Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1926
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>s. 202, 31. August 1926 Redaktioneller Teil. Börsenblatts, d. Dtschn.Buchhandel. mehr beachten, die englische Buchhändler an französischen Biichern üben. Die bei uns übliche Ausstattung des Buches wird allgemein als unzu länglich erachtet. Fast alle englischen Bücher kommen gebunden her aus, oder doch zum mindesten fest kartoniert, und so fällt der Vergleich mit den unsrigen nicht zu unfern Gunsten aus, man wirst ihnen vor, daß sie zu schnell auseinanderfallen, wenn man sie broschiert auf- bewahrt, oder daß das Einbinden zu teuer kommt*. Ein anderes Hin dernis für die Verbreitung des französischen Buches in England ist sicherlich, daß es selbst in London dem englischen Leser schlver fällt, sich zu vernünftigen Bedingungen die von ihm gewünschten Bücher zu beschaffen. Auch wird er durch die Auslagen der Buchhandlungen nicht zum Kaufe angeregt. Die englischen Buchhändler beschränken sich darauf, nur jene Werke kommen zu lassen, die man bestellt. Die Mög-, lichkeit eines Absatzes erscheint ihnen zu gering, als daß sie selbst Be- ! stellungen fürs Lager machten. »Und dann sind jene Firmen, die sich auf das französische Buch spezialisierten, alle der Versuchung unter-! legen, zum normalen Gewinn noch einen aus den Wcchselvcrhältnissen herrührenden hinzuzufllgen, indem sie oft das Doppelte des französi-! schen Preises verlangen. Da der Engländer nicht Ubervorteilt zu wer-! den liebt, und da er den richtigen Wert nicht kennt, zieht er es vor,! überhaupt nicht zu kaufen*. Von französischer Seite aus wird hierzu ^ betont, daß es sich bei diesen Firmen nur um englische und nicht etwa um die Filialen französischer Firmen in England handeln könne, die sich redlich bemühen, das Ansehen des französischen Gedankens zu ver breiten. —r. Aus den Niederlanden. — Die Gruppe der Schulbuchverleger beim niederländischen Verlegervercin hatte im März eine Sondersitzung. Es wurde Bericht erstattet über die Folgen eines Rundschreibens vom, Januar, das an alle Schulen versandt worden war und das dem zu einem Unfug gewordenen verschwenderischen Ausgeben von Frei- stllcken steuern soll. In dem Rundschreiben wurden die Schulvorstände ersucht, daran mitzuwirken, daß Freistücke nur dann verlangt werden, wenn Aussicht besteht, daß das betreffende Buch in der Schule oder in einem privaten Lehrgang eingeführt wird. Gesuche um solche Bücher sollen nur berücksichtigt werden, wenn sie vom Schulvorstand oder von dem Leiter eines Lehrgangs ausgehen. Es werden dann Stimmen für und wider diese Neuordnung aus Lehrerkreisen mitgcteilt. Ein Lehrer beschwert sich über die Überschwemmung mit unverlangten Freistttcken, die sich ansammelten und dann eines Tages als altes Papier verkauft werden müssen. Es sind auch gutgemeinte Vor schläge anderer Art eingelaufen. Der Direktor einer Schiffahrts schule schreibt: Bei neuen Büchern oder neuen Auflagen ist ein Stück an den Direktor Hu senden mit der Bitte, es bei den Lehrern um-! laufen zu lassen. Es sind freilich auch Stimmen eingegangen, die sagen, daß, je mehr Freistücke der Verleger versendet, desto eher das Buch eingeführt wird. Der Verleger müsse werben, und dazu sind »Muster« erforderlich. Sch. Was muß der Kaufmann vom Zurückbehaltungsrecht wissen? — Zu den Rechtsinstitutionen, denen die Notlage unseres Geschäftslebens ' besondere praktische Bedeutung hat erlangen lassen, gehört ohne Zweifel auch das sogenannte Zurückbehaltungsrecht. Für das ln den §§ 369 ff. des Handelsgesetzbuchs verankerte kaufmännische Zurückbehaltungs recht ist wichtig, daß es in gleicher Weise wie das Pfandrecht dem! Gläubiger im Konkursfalle des Schuldners ein Absonderungsrccht bietet. Die wesentlichsten Gesichtspunkte seien nachsteheird kurz dar- gestcllt: 1. Die beiden Arten des kaufmännischen Zu-' rückbehaltungsrechts. Man unterscheidet ein ordentliches und ein außerordentliches Zurückbehaltungsrecht. Während das ordentlicheI Zurückbehaltungsrecht nur bei Fälligkeit der Forderung geltend ge-! macht werden kann, ist das außerordentliche Zurückbehaltungsrecht schon vor Fälligkeit der Forderung möglich dann, wenn über das Vermögen des Schuldners der Konknrs eröffnet ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ohne Erfolg versucht ist. 2. