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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1905
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- 1905-06-30
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1905
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5992 Nichtamtlicher Teil. 14S, 30, Juni 1905, »Dser, 8, OL« mit Datum und Jahreszahl als Entschei dungen der Inquisition gekennzeichnet. Von jeher hat man bei der römischen Inquisition unterschieden, ob einer ihrer Beschlüsse in einer Mittwochs- oder Donnerstagssitzung ge faßt wurde. Da nämlich der Papst in den Sitzungen der ksrias V selbst den Vorsitz führt und dabei die wichtigem Sachen entschieden werden, wurde auch das Donnerstags- Dekret, Dssrstnni ksrias, V, immer höher gewertet als etwa das Mittwochs-Dekret, Dssrstmn ksrias IV, Der neue Index bringt daher auch diesen Unterschied zum Ausdruck, indem er überall an der richtigen Stelle das »ksr, V« einsetzt. So steht als erstes Donnerstags-Dekret des 17, Jahrhunderts nunmehr im Index: ketrs,, Kstrns il-ntonius äs, Irsstatus äs iure qaassito psr prinoipsm non tollsnäo. User. 18 mail 1601; 8, OL kor, V, 5 inl, 1601, Der Fall ist durchaus nicht ausgeschlossen, daß ein Dekret des Heiligen Offiziums an einem Donnerstag in der minder feierlichen Weise der koriao IV erlassen wird. Man darf also auch im Index aus dem bloßen Datum einer Ent scheidung, die auf einen Donnerstag fiel, noch nicht schließen, daß dieselbe ein Dsorstnm ksriss V sei. Auch umgekehrt kommt es wohl vor, daß eine förmliche Donnerstagssitzung auf einen andern Wochentag verlegt wird. Als verboten durch Dekret der Kongregation der Riten (Dsor, 8, 6, Kit,) werden überhaupt nur drei Bücher (Osotili, Halm, 8ears,mslli) angegeben. Als einziges Werk mit zwei Dekreten der Kon gregation der Ablässe steht auf Seite 227; Oräsn (äsr) äss Krioäsns sie, Heer, 8, 0, Inänlg, 3 ang, 1750; 8, 6, Inänlg, 28 anz, 1879, Die Kongregation der Ablässe hat zwar im Laufe der drei Jahrhunderte manche solcher Dekrete erlassen; dieselben wurden jedoch in den Index Leos XIII, nicht aus genommen, Der Papst kann ohne das Mittel einer Kon gregation ein Buch prüfen und verwerfen. Dabei ist es nicht nötig, daß er dies durch ein eigenes päpstliches Schreiben tue. So finden sich in der Tat im Index Leos XIII, vier vereinzelte Beispiele eines päpstlichen Bücherverbotes, das nicht in einem apostolischen Schreiben vorliegt und nicht seinen Weg durch eine Kongregation genommen hat. Auf diese Weise verurteilte Benedikt XIV, 1742 ein Andachtsbuch (S, 114), Clemens XIV, 1773 die Übersetzung der Briese des hl, Paulus von Laugeois des Chatelliers (S, 180), Leo XII, 1825 Vis cks 8eipion äs kiooi von L. I. A. de Potter (S, 243), und 1835 setzte Gregor XVI, durch ein gleiches Dekret sSiegwart Müller,) Bekanntmachung und Beleuchtung der Badener Konferenz-Artikel rc, auf den Index, Nicht selten kommt es vor, daß ein und dasselbe Werk durch ver schiedene Entscheidungen derselben Instanz oder auch von verschiedenen Kongregationen oder Instanzen verboten wird Daher ist z, B, des Ooru, lanssnins „Lngustivns, ssn äostrins, 8. ilngnstini äs üninanss natnras sanit. sto. aus Seite 163 des Index als durch drei Urteilssprüche untersagt an gegeben (nämlich durch Dsor, 8, OL ksr, V, 1 aug, 1641; Lnlla Ilrb. VIII. 6 wart. 1642; User. 8. OL ksr. V. 23 spr. 1654) Bei den Schriftstellern, deren sämtliche Werke durch ein eigenes Dekret verboten wurden, find außer diesen »Opera omnia-Dekreten« auch noch alle jene Sonder dekrete verzeichnet, durch die irgend ein einzelnes Buch der selben Autoren untersagt wurde, obgleich man die Titel dieser Bücher nicht mehr beigefügt hat, z, B, 2ola, Lnnls, Oporo, ownis, Over, 19 ssxt, 1894; 25 iav, 1895; 21 Lllg, 1896; 1 sspt, 1898, Die verbotenen Schriften eben dieser Verfasser, die anonym oder pseudonym herauskamen, mußten jedoch einzeln mit Titel und Dekret verzeichnet werden (Siehe Index S, 185 Orsgorio I-sti), Bei allen Büchern, die vor dem Verfassernamen einen Stern (') haben, steht im Dekret der Zusatz: Donso oorrig. — Donso oorrigatur. Dieser Zusatz soll besagen, daß die betreffende Kongregation das Werk für verbesserungsfähig hält, so daß sie, nachdem die nötigen Änderungen vorgenommen sind, wohl ihre Erlaubnis zu einem Neudruck geben würde. Bis dahin ist es aber verboten. Siehe z, B im Index Kron-ini, Obovsronins, 8onligor usw. Hat eine Kongregation von vornherein eine bestimmte Ausgabe oder Auflage eines Buchs entweder vom Verbot ausgenommen oder nachträglich ausdrücklich erlaubt, so ist dies im neuen Index beim Dekret klar angegeben. Auf diese Weise wird Seite 275 die römische Ausgabe vom Jahre 1819 des Werks von Scaramelli durch Dekret der Ritenkongregation erlaubt: 8es,ra,irtk11i, Diovsnni Knttistn, Vita äi snor Naria Orooiüssa 8ats11ioo. Dsor. 8. 6. Kit. 2 ost. 1769. llsrmittitur säitio romana asni 1819: Dsor. 8. 0. Kit. 13 apr, 1820, Ost wird im Dekret ganz kurz der Grund des Verbots bezeichnet. Dies geschieht besonders daun, wenn die Schrift gut und nützlich erscheint, das Unzulässige oder Gefährliche aber durch Anmerkungen, einen Anhang oder durch ähnliche Beifügungen in das Buch hineingetragen wurde. So heißt es z, B, bei dem Werk des Gennadius, das Geverhart Elmenhorst 1614 zu Hamburg mit Noten versehen herausgab, im Verbot ebenso kurz wie deutlich: »kroptsr uotss«, ebenso bei Panciroli, Die kirchliche Autori tät verlangt von einem zensurierten Katholiken Unterwerfung (lauäabilitsr SS subjsoit), wie es z, B, Fsnelon, der berühmte Verfasser des Islsmaqas, wegen seiner noch jetzt auf dem Index stehenden: Kxplioation äss maximss äss saints sur la vis intsrisnro (1697) getan hat. Die Bücherverbote der neuen Jndexausgabe erstrecken sich über die Zeit von 1600 bis 1900, Sie umfassen genau drei Jahrhunderte, Im neuen Index befinden sich nur zwei Verbote aus früherer Zeit aus den Jahren 1575 und 1580, weil Oonraäus a I-iebtsoavv, Obronieon und II 6aInÜ8ta ssoonäo la bibbia noch durch spätere Dekrete untersagt wurden und somit auch zum 17, Jahrhundert gehören. Auch das durch Dekret vom 29, Januar 1600 verbotene Werk: Kartolomso äs Osstsllo, Dialogs sto, (Index S, 58) war schon durch ein feierliches Dekret der Inquisition vom 8, März 1584 ver boten worden. Im übrigen stammt das erste Verbot der Käitio Usoniana vom 15. Januar 1600, ihr letztes vom 15, Dezember 1898, woraus sich ergibt, daß in den Jahren 1899 und I960 kein einziges Buch auf den Index kam. Solche Jahre gibt es überhaupt nur wenige, im ganzen acht zehn, von denen aber zwölf in die aufgeregte, wirre Zeit von 1798—1814 fallen, während vor dem Jahre 1798 nur die beiden Jahre 1637—1638 und nach dem Jahre 1814 im Lauf des neunzehnten Jahrhunderts nur die Jahre 1831— 1882 nicht mit Jndexverboten vertreten sind. Aus dem Zeitraum von 1600—1900 finden sich insgesamt ziemlich genau 4000 Bücher auf dem neuen Index, Bei dieser Zählung find jedoch die 108 Schriftsteller, deren sämtliche Werke verurteilt wurden, als einzelne Nummern gerechnet. Wollte man die verbotenen Schriften dieser 108 Verfasser einzeln rechnen, so würde die Gesamtzahl gewiß von 4000 auf 5000 steigen. Von jenen 4000 entfallen rund 1500 auf die Zeit von 1600—1699, etwa 1200 auf das achtzehnte, 1300 auf das neunzehnte Jahrhundert und auf das letzte Jahrzehnt 132 verbotene Bücher, worunter Emil Zola mit seinen sämtlichen Werken, Durch Dekret der Jndex- kongregation vom 7. Juni 1901 wurden 7 Werke, durch Dekret derselben Kongregation vom 19, August 1902 wurden 2 Schriften verboten, am 5, März 1903 wurden 4, unter Pius X. wurden am 4, Dezember 1903 6, am 16, Dezember 5 Werke aus den Index gesetzt. Das letzte Dekret ist vom 3, Juni 1904, Deutsche Verfasser gibt es im Index des 19, Jahr hunderts 107, Von diesen 107 Autoren sind 169 Schriften
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