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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1915
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- Deutsch
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^ 194, 23. August 1915. Redaktioneller Teil. Zum Schluß noch die folgenden statistischen Angaben: Import a» Büchern. Einwohner Zeitschriften Auf den Kopf im Berte von Schweiz 3 753 000 24118 520 Fr. 6.42 Fr. davon sprechen Deutsch 2 5WOÜO 11877 750 „ 4.75 Französisch 706 000 5 654 400 „ 7.10 „ Italienisch 301 000 854 550 „ 2.83 „ Im Jahre 1906 ist für Fr. 13 000 149 importiert worden. Die Nummer 13 vom 26. März 1915 enthält einen Bericht von Hjalmar Lundberg »Ue Illvre kianxais an Luecko«, der zeigen soll, welches Interesse die französischen Buchhändler daran hät ten, sich in Skandinavien und Rußland an die Stelle des deut schen Vermittlers für französische Literatur zu setzen. Man solle nicht vergessen, daß sich die Deutschen viel Mühe und zu ihrem Vorteil geben, allerdings begünstigt durch die Märkte Hamburg, Leipzig, Bremen. In langen Ausführungen erzählt er, wie es die Deutschen machen, besonders wie Leipzig durch seinen Groß handel, durch seine Schnelligkeit, Billigkeit, hauptsächlich aber auch durch seinen Kredit sich die ausländischen Verbindungen geschaffen habe. Es gebe auch in Schweden eine deutsch-schwe dische Gesellschaft, die nur auf die Erweiterung des deutschen Einflusses hinarbeite. Leipzigs Kommissionsgeschäfte seien eine Spezialität, sie beherrschten den Markt in allen ausländischen Ländern, nicht nur soweit deutsche Literatur in Betracht käme, sondern in gleicher Weise die französische und englische. Die Deutschen hätten nicht allein das Monopol des internationalen Verkaufs für Bücher, auch ihre Druckereien, ausgezeichnet in der Ausführung hübscher Ausgaben zu billigen Preisen, selbst solcher in englischer und französischer Sprache, förderten diesen Einfluß. Die Buchhändler in Leipzig versendeten große Partien guter deut scher und ausländischer Bücher L cond., und das deutsche Buch sei in jedermanns Hand. Bei dem französischen Buche habe man keine Wahl, man müsse die in Deutschland gedruckten (?) Bücher kaufen oder den Ausschuß nehmen, der von Leipzig gesandt wird (!) Wenn man ein bestimmtes französisches Buch haben wolle, so müsse man mehrere Wochen warten, ehe es aus Leipzig gesandt würde. Sodann erklärt der Verfasser die Organisation der Buchhänd ler in Schweden und bedauert, daß sich dort niemand direkt mit der Einführung ausländischer Bücher befasse. Es gebe nur ein einziges Haus in Leipzig, das fast allein diese Geschäfte mache. In den schwedischen Provinzstädten sei der Buchhändler eine gewichtige Persönlichkeit, die gewissenhaft eine Mission erfülle. Von Leipzig erhalte er Kiste ans Kiste von Klassikern oder Neuig keiten. Seine Kenntnisse deutscher Bücher sei eine vollständige, während es ihm in der englischen und französischen an Erfahrung fehle. Der Export der englischen und französischen Bücher sei eine Kreditfrage. Es handle sich doch nur um einen Ver mittler, der, wie er hoffe, nicht zögern werde zu kommen. Es gälte das Vertrauen der französischen Verleger durch eine Ga rantie in aller Form zu gewinnen. Man müsse einen Kredit je nach Zahlungsfähigkeit und Bedeutung des Kunden geben. Alles dränge darauf hin, eine Organisation zu schaffen, die es erlaube, Bestellungen schnell auszuführen und, falls nötig, ge wisse Artikel in Kommission zu geben. Man müsse aus diesem Grunde in jedem Lande ein vollständiges Lager ausländischer Bücher unterhalten. Wenn die Arbeiten in den Schützengräben beendet sein würden, so müsse erst noch viel geistige Arbeit geleistet werden. »Wir wollen hoffen, daß es in Zukunft nicht mehr nötig ist, die Erde mit unserem Blut zu tränken, wenn sich die franzö sischen Ideen durchringen und jedem der Unterschied zwischen »6ulturo« und »Kultur« klar wird. Als Beilage zu der Libiiograplüo fand sich vor: »Doku mente über den Krieg. Auskunftsblatt, herausgegeben von der Pariser Handelskammer«, von denen bis jetzt 12 Nummern er schienen sind, je 12 Seiten in 8". Die 1. Nummer erschien am 15. Dezember 1914, umfaßte aber 16 Seiten. In diesem Aus kunftsblatt ist mit großem Fleiß, aber sehr durchsichtig, alles zusammengetragen worden, was Deutschland hcrabzusetzen ge eignet ist. Auch in französischer Sprache ist das saubere