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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1915
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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.1/ 202, 1. September 1915. Vermischte Anzeigen. Börsenblatt f. d Dlschn. Buchhandel. 5015 5°/o Deutsche Reichsanleihe. (Dritte Kriegsanleihe.) Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere AstL Schuldverschreibungen des Reichs hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Die Schuldverschreibungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Oktober 1924 nicht kündbar; bis dahin kann also auch ihr Zinsfuß nicht herabgesetzt werden. Die Inhaber können jedoch dar über wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen. Bedingungen. t. Zeichnungsstelle ist die Neichsbanlr. Zeichnungen werden von Sonnabend, den 4. September, an bis Mittwoch, den 22. September, mittags 1 Uhr bei dem Kontor der Reichs!,auptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweig. anstaltcn der Reichsüank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber auch durch Vermittlung der Königlichen Scehandlung (Preußischen Staatsbank) und der Preußischen Central-Genossenschaftskaffe in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher deutschen öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder deutschen Lebensversicherungsgescllschast und jeder deutschen Kreditgenossenschaft erfolgen. Auch die Post nimmt Zeichnungen an allen Orten am Schalter entgegen. Auf diese Zeichnungen ist zum 18. Oktober die Bollzahlung zu leisten. 2. Die Anleihe ist in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, tOOO, 500, 200 und lOO Mark mit Zinsscheinen zahlbar am I. April und I. Oktober jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am I. April 1916, der erste Zinsschein ist am 1. Oktober 1916 fällig. 3. Der Zeichnungspreis betrügt, wenn Stücke verlangt werden, 98 Mark, wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch mit Sperre bis 15. Oktober 1916 beantragt wird, 98,80 Mark für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinjen (vergl. Z. 8). 4. Die zugeteilteu Stücke werden aus Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin bis zum 1. Oktober 1916 vollständig kostenfrei ausbewahrt und verwaltet. Eins Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt, der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablaus dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst bestehen. 5. Zeichnungsscheine sind bei allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öffentlichen Sparkassen, Lebensversicherungsgesellschaften und Kreditgenossenschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsschemen brief lich erfolgen. Die Zeichnuugsscheine für die Zeichnungen bei der Post werden durch die Postanstalten ausgegeben. 6. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt. Über die Höhe der Zuteilung entscheidet das Ermessen der Zeichnungsstelle. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, jo wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen aus Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden. 7. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 30. September d.A an jederzeit voll bezahlen. Sie sind verpflichtet: 30"/, des zugeteilten Betrages spätestens am 18. Oktober 1915 20"/« „ „ „ „ „ 24. November 1915 25»/« „ „ „ „ „ 22. Dezember 1915 25"/« „ „ „ „ „ 22. Januar 1916 zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden, durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch die Zeichnungen bis zu 1009 Mark brauchen diesmal nicht bis zum ersten Einzahlungstermin voll bezahlt zu werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teil beträge wenigstens 100 Mark ergibt. ^ Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen: die Zeichner von ^ 300 ^ 100 am 24. November, ^ 100 am 22. Dezember, ^ lOO^am 22.HJanuar, die Zeichner von ^ 200 ^ 100 am 24 November, ^ 100 am 22. Januar, Die Zeichner von ^ 100 ^ 100 am 27 Januar. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schapanweisungen des Reichs werden unter Abzug von 5"/« Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 30. September ab, bis zu dem Tage ihrer Fälligkeit in Zahlung genommen.'
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