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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1915
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- 1915-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1915
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Nr. ISS. ! »weitere Exemplare zMn eigener^Gebrauch k^stea nr ^MarkN Mitglieder für*die steile 10^-pf^für 6. 32 M. st^att 36 2N.. ^ ^ . jährlich frei Gcjchästsltelle oder 3S Mark bei -Vostüberweisung für6.1? M. statt lS M. Stellengesuche werden mit 10 -Pf. pro Z innerhalb des Deutschen Lrekcheo. Nichtmitglieder im N Seile berechnet. — 2n dem illustrierten Teil: für Mitglieder ^ WAMuind^MrftwereMöÄ'SeÄWMü3jMMr)'u Leipzig, Sonnabend den 28. August 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Pfliebt-'xemplare. Ist ein Verleger zur Abgabe von Pflichtexem plaren in den älteren preußischen Provinzen verpflichtet, wenn er dort nur ein Ausliefe rungslager hat und den Ort des letzteren in dem Impressum aufführt? Von vr. für. Frie'dr. Labes, Berlin-Temp. In der Kabinettsordre vom 28. Dezember 1824 (Gesetzsamm lung 1825, S. 1), die in den vor 1866 erworbenen Provinzen die Abgabe von Pflichtexemplaren anordnet, heißt es, daß »jeder Verleger schuldig sein soll, zwei Exemplare jedes seiner Verlags artikel, und zwar eins an die große Bibliothek Hierselbst« (in Ber lin), »das andere aber an die Bibliothek der Universität der Pro- vinz, in welcher der Verleger wohnt, unentgeltlich einzusenden«. Dieser knappe Wortlaut der Kabinettsordre hat in Verleger kreisen nach mehr als einer Richtung zu erheblichen Zweifeln An laß gegeben darüber, wer Pflichtexemplare abzuliefern habe. Die Zweifel haben nicht selten dahin geführt, daß die Entrichtung der Exemplare unterlassen und verweigert wurde, fodaß polizeiliche Geldstrafe und mit Kosten verbundene Beitreibung im Verwal tungszwangsverfahren eintreten mutzten. Der Begriff »Verleger« zunächst ist sprachlich ein zwiefacher, was übrigens in der einschlägigen Literatur noch nicht zum Aus druck gebracht worden ist. Der eine ist der im kaufmännischen Leben übliche Begriff, der die gewerbsmäßigen Verleger (auch Verlagsbuchhändler genannt) umfaßt. Hierbei ist wieder ein weiterer und ein engerer Begriff des Verlegers zu unterscheiden. Zu letzterem gehören die sogenannten eigentlichen Verleger, d. h. diejenigen, die auf ihre eigene Rechnung verlegen, während zu diesen eigentlichen Verlegern bei dem weiteren Begriff »Ver leger« noch die Kommissionsverleger hinzutreten. (Vgl. hierüber z. B. Delius, Das Reichsgesetz über die Presse vom 7. 5. 1874, Hannover 1895, S. 17.) Der andere, rechtliche Begriff ist der in obiger Kabinetts- ordrs angewendete. Er umfaßt erstens die obengenannten »Ver leger im kaufmännischen Sinne«, jedoch unter Ausschluß der Kommissionsverleger (also die sogenannten eigentlichen Verleger), und zweitens die Selbstverleger, (über letztere vgl. Entscheidun gen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 5, S. 67.) Gerade die Verpflichtung der letzteren zur Pflichtexemplarlieferung erscheint vielen mit Recht als sehr wichtig, zumal bei gewerblichen Privat drucken. So schreibt z. B. vr. Plenge in der Vorrede seiner Schrift »Für die Pflichtexemplare!« (Leipzig 1998)' »Für uns (Nationalökonomen) sind die Privatdrucke als Quellenmaterial unentbehrlich, und sie werden vollends unentbehrlich sein, wenn eine kommende Generation die objektive Wirtschaftsgeschichte un serer Tage darstellen wird. Die Geschichte unserer modernen Industrie läßt sich ohne die Statuten und Geschäftsberichte nicht schreiben«. Der in der Kabinettsordre angewendete Begriff des Ver legers findet sich nirgends gesetzlich bestimmt. Das Obertribunal sagt in seiner Entscheidung vom 16. 