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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1915
- Strukturtyp
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- 1915-09-04
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1915
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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D Mitglieder für die Aeile 10 i)f.. für 6. 32 sUrtt 36 M.. 8 " " ' eller ^ iinnerhald ^es Deutschen Llesches. «Ni^tmitg^ed^^'ro^eile berechnet. — In dem illustrierten Teil: für Mitglieder A ^^Ma^" sährUch?o«nE^em^«usland^^lgt^L^feruag^ -Raum 15^^^S^^ÄM^'^^262M.^S^50M.:?ürMcht^ ^ Nr. 205. * diesem gegen S < LCMMmd^MMiwLrWWMAWMÜzHUÄ'lLrM^LpzL^ Leipzig, Sonnabend den 4, September 1915, 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil Zeitschriftenlieferuna und Sortimsnterkonkuis Von vr, jur, Alexander El st er. I, Anlaß der Erörterung, Der Fall, daß Sortimenter in Konkurs geraten, tritt ja leider ein, und damit auch regelmäßig der andere Fall, daß nun Zeitschriften, die ein Bezieher durch diese Sortimentsbuchhand lung bekommt, infolge des Konkurses nicht weiter geliefert wer den, Handelt es sich um Berechnung der einzelnen Nummern sowohl von seiten des Verlegers wie von seiten des Sortimen ters, so liegen die Dinge meist einfach. Der Bezieher wird dann zu einer anderen Buchhandlung gehen, und der Verleger wird keine Schwierigkeiten machen, die Fortsetzung auf diesem Wege zu liefern. Anders, wenn die Zeitschrift pro komplett bezahlt wor den ist und der Fall während des Laufes des Abonnements ein- tritt. Hier tauchen naturgemäß große Schwierigkeiten auf, und diese gilt es zu besprechen. Häufig schiebt sich in die schon drei fachen Verknüpfungen Bezieher — Sortimenter (Konkursverwal ter) — Verleger noch als Vierter der Kommissionär hinein, was zur Vereinfachung der Dinge nicht beiträgt, Tatsache ist in jenem Augenblick, daß der Bezieher bezahlt hat für etwas, was er auf dem vorgesehenen Wege zum Teil nicht mehr bekommt; weiter, daß der in Konkurs geratene Sortimenter nach der einen Seite eine Lieferungsverpflichtung, nach der anderen eine Forderung hat, die beide nicht im Augenblick erfüllbar sind, also sich als Kon- kurssorderung und Konkursfchuld nicht recht eignen; daß end lich drittens der Verleger zur Lieferung der Fortsetzung verpflich tet ist, aber unter Umständen diese Pflicht gar nicht erfüllen kann. Also selbst wenn der bezahlte Verleger gern liefern möchte und der Abonnent, der gezahlt hat, seine Zeitschrift haben will, können sie nicht zusammenkommen, weil das Wasser zwischen ihnen viel zu tief ist, nämlich die Abgrundtiefe des Konkurses eines Zwi schenmannes unterbricht ihre Verbindung, Derlei ist erst jüngst wieder vorgekommen, wo sich die Sache durch eine Eigenmächtig keit des Kommissionärs sogar noch verwickelter gestaltet hat, als sie schon ohnedies ist, II, Der Abonnent und der Konkursverwalter. Nach dem Eintritt des Konkurses des Sortimenters hören die ordnungsmäßigen Verbindungen des Beziehers der Zeitschrift zu dem Sortimenter auf, 8 17 der Konkursordnung besagt: »Wenn ein zweiseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens von dem Gemeinschuldner und von dem anderen Teile nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, so kann der Konkursverwalter an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung von dem anderen Teile ver langen. Der Verwalter mutz auf Erfordern des anderen Teils, auch wenn die Ersüllungszeit noch nicht eingetreten ist, demselben ohne Verzug erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.