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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1913
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- Deutsch
- Sammlungen
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^ 32, 8. Februar 1913, Redaktioneller Teil, «Srlmdlatt s, d, Dtschn, Vuchh-och-I, 1495 sKortscßung zu Seite 14KL.> Beifall ausgenommen, doch fehlen bis heute Nachrichten, ob es auch nachgeahmt wurde. Meiner Ansicht nach würden aber da durch die Preisschleuderer leichteres Spiel haben, denn sie wer den von 3 Lire auf 3,50 Lire Vorrücken und hiermit doch immer das Publikum den kartellierten Sortimentern abwendig machen. Ob man Wohl je diesen Preisschleuderer« das Handwerk legen wird?! Auch im Musikalienhandel ist man, trotz der strengen Satzun gen, nicht auf Rosen gebettet. Die Preisschleuderei und die un zulässige Konkurrenz trachten unausgesetzt, sich zum Schaden der Vereinsmitglieder Bahn zu brechen. Ein Fall, der sich kürzlich ereignete, verdient bekannt zu werden. Eine Mailänder Firma, die dem Verband der Musikalienhändler nicht angehörte (Bodro L Co,>, beschloß, ihm beizutreten, und suchte ein größeres Lager ihrer Musikalien vorher abzusetzen, da die Vereinsfatzun- gen einem Vereinsmitgliede verbieten, Musikalien der Nichtmit glieder anzukaufen respektive zu verkaufen. Die Wanüerbuchhänd- ler - Genossenschaft, die solche und ähnliche Konjunkturen auszu nützen versteht, kaufte den größten Teil des Bodroschen Lagers und brachte es auf sämtlichen halbwegs bedeutenden Plätzen Italiens zu wahren Spottpreisen zum Verkauf. Thomas" »Mignon« z, B,, das in der Ausgabe von Bodro L Cie. 20 Frcs. ord. kostet, konnte man für 7 Frcs, netto kaufen. Dem Musikalienhändler-Verband kam ein derartiges Vor gehen zur Kenntnis, ohne daß es ihm jedoch möglich gewesen wäre, die Interessen der Mitglieder zu schützen. Der Verbands oorstand hat zwar die Mitglieder aufgefordert, ihm alle vor kommende Schleuderkonkurrenzfälle bckanntzugebcn, und dabei das Vorhaben ausgesprochen, ähnlichen schädlichen Schein-Aus verkäufen durch zeitliche Abgabe von Musikalicn zu herab gesetzten Preisen entgegenzuwirken; ein solches Mittel würde aber nutzlos bleiben, weil man es zu spät ergreifen würde und der Buch- und Musikalienhändler sich dadurch eines Teiles seines Verdienstes begeben müßte. Seit vor etwa zwei Jahren die einzige in Italien bestehende folkloristische Zeitschrift eingegangen ist, erhielt man nur durch politische Zeitungen oder literarische Monatsschriften ganz spär liche Mitteilungen über Volkskunde, Nun soll diesem Mangel durch das JnSlebentreten einer eigenen Zeitschrift »kollriors« (G, Oberosler, Verona — Jahresabonnement 20 abgeholfen werden. Die neue Zeitschrift wird Beiträge von hervorragenden Folkloristen aller Provinzen Italiens enthalten und aller zwei Monate erscheinen, G, Oberosler, Zur China-Konferenz. tVgl, hierzu die Vorbemerkung zu dem Art, »Die Absatzmöglichkeit des deutschen Buchhandels in China« in Nr, ZI.) I, Die Volksschule in China, Die Beschlüsse der Uuterrichtskonferenz, die im letzten Sommer in Peking getagt hat und hauptsächlich die Grenzen für die Zuständigkeit der Zentralregierung und der Provinzverwaltungen seststellen sollte, sind inzwischen vom Beratenden Ausschuß durchberaten und mit Än derungen dem Unterrichtsministerium zur Berücksichtigung empfohlen worben. Im wesentlichen hat jene Konferenz empfohlen, daß das Unterrichtsministerium die Lehrpläne einheitlich für das ganze Reich nusarbeiten und in Kraft setzen, auch möglichst alle Lehrmittel ein heitlich bestimmen soll; daß aber die Zcntralregierung unmittelbaren Einfluß nur auf die Gründung und Unterhaltung der Reichsuniverfi- täten haben soll, während alle anderen Schulen von den Provinzen, den Kreisen, den Ortsgemeinden oder von Privaten errichtet und unter halten werden sollen. Als Hauptgrundsähe wurden ferner festgestellt, daß eine einheitliche Landessprache geschaffen werden solle, die im Norden wie im Süden, im Osten wie im Westen verstanden wird, und daß die Schulen ebenso wie zur Verbreitung des Wissens zur Stär kung der nationalen Wehrkraft beitragen sollen. Auf Grund dieser Beschlüsse hat der Unterrichtsministcr dann Anfang September mehrere Verordnungen erlassen, die sofort am Tage des Erlasses für das ganze Reich in Kraft getreten sind. Sie regeln zunächst das Elemcntarschul- wesen. Es werden zwar auch für die Mittelschulen sowie für die! Lehrerseminare und die Höheren Lehrerseminare Bestimmungen er lassen, doch halten diese sich in den Grenzen bloßer Grundsätze und lassen alle Einzelheiten wie Lehrpläne, Schulgeld usw. unberücksichtigt, DaS republikanische Unterrichtsministerium hat sich also die Erfah rungen der Mandschudynastie zunutze gemacht, die auch, nachdem sie anfangs das Pferd beim