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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1915
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- 1915-09-10
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1915
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- Deutsch
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Äommisfionär-Kontolmch. Tag Übertrag Buchungs-Eintrag Waren Unkosten- Privat Bank- Soll Haben Konto Konto Konto Konto Soll Haben Soll Haben I. An Saldo-Vortrag 45 ! Bk.>K°. St Überweisung durch die Bank 200 200 2. Per Musikalien-Verlag, L. 25 25 — PH. Reclam, L. 31 31 Oskar Seiner, Leipziq Kormulare! 12 50 12 50 Bibliothek-Konto: Osiander, Tübingen: 1 Lehrbuch der dopp. Buchführung 6 6. Mitgliederbeitrag z. Börsenverein 15 15 Großmann, L. (1 Dokumenten- mappe) 4 50 4 50 Debitoren-Konto: Gehilfe Richter: Beitrag z. Buchh.- Geh.-Verbd. 21 10. K.-B. 18 An Barsendung IW — Per Porto u. Verpackung lt. Auszug 12 12 Soll >! Haben 6 21 durch obige Ausführungen das Verständnis für die Buchführung im Buchhandel erneut geweckt und ein Stück weitergebracht, besonders aber hier und da nach den gegebenen Anregungen gehandelt wird, fo sind die Aufgaben dieser Abhandlung, wie auch die Absichten und Wünsche der Redaktion und des Verfassers erreicht. Benutzung von Drucksachen des Konkurrenz unternehmens. (Nachdruck verboten.) Nicht jede Benutzung fremder Reklame-Drucksachen ist strafbar. Die Aktiengesellschaft G. stellt seit einer Reihe von Jahren kohlenstofffreien Mangan und Chrom, sowie kohlenstofffreie Legie rungen dieser Metalle her. Dasselbe tut seit einer gewissen Zeit die Firma M. (Gesellschaft m. b. H.). Beide Parteien versandten an die Interessenten Broschüren, in denen die Metalle und Legierungen beschrieben, die Vorzüge dargestellt und Angaben über die Verweil- dnngsweise gemacht wurden. Im Prozesse behauptete die Aktiengesell schaft G., ihre Broschüre sei von M., der Gesellschaft m. b. H., nach gedruckt worden; sie verlangte Schadensersatz und Verurteilung der- selben, die Vervielfältigung und Verbreitung der von der Aktien gesellschaft G. unter dem Titel »Aluminogenetische Metalle und Le gierungen als Zusatz zu Kupfer-, Nickel-, Zink-, Aluminium-, Mes sing- und anderen Güssen« veröffentlichten Broschüre zu unterlassen. Das Landgericht erkannte zugunsten der Aktiengesellschaft G., wo gegen das Oberlandesgericht die Klage abwies. Das Reichsgericht (I. 133/14) — Urteil v. 11. Juli 1914 — hat die Revision der Aktiengesellschaft G. zurückgewiesen. Mit dem Beru fungsgericht ist davon auszugehen, daß die Broschüre der Aktiengesell schaft G. ein Schriftwerk darstellt, das nach dem Gesetze über das lite rarische Urheberrecht Schutz genießt. Der Berufungsrichter sagt mit Recht, daß es sich nicht um rein tatsächliche Mitteilungen handle; vielmehr sei auf die Darstellung eine selbständig schaffende, geistige Arbeit verwendet worden, um den Inhalt in einer zweckentsprechenden leicht faßlichen Weise darzustellen. Es ist auch zutreffend, wenn die Re vision folgendes hervorhebt: Die Aktiengesellschaft G. habe aus dem Gebiete ihrer Fabrikation einen bestimmten Teil herausgegriffen und iiber die in Frage kommenden Metalle das veröffentlicht, was ihr für eine wirksame Reklame dienlich erschienen sei. Die Broschüre der Ak tiengesellschaft G. enthalte eine Darstellung der Eigenschaften des kohle- freien Mangans, der Möglichkeit und der Wirkungen von Mangan- zusätzen zu anderen Metallen, der Vorzüge des reinen Mangans gegen über Ferromangan, der Verwendbarkeit des Mangans als Desoxy- dationsmittcl, der Herstellung von Manganlegierungen, des Mangan- zinks und Mauganzinns, des Chrommangans, des Chromkupfers und weiterer vier Legierungen. Wenn nun auch zuzugeben ist und von der Ncvison nicht bestritten wird, daß der wesentliche sachliche Inhalt der Broschüre der Aktiengesellschaft G. dem Techniker bekannt war, so läßt sich doch nicht verkennen, daß für die Abfassung der Broschüre eine auslesendc, sichtende Tätigkeit erforderlich gewesen ist, die sich über eine mechanische Aneinanderreihung deutlich erhebt. Ganz zweifels frei würde es hiernach erscheinen, daß eine wörtliche oder nahezu wörtliche Wiedergabe der Broschüre eine Verletzung des Urheberrechts enthielte. Eine