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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-08-22
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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8890 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 195, 22. August 1908. Herangehen und diese ersuchen, ihr das Geschäftsarchiv- Excmplar der betreffenden Zeitungen zu überlassen, wobei jedoch den Verlegern gewisse Bürgschaften zu geben wären, daß die überlassenen Zeitungen den Verlegern auf Wunsch stets zur Verfügung stehen, auch stets im Museum anzutreffen sind, rc. Die für das Zeitungsmuseum bestimmten Exemplare müßten auf holzfreies Papier gedruckt sein, das einen längeren Bestand verspricht und nicht in kurzer Zeit zu Zunder zer fällt. Derartige Sonderdrucke verursachen allerdings Kosten, sehr unangenehme Störungen und Zeitverlust beim Druck. Das Imprägnieren der Holzpapierzeilungen mit Zapon oder anderen Stoffen zur besseren Konservierung des Pupiers ist von einem Zeitungs-Mnseum offenbar nicht dnrchzuführen. Daß das Zeitungs-Museum der bibliographischen Verzeich nung der Aufsätze in Zeitungen und Zeitschriften große Auf merksamkeit zu ividmen hätte, sei nur nebenbei bemerkt. Hier haben wir ja bereits einen guten Anfang in der Dietrichschen Bibliographie. Das Reichs-Zeitungs-Museum, natürlich mit dem Sitze in Berlin, scheint mir ein bißchen recht großartig gedacht, wenn es die Verleger schenken sollen; außerdem, falls vom Reich oder von den Bundesstaaten unternommen, so lange verfrüht, als nicht wichtigere Bedürfnisse befriedigt sind. Ein solches Bedürfnis liegt in dem Mangel an Volksschul lehrern vor. Das Volk hat ein Recht darauf, daß seine Jugend wenigstens eine gute elementare Bildung erhält. Solange dies wegen Mangels an Volksschullehrern und wegen der überfüllten Schulklassen nicht voll geleistet wird, kann von einem Zeitungs-Museum für die Gelehrten und Histo riker nicht die Rede sein; wenigstens dürfte der Staat keine Mittel dafür bewilligen. Außerdem ist es nur etwas Halbes, wenn man nur eine Auswahl von Zeitungen aufnimmt. Das Zeitungs-Museum müßte möglichst allen Zeitungen Unterschlupf geben, gleichviel, welcher Richtung, Partei usw. sie angehören. Dies würde sich aber wohl nur dadurch er reichen lassen, daß man Provinzialmuseen errichten würde, die alle in der betreffenden Provinz erscheinenden Zeitungen aufnehmen. Bei dieser Arbeitsteilung könnte man jeden falls größere Vollständigkeit erzielen, leichter die Mittel auf bringen und mehr leisten. Wer Studien machen will, wüßte sofort, wohin er sich zu wenden hat. Einem kleinen Häuflein Gelehrter ein riesiges Museum hinzustellen und ganz be deutende öffentliche Mittel dafür zu beanspruchen, scheint mir unangebracht. Das 1885 durch Oskar von Forckenbeck in Aachen ge gründete Zeitungsmuseum, dessen Besitzer nach Zeitungs meldungen kürzlich gestorben ist, ließ meine vor einiger Zeit ausgesprochene Bitte um neuere Nachrichten über diese Ein richtung unbeantwortet. Die Errichtung eines Zeitungs-Museums ist sicher sehr zu wünschen und zu unterstützen; der Plan muß aber sehr sorgfältig und nach allen Richtungen hin geprüft werden, damit wirklich etwas Ersprießliches zustandekommt. Fr. I. Kleemeier. Müssen Zeitungen Neklameartikel honorieren? (Nachdruck verboten.) Es kommt außerordentlich häufig vor, daß Zeitungen und Zeitschriften die Honorierung einer verwendeten Arbeit verweigern unter dem Einwand, der Artikel sei im Interesse einer Firma oder einer Person geschrieben, und sie seien des halb nicht honorarpflichtig. Sie glauben, daß schon der Tat bestand der Erwähnung einer Firma die Honorarpflicht aus schalte. Aber als ganz selbstverständlich wird es angesehen, daß der Verleger ein Honorar dann