10. 1873: »Verleger ist der jenige, welcher die Druckschrift erscheinen läßt, welcher also die! Vervielfältigung und den Vertrieb der Druckschrift bewirkt«. Das ! Reichsgericht spricht sich (in seiner Entscheidung vom 23. 6. 1881,! Entscheidungen in Zivils., 5, 67) über die wesentliche Tätigkeit des Verlegers zutreffend dahin aus, daß dieser die zur Herstellung des Buches erforderlichen Arbeiten vornehme oder-vornehmen lasse und das hergestellte Buch zum Verkauf anbiete, es veröffentliche. Auch heißt es in derselben Entscheidung richtig, daß man, um als Verleger (in dem rechtlichen Sinne dieses Begriffs) zu gel ten, durchaus nicht das Verlagsrecht an dem betreffenden Druck erzeugnis zu besitzen brauche, daß vielmehr auch der Nachdrucker Verleger des nachgedruckten Buches sei. Nach dieser Umgrenzung des Begriffes »Verleger« schreiten wir zur Beantwortung der in der Überschrift aufgeworfenen, praktisch bedeutsamen Frage: Angenommen, ein Leipziger Verlagsbuchhändler hat in Ber lin ein sogenanntes Auslieferungslager oder eine Auslieferungs stelle seiner Verlagsartikel und läßt in letztere neben seinen Namen oder seine Firma lediglich die Ortsbezeichnung »Berlin« oder vielmehr — was praktisch allein Vorkommen dürfte — »Leipzig und Berlin« drucken. Ist er zur Lieferung von Pflichtexempla ren in Berlin verpflichtet? Da hier der Verleger neben seinem Namen oder seiner Firma in seinem Druckerzeugnisse lediglich einen Ort ohne einen erklären den Zusatz nennt, so gibt er damit — wie keinem derjenigen Leser, für die die Worte bestimmt sind, zweifelhaft sein kann — zu er kennen, daß er diesen Ort als Wohnort seiner Person bzw. Nieder lassungsort seiner Firma angesehen wissen will, während im zivil- rechtlichen Sinne weder er an dem Ort wohnt, noch seine Firma dort einen im Handelsregister eingetragenen Niederlassungsort hat, vielmehr nur eine sogenannte Auslieserungsstelle, also eine bloße Betricbsstätte. Der Fall ist rechtlich dem ähnlich, daß eine Ehefrau — wie es häufig vorkommt — einen in Wirklichkeit von ihrem Manne betriebenen Gewerbebetrieb aus bestimmten Grün den nach außen hin auf ihren Namen führt, auf ihren Namen an meldet und dadurch gewerbesteuerpslichtig wird. Die Steuerbe hörde hat in dem letzteren Falle nicht zu prüfen, ob auch tatsäch lich die Frau das Gewerbe betreibe; diese ist aus jeden Fall steuerpflichtig und kann auch nicht etwa hinterher den Steuer betrag zurückfordern auf Grund des Nachweises, daß nicht sie, sondern ihr Mann in Wahrheit das Gewerbe betrieben habe. Die Kabinettsordre von 1824 gehört zum Gebiete des öf fentlichen Rechts, und in letzterem können die zivilrecht lichen Begriffe des »Wohnortes«, »Wohnsitzes« und »Nieder lassungsortes« nicht ohne weiteres angewendet werden, wie es auch mit vielen anderen zivilrechtlichen Begriffen der Fall ist. Während z. B. in dem zivilrechtlichen Reichs-Verlagsgesctze von 1901 unter »Verleger« nicht auch der Kommissionsverlcger und der Selbstverleger, sondern nur der sogenannte eigentliche Verleger zu verstehen ist (vgl. Mittelstädt, Das Verlagsrecht, 1901, S. 7), begreift das öffentliches Recht enthaltende Reichs pressegesetz von 1874, wo es vom »Verleger« spricht, den Kom missionsverleger mit, ja, in einem der Paragraphen dieses Ge setzes ist die Terminologie wieder eine andere, nämlich im K21, in dem unter Verleger auch noch der Selbstverleger zu verstehen ist. (Vgl. O. v. Schwarze, Das Reichs-Pressegesetz vom 7. 5.1874, fortges. von Appelius, 3. Ausl., 1903, S. 35.) Angesichts dieser verschiedenen Begriffsbestimmung selbst innerhalb eines einzigen Gesetzes dürfte es m. E. einleuchten, daß der Begriff des »Woh- 1197
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