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? s) Beide Kontrahenten — Gläubiger unb Schuldner — müssen Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sein; ob Voll- odcr Minderkaufmann spielt keine Nolle, d) Der Forderung, aus der das Zurückbehaltungsrecht hergeleitet wird, muß ein beider seitiges Handelsgeschäft zugrunde liegen. Bei beiden Vertragsteilen > muß das Geschäft, auf dem die Forderung basiert, zum Betriebe des! Handelsgewerbes gehören. Bemerkt sei hierzu, daß Forderungen nach! dem Sprachgebrauch des Gesetzes geldwerte Ansprüche sind, die, wenn sie nicht auf Zahlung von Geld gerichtet sind, doch in eine Geldforde rung übergehen können. Dies ergibt sich auch aus dem Endzweck des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts, d. h. der Befriedigung durch Verkauf der zurückbehaltenen Sachen. Es ist zwar nicht notwendig, daß sich die Forderung auf die Sache, die retiniert wird, bezieht, wohl aber ist erforderlich, daß der Gläubiger die Forderung direkt vom Schuldner erworben hat. Handelt es sich um eine zedierte Forderung, so kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht Platz greifen, e) Unerläßlich ist, daß die Sachen, die zurückbehalten werden sollen, wirklich Eigen tum des Schuldners sind. Ein Zurückbehaltungsrecht an fremden Sachen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um den Fall handelt, daß das Eigentum an der Sache vom Schuldner auf den Gläubiger über gegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen worden ist, nnd von letzterem auf den Schuldner zurück libertragen wurde, ck) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur bei solchen Sachen geltend gemacht werden, die auf Grund von Handelsgeschäften mit Willen des Schuldners in den Besitz des Gläubigers gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann, e) Ausgeschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht dann, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteil ten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflich tung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstände zu verfahren-, widerstreitet. . 3. Welche Gegenstände können zurückbehalten werden? Es kommen in Betracht: Bewegliche Sachen und Wert papiere des Schuldners. Wertpapiere sind, was besondere Beachtung verdient, eine besondere Art von Urkunden über ein bestehendes Schuld verhältnis, deren Besonderheit darin liegt, daß die Schrift nicht nur Beweismittel, sondern bedingendes Element für den gesamten Bestand des Forderungsrechts ist. Bei Wertpapieren ist also das Recht im Papier verbrieft; zum Übergang des Rechtes bedarf es infolgedessen der Übertragung des Papiers (vgl. Wechsel, Aktien, indossable kaufmännische Verpflichtungsscheine usw.). Hiervon sind streng auseinanderzuhalten die Papiere, welche nur als Bewcisurkunden oder Legitimation dienen und nicht als selbständige Rechtsträger gelten (vgl. der über eine Forderung ausgefertigte Schuldschein, Sparkassenbuch, Versicherungs police, Gesellschaftsanteilschein usw.). 4. Wie gestaltet sich die praktische Handhabung des Zurückbehaltungsrechts? Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegen stände für seine Forderung zu befriedigen. Es handelt sich folglich um ein ausgesprochenes Verwertungsrecht: d. h. die Zweckbestimmung der Zurückbehaltung ist der pfandartige Verkauf der retinierten Gegenstände des Schuldners. Hierfür muß der Gläubiger selbstverständlich einen vollstreckbaren Schuldtitel in den Händen haben. Dies ist die elemen tare Vorbedingung. Zwei Möglichkeiten stehen dem Gläubiger nun zur Verfügung: Entweder a) er klagt die Forderung aus und betreibt die Zwangsvollstreckung nach den gesetzlichen Richtlinien (Z.P.O.) in die retinierten Sachen. Oder b) er klagt auf Gestattung der Befriedigung aus den retinierten Sachen wegen seiner Forderung. Bei b) würde der Gang der Handlung dann sein: Verkauf der zurückbehaltenen Gegenstände im Wege der öffentlichen Versteigerung oder bei Sachen mit einem Börsen- oder Marktpreis im Wege des freihändigen Ver kaufs zum laufenden Preise durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteige rung befugte Person. Der Gläubiger hat dem Schuldner den Verkauf vorher anzudrohen; erst nach Verlauf einer Woche darf dann der Verkauf erfolgen. Abschließend sei noch erwähnt, daß der Schuldner die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden kann. Nicht zulässig ist hingegen die Sicherheitsleistung durch Bürgen. M. Systematische Umsaßsteigerung. — Der Ausschuß für wirtschaft liche Verwaltung beim Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit, Berlin NW. 7, Schadowstr. 1 b, veranstaltet vom 20. bis 25. September 1926 einen Kursus mit folgendem Programm: Auswahl und Anleitung des Verkaufspersonals, Mittel zur Förderung der Arbeitsfreude, Kunden werbung, Persönliche Kundenbearbeitung, Feststellung des Verkaufs erfolges. Die Vorträge finden in den Räumen des Organisations- Instituts vr. Piorkowski in Berlin W. 66, Leipziger Straße 115—116, von 9 bis 2 Uhr statt; die Teilnehmergebühr beträgt 60 NM. 1075
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