nicht zu bezahlen! habe, wenn der Autor bereits von einer Firma honoriert wurde oder von dieser vertragsmäßig ein Honorar zu fordern habe. — Ferner wurde es in der Presse stets als un moralisch hingestellt, wenn ein Autor in einem Artikel eine versteckte Reklame unterbringt, so daß der Redakteur durch den sonstigen, an sich einwandfreien oder interessanten Inhalt sich bestimmen läßt, die Arbeit anfzunehmen, und damit unwillkürlich und kostenfrei Propaganda für eine Firma macht, von der sich die Zeitung oder Zeitschrift bezahlen ließe, sofern sie überhaupt den Artikel unter den obwaltenden Umständen in ihre Spalten aufzunehmen beliebte. Diese Anschauungen sind ohne Zweifel die herrschenden in der Presse; aber es sind auch schon Stimmen laut ge worden, die diese Ansichten energisch bekämpften. Die Reklame sei an sich nichts Unwürdiges — die schriftstellerische Reklame sei eben so würdig wie die künstlerische, die die Maler durch Herstellung von Plakaten ausübten, usw. Interessant ist nun die Tatsache, daß das Königliche Landgericht in Rottweil (Geschäftsn. 1707H, Urt. v. 27. III. 08) in der Berufungsinstanz unzweideutig ausgesprochen hat, daß das Verhältnis zwischen dem Autor und irgend welchen anderen Personen, für welche anscheinend Reklame gemacht werde, den Verlag und die Redaktion eines Blattes in rechtlicher Hinsicht garnichts anginge. Wenn der Redakteur ein Feuilleion annehme, so könne nur vorausgesetzt werden, daß er es zu dem Zwecke aufnehme, seine Leser zu unter halten oder zu belehren. Dann müsse die Arbeit, die zu diesem Zwecke Verwendung gefunden habe, auch honoriert werden. Daß sie außerdem dem Autor noch einen weiteren materiellen Vorteil bringe, entbinde den Verleger keineswegs von der Honorarzahlung; denn sein Vorteil werde dadurch nicht aufgehoben. In dem vorliegenden Falle handelte es sich tatsächlich um keinen Reklameartikel, sondern um einen Aufsatz, in dem ein Buch und dessen Verleger mehrfach Erwähnung fand. Das Gericht nahm nicht an, daß ein Reklameartikel vorliege, hält dies aber auch für ganz gleichgültig. Das Urteil sagt unter anderem wörtlich: »Wenn der Artikel, der unter ausdrücklicher Nennung des Namens des Klägers, als dem des Verfassers, erschienen ist, auch wiederholt auf das oben erwähnte Buch über Bezug nimmt und auch den Verlag des Buches ausdrücklich, aber nicht in auffälliger Weise in seinem Text nennt, so ist damit noch lange richt gesagt, daß Kläger mit dem Artikel nur Reklame für das Buch und für den schen Verlag bezweckt hat, wenn auch nicht zu verkennen ist, daß der Artikel objektiv geeignet ist, die Leser für das genannte Werk zu interessieren und zum Ankauf desselben anzuregen. Der Artikel wäre, auch wenn man jede Bezugnahme auf das .... sche Werk eliminieren würde, an sich verständlich und nicht uninteressant; er kann deshalb nicht auf eine Stufe mit einer bloßen Reklameveröffentlichung gestellt werden. Für eine solche ist er zudem viel zu lang. In welchem Verhältnis der Kläger zum schen Verlag steht und ob er von letzterem irgendwelche Gegenleistung er halten oder noch zu erwarten hat, kann auf sich beruhen, da ein solches Verhältnis die Beklagte jedenfalls nichts angehcn würde.« Aus dem letzten Satze geht auf das klarste hervor, daß das Gericht es für ganz unerheblich hält, ob ein Autor für den Inhalt einer Arbeit bereits bezahlt wurde oder noch bezahlt wird und ob ein Artikel im Interesse einer Handels firma oder eines industriellen Werkes geschrieben ist oder nicht. Der Redakteur hat die Aibeit zu prüfen, und wenn er sie aufnimmt, so ist sie auch zu bezahlen — es sei denn, daß honorarfreier Abdruck ausdrücklich vereinbart ist. Das Gericht steht also auf dem Standpunkte, daß ein aufge-
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