solche Wiedergabe liegt indessen nicht vor. Das Be rufungsgericht stellt vielmehr einwandfrei fest, daß sich in der Bro schüre der Gesellschaft M. eine eigene, dem Zwecke der Schrift ent sprechende Darstellung findet, die in vielen Punkten wesentlich ein gehender ist, als die der Aktiengesellschaft G., während sie andererseits ihr gegenüber auch große Lücken aufweist; vor allem aber weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß die formale Gestaltung der einzelnen Schilderungen verschieden und bei der Gesellschaft selb ständig ist. Andererseits übersieht der Berufuugsrichter nicht, daß die Anordnung des Stoffes in großem Umfange Übereinstimmung zeigt. Allein es ist richtig, wenn das Berufungsgericht dabei hervorhebt, die übereinstimmende Reihenfolge der behandelten Gegenstände ergebe sich zum großen Teil aus der Natur der Sache. Die Revision macht hier freilich den Eiuwand, es sei rcchtsirrig, daß ein Nachdruck dann ge stattet sei, wenn es für die Veröffentlichung eines bestimmten Stoffes zu einem bestimmten Zwecke nur eine einzige logisch mögliche und zweckmäßige Form der Darstellung gebe. Man möge z. B. an ein Schulbuch denken. In diesem möchten auch Darstellungen und Stoff anordnungen Vorkommen, die in sich so naturgemäß und zweckmäßig erschienen, daß man sich eine andere Behandlung des Stoffes nicht vorstellen könne. Aus diesem Grunde dürfe aber nicht der Urheber des Schutzes beraubt werden; der gesetzliche Schutz würbe nur andere hindern, den gleichen Inhalt zum gleichen Zwecke literarisch zu be arbeiten. Diesen Ausführungen der Revision ist nicht zuzustimmen. Ist die Gestaltungsweise, insbesondere die Anordnung für einen be stimmten Stoff in dem Maße, wie die Revision unterstellt, natur gemäß, so ist eine solche Stoffgestaltuug in aller Regel für die Fest stellung des Nachdrucks von keiner entscheidenden Bedeutung. Denn was sich aus dem Stoffe von selbst ergibt, beruht nicht auf indi viduell schaffender Geistesarbeit. Die entgegengesetzte Ansicht würde zu der Folgerung führen, daß die zweckentsprechende Bearbeitung ge wisser Stoffe gleichsam geistiges Vorbehaltsgut eines Einzelnen wäre. Das widerspricht dem Wesen des literarischen Urheberrechts, bas nicht einen erstmalig von einem Schriftsteller bearbeiteten Stoff diesem als sein alleiniges Besitztum zuweist, sondern nur dem, was er aus dem Stoffe geschaffen hat, dem eigenartigen Schriftwerke Schutz gewähren will. Eine freie, selbständige Benutzung desselben Stoffes unter Bei behaltung des mit dem Stoffe naturgemäß Gegebenen, aus ihm mit einer gewissen Notwendigkeit Hervorgehenden steht jedem frei. Im vorliegenden Falle konnte, wie der Bcrufungsrichter zutreffend öar- legt, der Gesellschaft M., die mit der Aktiengesellschaft G. in der hier in Betracht kommenden Betriebsabteilung dieselben Waren führt, nicht verwehrt werden, den Interessenten und ihren Kunden mitzuteilen, welche Vorteile die Waren gewähren, wie sie zu verwenden sind und welche Erscheinungen bei der Verwendung auftreten. Die Gesellschaft M. durfte dabei die aus der Natur des behandelten Gegenstandes folgende Anordnung zugrunde legen. Sie durfte sich auch über bekannte tech nische Erfahrungen, Methoden und Tatsachen verbreiten, sie war in soweit, wie der Berufungsrichter sagt, nicht gehindert, Erklärungen gleichen Inhalts zu machen, wie sie in den Heften der Aktiengesell schaft G. enthalten sind. Die Selbständigkeit der Bearbeitung der Gesellschaft M. zeigt sich im übrigen nicht nur in der Auslese dessen, was zum Inhalte ihrer Broschüre gemacht worden ist, sondern auch in manchen Abweichungen der Einzeldarstellung. In mehreren Fällen hat auch die Gesellschaft M. nicht die in der Broschüre der Aktien gesellschaft G. enthaltenen bestimmten Zahlen übernommen, sondern durch andere, einen Spielraum gewährende Zahlenangabeu ersetzt. Was endlich die zahlreichen technischen Bezeichnungen anlangt, die in beiden Broschüren gleichlautend Vorkommen, so ist zu beachten, daß sie dem wissenschaftlichen Sprachgebrauch entsprechen. Werden die vorstehenden Erwägungen zufammengefaßt, so kann kein Rechtsirrtum in der Annahme des Berufungsgerichts gefunden werden, daß die Gesellschaft M. über die zulässige freie Benutzung
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