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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ t r i d ^ - Pf., fiir 36 M." . ,6-17 M. statt 18 M. 6tellengejuche werden mit IO Pf. pro t ^ " (N " Z»6eil^berechnet. — In dem illustrierten Teil: für Mitglieder §36 M?rk" j?hrl?ch?Äach ^dem^Nus^and ^erfolgt ^eferung 75Raum 15 Ps.^/^H.^SOM.^^'s^. 26 M^. ^6.^50 M.;flir Mcht^ ^übor L^pzig oder dur^ Kreuzband, an Nichtmit^lieder in ZZMitglieder 40 Pf.. 32 M.. 60 M..^ M. ^ Beilagen werden ^ tzt Nr. 72. Leipzig, Montag den 31. März 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil Bekanntmachung. Die Unterzeichnete Geschäftsstelle teilt den Mitgliedern des Börsenvereins und den verbündeten Verlegern hierdurch mit, daß die über die Firma Conrad Glaser in Leipzig am 21. November 1912 verhängten Maßregeln vom Vorstand des Börsenvereins wieder aufgehoben worden sind, nachdem ihr Inhaber, Herr Conrad Glaser, die ihm vom Vorstand in Wahrung der Satzungen aufcrlegten Bedingungen erfüllt hat. Leipzig, den 31. März 1913. Geschäftsstelle des Lörsenvereins der Deutschen Suchhändler zu Leipzig. vr. Orth, Syndikus. Einladung zur XII. Generalversammlung des Verbandes der Buchhändler Pommerns in Stettin am 13. April 1913, vormittags präzise IOV- Uhr im Hospiz des Evangelischen Vereinshauses, Elisabethstr. 53. Sehr geehrter Herr Kollege! Die zwölfte Generalversammlung unseres Provinzial- Verbandes, zu deren persönlicher Teilnahme wir Sic hierdurch sreundlichst einladcn, findet in diesem Jahre am Sonntag, den 13. April in Stettin statt. Ein Bcgrlltzungsabend im Restaurant «Kronprinz«, Bismarckstraßc 29, Ecke Paradeplay, wird die bereits Sonnabend eingetrofsenen auswärtigen mit den Stettiner Kollegen um 8 Uhr Vereinen, und soll dieses Beisammensein, dessen Teilnahme wir allen Mitgliedern an gelegentlichst empfehlen, Gelegenheit zum persönlichen Kennen lernen und zur zwanglosen Aussprache bieten. An die Hauptversammlung am Sonntag, deren Tages ordnung allen Mitgliedern mit direkter Post zugesandt wird, schließt sich ein gemeinsames Mittagessen (das Gedeck 2 50 H ohne Wein) im Hospiz. Für den Nachmittag ist bet günstiger Witterung ein gemeinsamer Ausflug geplant, während bei zweifelhaftem Wetter anderweitige Bestimmungen beim Essen getroffen werden sollen. Ihre Beteiligung am Mittagessen, sowie Bestellung des Nachtquartiers wollen Sie Kollegen Johs. Burmeister in Stettin baldmöglichst, spätestens bis 6. April, Mitteilen. Eben- dorthin sind auch alle Anträge und Anmeldungen zu richten. Wir laden hiermit auch diejenigen Kollegen Pommerns ein, welche bisher noch nicht Mitglieder unseres Verbandes sind, und bitten dieselben, an unseren Beratungen und Zu sammenkünften als Gäste teilzunehmen. Wir hoffen dieselben dadurch zum Eintritt in den Verband zu ermuntern. In der Hoffnung einer zahlreichen Beteiligung zeichnet Der Vorstand. Johs. Burmeister. W. v. Koppelow. Ad. Keimling. Alfred Hofsmann. Max Negelein. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 80. Jahrgang. Ist AUM Schutze eines Werkes der bildenden Künste unbedingt erforderlich, daß es die Dar stellung des »Schönen« zum Gegenstände hat? Ein interessanter Fall aus dem künstlerischen Urheberrecht hat vor kurzem durch das Reichsgericht seine endgültige Entscheidung gefunden. Ein mit sogenannten Scherzartikeln Handel treibender Geschäftsmann hatte eine «Scherzdrucksache« hcrgestellt und Ver trieben, die in der Form eines amtlichen Schreibens gehalten war, durch welches dem Empfänger mitgeteilt wird, daß eine Anverwandte von ihm in Amerika mit Hinterlassung eines beträchtlichen Vermögens gestorben sei, und daß dieses Ver mögen demjenigen nächsten Erbberechtigten zufallen solle, der willig sei, einem letzten Wunsche der Verstorbenen zu ent sprechen, indem er vierteljährlich mindestens einmal der be jahrten Cousine der Erblasserin den Mund küsse. Diese Cousine ist auf der dritten Seite des Schreibens als eine abschreckend häßliche Frauensperson bildlich dargestellt. Ein Konkurrent hatte bald darauf eine gleiche Drucksache, die sich von der vorerwähnten «Scherzdrucksache» nur durch ganz geringe Abweichungen im Text und in der bildlichen Darstellung der zu küssenden Person unterschied, Herstellen lassen und verbreitet. Die Staatsanwaltschaft leitete infolgedessen das auf Ver- nichtung der Nachdrucksexemplare gerichtete sogen, objektive Verfahren ein, das Gericht wies aber den Antrag der Staatsanwaltschaft als nicht gerechtfertigt zurück, weil aus die Abbildung der Original-Scherzdrucksache, d. h. auf die bildliche Darstellung einer abschreckend häßlichen Frauensperson das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 keine Anwendung finden könne, da diese Abbildung kein «Kunstwerk« sei, d. h. nicht den Zweck verfolge, durch ihre Formbildung ästhetische Ein drücke auszulösen. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, die sie damit begründete, daß das Gericht den Begriff des Kunstwerks im Sinne des Kunstschutzgesetzes ver kannt habe, da gegenüber der realistischen Auffassung eines Teils der heutigen Kunst unter ästhetischen Eindrücken nicht bloß solche, die veredelnd und angenehm wirken, sondern auch solche, die abstotzen und verletzen, zu verstehen seien. Die Staatsanwaltschaft ersuchte dann auch die Königlich Preußische Künstlerische Sachverständigen-Kammer zu Berlin um Erstattung eines Gutachtens, und diese Kammer sprach sich einstimmig dahin aus, daß die fragliche Abbildung der Origtnal- Scherzdrucksache unbedingt als ein schutzberechtigtes Werk der bildenden Kunst im Sinne des Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907 anzusehen sei. Sie führte in ihrem Gutachten aus, daß ästhetische Eindrücke auch durch unschöne, häßliche und abstoßende Darstellungen ausgelöst werden können und daß, wenn in einer solchen Darstellung im übrigen eine individuelle, auf eigenem geistigen Schaffen beruhende Formgebung zutage trete, auch ihr trotz ihres abstoßenden und vielleicht gar verletzen den Gegenstandes die Eigenschaft eines schutzberechtigten Werkes der bildenden Künste nicht abgesprochen werden könne. Die Anzahl der Beispiele, daß große Künstler bildliche 4M
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