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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1915
- Strukturtyp
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- 1915-09-04
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1915
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Redaktioneller Teil. 205, 4. September 1915. deren Gründen infolge feiner Verwalterpflichten verpflichtet ist, in einen solchen Vertrag einzutreten, werden wir noch sehen.) Lehnt der Konkursverwalter also den Eintritt in den Ver trag ab, so erlöschen damit beiderseits die Ersüllungsansprllche, und es tritt an deren Stelle, wie gesagt, nur das Recht auf Scha densersatz wegen Nichterfüllung. Wohlgemerkt aber wird der Vertrag dadurch nicht etwa rückwirkend aufgehoben. H 26 KO.: »Wenn infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens die Nicht erfüllung einer Verbindlichkeit oder die Aufhebung eines Rechts verhältnisses des Gemeinschuldners eintritt, so ist der andere Teil nicht berechtigt, die Rückgabe seiner in das Eigentum des Gemein schuldners übergegangcnen Leistung aus der Konkursmasse zu ver langen.« Durch Kaufvertrag Geleistetes und Erworbenes geht aber ins Eigentum des Empfangenden über. Was geleistet ist, ist beiderseits rechtmäßig geleistet und kann nicht, weder vom Sortimenter, also der Masse, noch vom Abonnenten zurückgefor dert werden, falls nicht Absonderungsrechtc vorliegen (s. unten Abschn. IV), der Vertragsgegner ist auf die Geltendmachung sei ner Ansprüche als Konkursfordcrung angewiesen.*) Schon bei Konkurseröffnung ist für diesen Fall — gesetzlich bedingt — eine Entschädigungsforderung im Vertrage selbst begründet. In die sem Sinne »verwandelt« sich der Erfllllungsanspruch des Geg ners infolge der Ablehnung kraft Gesetzes in einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Aber das auf solche Weise unberührt gebliebene Schuldver hältnis kann nach Konkursbecndigung in der ursprünglichen Ge stalt wieder aufleben und geltend gemacht werden; wartet also der Abonnent so lange mit dem Weitcrbezug der Zeitschrift und be ginnt die in Konkurs geratene Firma nach Beendigung des Kon kursverfahrens ihren Betrieb aufs neue, so steht rechtlich nichts im Wege, den Fortbezug der Zeitschrift einfach da wieder anzu knüpfen, wo er aufgehört hat, vorausgesetzt natürlich, daß der Konkursverwalter eben nicht in die Erfüllung des Vertrages ein getreten ist. (Zu solchem Ergebnis kommen wir wenigstens mit Jacgcr, obwohl in solchem Falle der dem Abonnenten zugespro chene Schadensersatz im Konkursverfahren ein Gewinn wird, der ihm dann übrig bleibt.) Jedenfalls ist es klargcstcllt, daß der Abonnent seine Forde rung auf die Restlieferung anmelden muß, wenn er aus der Kon kursmasse Befriedigung erzielen will. Meldet er die Forderung übcrharrpt nicht an, so existiert sic für das Konkursverfahren nicht, und der Konkursverwalter hat keinerlei Anlaß, sich um sie zu kümmern. III. Der Konkursverwalter als Bezieher der Zeitschrift. Liegt etwa der Fall so, daß der Sortimenter die Zeitschrift an den Verleger nicht Pro komplett bezahlt hat, so macht die recht liche Beurteilung keine Schwierigkeiten. Freilich hat dann der Sortimenter eine »ungerechtfertigte Bereicherung«, indem er für etwas Bezahlung angenommen hat, was er nicht liefern kann, über diese ungerechtfertigte Bereicherung, die einen besonderen rechtlichen Tatbestand darstellt, werden wir noch unten im Ab» schnitt IV sprechen. Aber schon hier darf gesagt werden, daß durch den Konkurs ja eben die Forderungsrechte einen Bruch erfahren. Was in der Masse steckt, ist nun einmal darin, und die schuldrccht. lichen Leistungen, die der Gemeinschuldner noch zu erfüllen haben würde, sind eben infolge des Konkurses weggefallen. Den Kon kursverwalter braucht das weitere Schicksal des Abonnements nicht zu kümmern. Er verzichtet gern und mit Recht auf die wei tere Lieferung der Fortsetzung durch den Verleger. Anders, wenn die Zeitschrift vom Sortimenter an den Ver leger pro komplett bezahlt war. Dann kann man Wohl sagen, daß diese Vorausbezahlung einem Aktivposten in der Konkurs masse gegenüberstehen sollte, eben in Gestalt der Restlteferung der Zeitschrift, und es taucht dann die Frage auf, ob der Konkurs verwalter nicht verpflichtet ist, diese Fortsetzung für die Konkurs masse sicherzustcllen, weil er ja sonst einen Aktivposten freiwillig verloren gibt. Nach ß 82 der Konkursordnung ist der Konkurs- Sehr klar drückt dies Jaeger in dem Satze aus: »Der Ersatz anspruch beruht auf dem Vertrage, dessen Erfüllung der Verwalter ablehnt«. 