Schwänze ausgezäumt hatte, erkannt hat, daß mit den niederen Schulen und nicht mit den Universitäten der An fang gemacht werben müsse. Die Verordnungen des Unterrichtsministeriums vom 3, und 4, September bestimmen, daß, ganz wie in Japan, der Unterbau des staatlichen Schulwesens für sämtliche Volksklassen wie für beide Ge schlechter gemeinsam sein und von der Elementarschule sHjlao-hsüeh- tangj gebildet werden soll. Diese setzt sich, wie in Japan, aus zwei Anstalten zusammen, der Untern Elementarschule (Chu-teng-Hsiao- bslleh-tangj und der Obern Elementarschule sKao-teng-Hsiao-hsüeh- tang), Die Dauer der Unterrichtskurse weicht i» beiden Elementar schulen von der in Japan eingeführten ab. Die Untere Elementar schule umsaßt in China vier, in Japan sechs Jahre, die Obere in China drei, in Japan zwei Jahre, Ter Kursus in den chinesischen Elementarschulen ist also um ein Jahr kürzer als in Japan, Berech tigt zum Eintritt ist in beiden Ländern jedes Kind, das das sechste Lebensjahr vollendet hat. In Japan besteht Schulzwang, tu China fürs erste nicht. In China werden die Untern Elementarschulen von den Ortsgemeinden, die Obern von den Kreisen errichtet und unter halten, Der Besuch der Untern Elementarschulen ist frei; in den Obern soll Schulgeld erhoben werden, doch sind dafür noch keine Be stimmungen ausgearbeitet worden. Der Untern Elementarschule sollen Kurse im Kindergarten voraufgehcn können, für die ebenso wie für Blinden- und Taubstummenanstalten Bestimmungen in Aussicht ge stellt werden. Der Lehrplan in der Untern Elementarschule umfaßt sür beide Geschlechter gemeinsam die Fächer Gesundheitslehre, Chinesisch, Sin gen, Zeichnen, Rechnen und chinesische Geschichte; die Knaben werden ferner in Handfertigkeiten und Turnen, die Mädchen im Nähe» und Sticken unterrichtet. In der Obern Elementarschule werden beide Ge schlechter in Gesundheitslehre, Rechnen, Geschichte, Geographie, Zeich nen und Singen, die Knaben noch besonders im Turnen unterrichtet. Daneben wird für die Obere Elementarschule bestimmt, daß je nach den örtlichen Verhältnissen ein Kursus für Landwirtschaft oder Handel eingerichtet werden soll. Ferner soll in der Obern Elementar schule eine fremde Sprache obligatorisch für Knaben wie für Mädchen gelehrt werden. Im allgemeinen soll das die englische Sprache sein, doch dürfen die Schulen mit Rücksicht aus ihre besonderen örtlichen Verhältnisse eine andere Sprache statt der englischen wählen. Kein Lehrer darf in einem Fach unterrichten, für das er nicht besonders ausgebildet worden ist. In dieser Hinsicht wird wohl im Anfang mehr als ein Auge zugedrllckt werden müssen. Die Ausbildung der Lehrer wie der Lehrerinnen für die Untere wie für die Obere Elementarschule erfolgt im Lehrerseminar <Shih-fan-hsiieh-tangs. Die Lehrpläne für diese Anstalt sind noch nicht ausgearbeitet worden; ebensowenig die sür das Höhere Lehrerseminar <Kao-teng-Shih-fan- hsiieh-tangs, in dem Lehrer für die Mittelschulen ausgeblldet werden sollen. Weder im Lehrerseminar noch im Höheren Lehrerseminar wird von den Zöglingen Schulgeld erhoben. Die Obere Elementarschule darf nur von den Abiturienten der Untern Elementarschule besucht werden. Die Abiturienten der Höhe ren Elementarschule, die sich eine weitere Schulbildung aneignen wol len, treten in die Mittelschule sChung-hslleh-tang) ein, deren Kursus vier Jahre, also ein Jahr weniger als in Japan, umfaßt. Die Er richtung und Unterhaltung der Mittelschulen soll Len Provinzen im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium obliegen. Doch dür fen die Kreise bet Bedarf auch eigene Mittelschulen errichten und aus der Kreiskasse unterhalten. Ferner werden private Mittelschulen vorgesehen. Die Ausarbeitung der Lehrpläne, die Festsetzung der Lehrmittel und die Regelung der Höhe des Schulgelds, etwaigen Falls auch die Gewährung von Stipendien hat sich das Unterrichtsministe rium Vorbehalten, Einstweilen soll alle Kraft darauf verwandt werden, daß zuerst Las Elementarschulwesen ordentlich in Gang kommt. Ein weiterer Erlaß des Unterrichtsministers vom 28, September verfügt, daß auch von privaten Einzelpersonen, Vereine», Gesell schaften, Missionen usw. Elementarschulen errichtet und unterhalten werden können. Die Abiturienten solcher privaten Elementarschule» sollen denen der staatlichen völlig gleichgestellt und genau so wie diese zum Staatsdienst zugelassen werden, Voraussetzung dafür ist aller dings, daß die Schulen die Genehmigung des Unterrichtsministeriums oder der in Frage kommenden Verwaltungsbehörde erhalten, und dazu ist erforderlich, daß sie sich der staatlichen Schulordnung, ins besondere deren Lehrplänen, elnfügen und sich der Aufsicht der staat lichen Schulbehörden unterwerfen. Im Auftrag des Unterrtchtsmini-
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