7V16 202, 31. August 1926. Fertige Bücher. Börsenblatt s. d. Dlschn. Buchhandll. Auch eine Beschlagnahme! Me wir soeben in Erfahrung brachten, wurde auch Hestäl unserer Zeiischrifi Lachendes Leben In Aachen beschlagnahmt. Es ist dies binnen 4 Wochen das zweite Mat, daß uns aus dieser Ecke diese Hiobsbotschaft wird. Dabei weiß heute fast jedermann, daß es flch bei der Tendenz unserer Zeitschrift um eine Weltanschauungsfrage handelt. Wer nicht ganz verbohrt ist, sieht auf den ersten Blick, daß der Zeiischrifi jede Zweideutigkeit fehlt, daß wir in Wort und Bild nichts anderes verfolgen, als aus unserer verkrüppelten Gesell- schafismoral herauszusühren in Regionen, wo Licht und Sonne Selbstverständlichkeit sind. Es ist ein Kampf, den wir allerdings mit größter Offenheit und Wahrheit führen und auf das Mäntelchen des sogenannten „Erlaubten" bewußt verzichten. Wir sehen nicht ein, warum das Gefäß der Seele, der Körper, in seiner Natürlichkeit nicht erschaut werden soll. Würden sich doch alle Menschen erst einmal wieder um ihr normales Empfinden bemühen, dann würden sie auch einsehen, daß das beste Mittel im Kampf gegen die Auswüchse in den Beziehungen der Geschlechter zueinander das Bekenntnis zur Natürlichkeit ist. Menschen, die -ei einem natürlichen, nackten Körper, wie ihn unser Schöpfer erschaffen hat, immer auf schlechte Gedanken kommen, bei denen muß es mit ihrer Sittlichkeit doch recht schlecht bestellt sein. Damit nun unsere Bezieher, und wir freuen uns feflsiellen zu können, daß der deutsche Buchhandel in seinem Großteil fast ausnahmslos die tiefe Wahrheit unserer Sache erkannte und sich dafür einsehte, nicht in Ungelegenheiten kommen, geben wir von dieser Beschlagnahme, die wohl mit zum Auftakt für das Gesetz zur Bewahrung der Zugend vor Schund- und Schmuhschrifien zählt, Kenntnis. Wir werden natürlich auf schnellstem Wege eine gerichtliche Entscheidung herbei führen, die unseres Erachtens gar nicht anders ausfallen kann als die Entscheidung des Landgerichts in Hagen i. W. die lautet: .. unzücht-'g im Sinne des H 484 des Strafgesetzbuches ist weder derZnhalt noch die darin veröffentlichten Bilder. Beides ist nicht geeignet, das Schamgefühl und Sitt lichkeitsgefühl zu verletzen, sondern dient und soll dienen der Freude an Natürlichem..." Robert Laurer Verlag, Egestorf (Bez. Hamburg)