1226 Verwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich. Als Beteiligte in diesem Sinne gel ten die Konkursgläubiger, sowie jeder, der mit der Konkursmasse etwas zu tun hat. Und was die Pflichten anlangt, so ergibt sich aus K 117, daß der Verwalter verpflichtet ist, das »gesamte zur Konkursmasse gehörige Vermögen« sofort in Besitz und Verwal tung zu nehmen. Ist also das gemeinschaftliche Interesse der Konkursgläubiger maßgebend für den Konkursverwalter (sowohl für seine nach K 17 ihm offen gelassene Ausübung des Wahlrechts, wie auch in der Herbeischaffung der zur Konkursmasse gehörigen Vermögcnsgegcnstände!), so ist es klar, daß er sich um Aktivposten, die er kennen kann und soll, kümmern mutz und nichts, was die Konkursmasse in ihrem Wert und Betrag verbessern kann, frei willig fahren lassen darf. Es fragt sich aber, I. ob diese restlichen Zeitschriftennummern wirklich im Sinne der Konkursordnung als »Vermögcnsbestandteile« angesehen werden müssen, und 2. ob ihre Nachlieferung, die sich ja unter Umständen auf längere Zeit erstreckt, wirklich auch praktisch und wirtschaftlich als Aktivposten angesehen werden kann. Diese beiden Fragen gilt es noch zu be trachten. Zu den Vermögensgegenständen gehören nicht allein körper liche Sachen, sondern auch, wie Jaeger, dem wir hier als dem her vorragendsten Kenner des Konknrsrechts wiederum folgen müs sen, ausführt, »beschlagsfähige« Forderungsrechte des Gemeinschuldners, und er führt beispielsweise als solche be schlagsfähigen Forderungsrechte Anfechtungsrechte, Schuldbe- freiungsansprllche, Regretzforderungen und dergleichen an. Jeden falls kann das aber nur so zu verstehen sein, daß es sich um For derungen oder Aufrechnungen handelt, die bereits existent und erfüllbar sind, die man also in der Tat mit Beschlag belegen kann. Daß dies für die Restlieferung von Zeitschriften nicht zutrifst, liegt auf der Hand. Die Nummern, die da noch zu liefern wären, sind zurzeit gar nicht vorhanden, und es ist sehr fraglich, ob der Konkurs so lange dauert, daß die Abonnementsperiode inzwischen »bläust. Und selbst wenn das der Fall wäre, kann dem Konkurs verwalter gar nicht zugemutet werden, seine Jnventarisierungs- und Berechnungsarbeiten mit jedem Termin der neuen Erschei nung irgendeines Zeitschriftenheftes wieder umzustotzen, weil sich ja die Masse dadurch erhöht. Das geht also nicht. So wäre dann höchstens zu fragen, ob vielleicht dieser Aktiv posten in Geld umgerechnet werden kann und ob man also dem Verleger zumuten darf, den Betrag, den er nun zu unrecht erhal ten hat, herauszugeben. Dem widerspricht aber Wohl die Um kehrung des Satzes, datz kein Konkursgläubiger seine Leistung, die er als Erfüllung eines Schuldverhältnisses abgeführt hat, in natura zurückverlangen darf (tz 26 KO.). Es wird also Wohl ebensowenig von demjenigen, der etwas in natura auf obligatori schem Wege zu leisten hat, verlangt werden können, daß er diese Leistung noch ausführt, ganz abgesehen davon, daß, praktisch be trachtet, der Verleger aller Wahrscheinlichkeit nach für andere Lieferungen Einbuße erleidet und es auch deshalb kaum gerecht fertigt erscheint, daß er sich nicht an dem Abonnementsbetrag für nichtgelieferte Nummern zum Teil sollte schadlos halten können. Es bliebe also auch hier nichts weiter übrig, als die Befugnis des Z 17, datz der Konkursverwalter in den gegenseitigen Er- süllungsvcrtrag eintritt, wenn ihm, wie schon oben hervorgchoben, dies überhaupt praktisch möglich ist und nicht seine Konkurs abwicklung dauernd umzuwerfen droht. Aber auch der zweite Gesichtspunkt verdient dabei noch be trachtet zu werden. Die Nachlieferung von einzelnen Heften, also eines unvollständigen Wertstückes, hat lediglich für den betreffen den Bezieher Wert, für die Konkursmasse als solche kaum. Wollte der Konkursverwalter diese Hefte veräußern, so wird er wenig Glück damit haben, und der Gewinn, der für die Gesamtheit der Konkursgläubiger daraus entspringt, ist mithin sehr minimal. Auch diese Erwägung kann also nicht dahin führen, es als eine Pflicht des Konkursverwalters anzusprechen, die später erschei nenden Fortsetzungsnummern als Kapital für die Konkursmasse zu retten. Zugleich erledigt sich damit die Bestimmung des K 118, in welcher durch die Erklärung des offenen Arrestes allen Per sonen, die »eine zur Konkursmasse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind«, aufgegeben wird, dem
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