« Was bedeutet das? Es ist hier nur die Rede davon, daß der Konkursverwalter sich zur Aufrechterhaltung des Vertrages ent schließen kann. Er muß es nicht. Und weitere Voraussetzung dafür ist, daß er von dem Bestehen des Vertrages Kenntnis hat. Dies kann sich aus der Durchsicht der Konkursmasse, der Bücher und dergleichen ergeben. Es kann aber auch dadurch festgestellt werden, daß der Vertragsgegner, in diesem Falle also der Abon nent, dem Konkursverwalter Mitteilung macht. Es muß sich ferner, wenn dieser Paragraph angewendet wer den soll, um einen noch nicht vollständig erfüllten Vertrag handeln. Nach Jaegers Kommentar zur Konkursordnung bedeutet dies für den Käufer, daß er den Kaufpreis bezahlt und die Kaufsache ab genommen hat. Solange auch nur die Abnahme ausstehe, liege eine den 8 17 ausschlietzende vollständige Erfüllung des Käufers nicht vor, »Hat freilich«, fährt Jaeger fort, »der Käufer durch Zahlung des Kaufpreises seine Deckung aus der Hand gegeben, so mutz er, wenn der Verkäufer vor Übereignung der Sache in Konkurs gerät, gewärtigen, daß der Konkursverwalter nun nach ß 17 die Erfüllung ablehnt und ihn darauf verweist, seinen Scha den als gewöhnlicher Konkursgläubiger anzumelden«. In dieser Lage wird sich der Abonnent einer Zeitschrift zu meist befinden, und es ist übrigens die gleiche Lage, in der er sich befinden würde, wenn der K 17 aus dem Grunde unanwendbar ist, weil der Käufer seinerseits vollständig erfüllt hatte. Also auch, wenn man die Sache so ansehen wollte, als hätte der Abonnent die Kaufsache rechtlich vollständig abgenommen — weil er ja etwas, was als befristet zur Zeit nicht geliefert werden kann und soll, auch nicht abnehmen kann — so bleibt dann ohne weiteres die Folge, daß der Abonnent seine Forderung als Konkursforde rung geltend zu machen hat. Er mutz mithin seinen Schaden als Konkursforderung anmelden; er darf ihn anmelden in voller Höhe, Die Konkursmasse hat entweder den Vertrag zu erfüllen, oder, wenn sie das nach der Entschließung des Konkurs verwalters nicht will, den Geschädigten zu entschädigen nach Maß gabe der Aktiva der Masse. Mit dieser Forderung an die Masse erschöpft sich aber das Recht.*) Seine Teilleistung als solche, also die Bezahlung, soweit er nichts dafür erhalten hat, kann der Abonnent nicht aus der Konkursmasse herausziehen, er ist viel mehr angewiesen aus den Teil, der ihm im Konkursverfahren auf seine Forderung zugesprochen wird, (Daß er an den noch ein gehenden Heften der von ihm abonnierten Zeitschrift kein Ab sonderung?-, sondern Aussonderungsrecht hat, werden wir später sehen.) Man möchte dies als unbillig ansehen, weil man sich sagt, daß doch der Abonnent für etwas bezahlt hat, was er selbst nicht bekommen hat, was aber andererseits auch der Sortimenter selbst noch nie besaß, sodatz also für seine Forderung gar kein Gegcn- posten beim Gemeinschuldner war. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Sortimenter auch seinerseits den Betrag pro komplett an den Verleger abgeführt hat. Aber das ist ja das Wesen des Konkursrechts, und es ist ein das Konkursverfahren und die Ar beit des Konkursverwalters erleichterndes zwingendes Recht, Der Vertragsgegner, also hier der Abonnent, soll gar nicht auf Er füllung des Vertrags bestehen dürfen. Er kann dem Verwalter, auch wenn von ihm aus noch so viele Gründe dafür sprechen, die Erfüllung nicht aufnötigen, (Ob der Konkursverwalter aus an- *) Diese Regel wird auch durch die Vorschrift des 8 18 KO, be stätigt, nach welcher bei Fixgeschäften, deren Erfüllung befristet ist und bei denen diese Frist nun erst nach Eröffnung des Konkurses ab- läust, nicht Erfüllung verlangt, sondern n»r die Forderung wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden kann. 1225
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