Blätt- l chen, womit die Pariser Handelskammer wenig Ehre ein- ^ legen kann, erschienen. Die Anmerkungen deuten darauf hin, daß es auch in anderen Sprachen zur Ausgabe gelangt ist. S ch r ö. Lieber die Anfechtbarkeit der Erklärung des Beitritts zu einer Genossenschaft. Von vr. jur. Fried r. Labes, Berlin-Temp. Durch die Plenarentscheidung des Reichsgerichts im 57. Bande S. 292 ff. ist die Unzulässigkeit der Anfechtung der Beitritts erklärung zwar nicht sür den Fall ausgesprochen, daß die Abgabe der Beitrittserklärung den« Erklärenden unbewußt war oder die Handlung der Abgabe rechtswidrig herbeigeführt ist, wohl aber betont das Reichsgericht die Unzulässigkeit der Anfechtung in dem Fall, daß die Erklärung dem Willen des Erklärenden entsprach. Dieselbe Rechtsprechung des Reichsgerichts lag damals schon für die entsprechenden Fälle der bei einer Aktiengesellschafts gründung erfolgenden Zeichnung (Entscheid, des Reichsgerichts, Bd. 19, 124) und der Einzahlung der Stammeinlage einer G. m. b. H. (Juristische Wochenschrift, 1899, S. 306) vor. DerUonkrete Fall, in dem das Reichsgericht die Anfechtungsmöglichkeit in je der Hinsicht verneinte, war folgender: Jemand war veranlaßt worden, einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht bei zutreten, weil er geglaubt hatte, daß er für seinen Geschäftsanteil Aussicht auf eine Dividende von mindestens 4 v. H. habe und ihm aus der Übernahme der unbeschränkten Haftpflicht keine Gefahr drohe. Dieser Glaube war irrig, weil zwar die Bilanz der Ge nossenschaft für die Jahre 1890—1893 einen Gewinn von 50 000 bis 60 000 »L aufgewiescn hatte und eine Dividende von 4, sogar 4!4 v. H. verteilt worden war, in Wahrheit aber die Genossenschaft schon damals einen Verlust gehabt hatte, der für 1890 schon über 45 000 «Ä betragen hatte und stets gestiegen war. Die Bilanzen waren in den letzten Jahren mit Wissen und Willen des Vor standes falsch aufgestellt worden, um die schlechte Vermögenslage zu verschleiern. Auf Grund dieser Bilanzen waren dem Beitreten- den mit Willen des Vorstandes diejenigen Mitteilungen gemacht worden, die den Beitretenden in den seinen Beitritt veranlassen den Irrtum versetzten. An sich würde bei diesem Tatbestand die Anfechtung wegen Betrugs gegeben sein, wie auch das Reichs gericht anerkennt. Die Gründe, aus denen letzteres eine An fechtungsmöglichkeit jedoch verneint, find folgende, wie hier kurz wiedergegeben sein mag: Die Sicherheit für die Genossenschafts gläubiger bestehe in der persönlichen Haftung der Genossenschaft, welche Haftung nur bei der Genossenschaft mit beschränkter Haf tung auf eine bestimmte Summe beschränkt sei. Im Hinblick auf diese Haftung, die wie eine Gewährleistung wirke, erhalte die Genossenschaft Kredit. Mit Rücksicht hierauf sei für die Genossen schaft die Entstehung der Mitgliedschaft an die Eintragung des Beitretenden in eine bom Gericht zu führende Liste, die Öffent lichkeit und Veröffentlichung des Statuts sowie in Ansehung der Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht die Veröffentlichung der Haftsumme vorgeschrieben. Diese Einrichtungen seien dazu da, im Rechtsverkehr mit der Genossenschaft den Beteiligten die Möglichkeit zu gewähren, sich darüber zu unterrichten, wie viele und welche Personen schlimmstenfalls für ihre Befriedigung eiu- zutreten haben. Die Erreichung dieses Zwecks würde wesentlich beeinträchtigt, wenn es jedem Genossen gestattet wäre, die seine Eintragung bedingende Beitrittserklärung auch dann, wenn der letztere gewollt habe, durch Geltendmachung von Willensmängeln anzufechten und sich dadurch, vielleicht im entscheidenden Augen blick, einer Haftung zu entziehen, auf die der Gläubiger gerechnet habe und auf Grund der Liste habe rechnen dürfen. Die Zu lassung der Anfechtung in so weitem Umfang sei also nicht ge geben, und zwar auch nicht der Genossenschaft selbst gegenüber, weil die Gläubiger erheblich daran interessiert seien, daß das Genossenschaftsvermögen nicht durch erfolgreiche Anfechtungen vermindert werde. Darüber, an wen sich der Beigetretene in solchem Falle halten könne, sagt das Reichsgericht: »Ist die Bei trittserklärung so, wie sie vorliegt, gewollt, so mag sich der Ge nosse an den Dritten halten, der ihn zum Beitritt veranlaßte«. ! Diese Dritten können nach der Ansicht des Reichsgerichts auch die 1179
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