiko ist beim Berlags- geschäft auf seiten des Verlegers. Er ist es, der die für die Ver vielfältigung und Verbreitung des Buches erforderlichen Mittel aus der eigenen Tasche trägt; der Verfasser erhält das vereinbarte Honorar, selbst bei gänzlichem wirtschaftlichen Mißerfolg des Buches. Ist auch das Vertragsverhältnis zwischen Verleger und Verfasser ein beiderseitiges Vertrauensverhältnis, das wirtschaft liche Risiko ist doch einseitig dem Verleger aufgebürdet; ja, dieser trägt, da der Berlagsvertrag lein Werkvertrag ist, auch das Risiko sür die Qualität des Vcrlagswcrkcs, da er kein Bemängelungs- cecht hinsichtlich der Qualität des Werkes hat. Die Möglichkeit, den Berlagsvertrag aus diesem Grunde nach K 31 BG. einseitig auszulösen, besteht für den Verleger nicht. Diesem doppelten Risiko aber entspricht es, dem Verleger die Möglichkeit zu geben, sich die wenigen Werke für spätere Auflagen zu sichern, die aus der großen Zahl seiner Verlagswerke ihn für die Verluste bei dem Verlag der anderen entschädigen können. Denn daß der Fall einer zweiten oder gar einer dritten Auslage nur ein Ausnahmefall ist, wird auch von Meyer Seite 4 nicht verkannt. Man solle -doch schließlich bedenken, daß in vielen Fällen es eines besonderen Wagemuts, eines beträchtlichen Opsersinnes des Verlegers bedarf, um überhaupt ein Werk zu verlegen, daß viele junge Autoren erst durch die Tätigkeit ihres Verlegers bekannt geworden sind und daß die Entstehung manches Werkes der Ini tiative eines Verlegers zu danken ist. 2. Die gesetzliche Bearbeitungsverpslich- tung des Verfassers in der neuen Auslage. Ich bin mit Meyer Seite 5 und den dort von ihm zitierten Schrift stellern darin einig, daß den Versasfer eine gesetzliche Verände rungs-Verpflichtung nicht trifft, selbst dann nicht, wenn der Ver leger das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten. Denn die Verpflichtung zum Tätigwerden in dieser Hinsicht setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus und diese kann ich — trotz der entgegengesetzten Meinung von Riezler in Juristischer Wochenschrift 1925 Seite 2414, der in seinem im Jahre 1919 erschienenen Lehr buch diese Rechtspflicht nur unter Umständen als gegeben ansah — nicht durch die Verkehrssitte dem Verfasser auferlegt ansehen, da meines Erachtens eine solche Verkehrssitte nicht besteht. Aus dem Berlagsvertrag allein solgt eine solche Verpflichtung nicht. Denn hiernach erschöpft sich die vertragliche Verpflichtung des Verfassers in dem überlassen des Werkes, -d. h. in der Abgabe der Willenserklärung, daß -der Verleger das Manuskript nach den Bestimmungen des Verlagsvertrags vervielfältigt und gewerbs mäßig verbreitet. Und ich stimme Meyer auch in seinen Aus führungen gegen Elster (Seite 39 ff.) darin bei, daß eine -solche Verbesserungsverpflichtung des Verfassers nicht ohne weiteres aus der Urheberschaft (nicht Urheberrecht, wie Meyer a. a. O. sagt) folgt. Denn zwar hat das Werk mit dem Augenblicke des Er scheinens sich von der Person seines Schöpfers, in dessen Persön- lichkcitssphäre es eingebettet lag, losgelöst, ist selbständig geworden und hat den Weg zur Allgemeinheit angetreten, die von diesem Augenblicke an auch ein vom Gesetzgeber anerkanntes Recht hat, das Werk kennen zu lernen. Am Werke haftet zwar noch das Persönlichkeitsrecht -des Schöpfers, kraft dessen dieser verlangen und durchsetzen kann, daß dos Werk in der von ihm bestimmten Form in die Öffentlichkeit tritt, und daß diesem seinem Werke auch in der Öffentlichkeit die ihm gegebene Form bleibt, daß der Name seines Schöpfers an der üblichen Stelle genannt werde (R.G.I. 192/25, Urteil vom 3. Februar 1926), und daß dem Schöpfer nicht ein fremdes Werk als eigenes untergeschoben werde. Aber eine Rechtsverpflichtung des Schöpfers, diese Form des Werkes in Zukunft zu ändern, kann nicht anerkannt werden. Zwar hat er sein Werk bis zu einem gewissen Grade der Öffentlichkeit ausgeliefert, insofern er sich entschloß, das Werk durch die Ver öffentlichung in die Öffentlichkeit gehen zu lassen. Aber ebensowenig wie ein Recht der Allgemeinheit aus dieses Werk anerkannt wird uitd vom Gesetzgeber auch nicht anerkannt wird, solange es nicht erschienen ist, ebensowenig besteht ein Recht der Allgemeinheit darauf, daß das Werk durch stete Umarbeitung und Verbesserung seitens seines Schöpfers jung erhalten bleibt. 3. Wie nun aber, wenn -der Verleger, der das Recht auf eine neue Auflage hat, von diesem Gebrauch machen will und eine objektiv erforderliche Bearbeitung -des alten Textes fordert, -die der Verfasser verweigert? Meyer kommt gemäß seinem Stand punkte, daß der Verleger nur ein Vorrecht habe, und zwar lediglich für den Fall, daß der Verfasser sich zu einer Neuherausgabe ent schließt, zu -dem Ergebnisse, daß eine neue Auflage unterbleiben müsse, da der Verfasser, der sein Werk für überholt hält, sich 1063
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