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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1905
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- 1905-06-30
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1905
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5994 Nichtamtlicher Teil. 149. 30. Juni 1905. Das erste deutsche Buch, das im letzten Jahrhundert 1806 verboten wurde, ist von dem bayerischen Advokaten Jos. v. Zintel geschrieben: -Betrachtungen über die neuen kirchlichen und politischen Einrichtungen in Bayern«. Als dann die Jndexkongregation 1817 ihre Arbeit wieder auf nahm. verurteilte sie alsbald in demselben Jahre die »Ulmer Jahrschrift für Theologie und Kirchenrecht der Katholiken», die von Werkmeister herausgegeben, von Wessenbergschem Geist inspiriert war. Das Buch von Multer. bevorwortst von Leander van Etz -Rechtfertigung der gemischten Ehen» stammt aus demselben Kreise. Auch ist es bei nahe selbstverständlich, aus jener Zeit im Index Bücher gegen den Zölibat anzutreffen: sie stehen unter Theiner und Carovs. Später. 1876, wurde noch verboten: I. Fr. v. Schulte -Der Zölibatszwang und dessen Aufhebung», ob wohl sich dieses Werk nicht eigentlich gegen den Zölibat richtet. Kirchenrechtliche und kirchengeschichtliche Werke wie die von Rechberger, Reybergcr, Dannemayr, Gmeiner stehen mit Werken der Hermeneutik, Exegese und Dogmatik, die vom Rationalismus durchsetzt waren, auf dem Index. Zu den letzteren gehören die Bücher von Bolzano, Jahn, Arigler, Gramberg. Die Handbücher des gesamten katholischen und protestantischen Kirchenrechts von Seb. Brendel und Al. Müller stehen seit 1824 bezw. 1833 im Katalog der ver botenen Bücher. Das letzte verbotene Werk Caroves: »Die letzten Dinge des römischen Katholizismus in Deutschland» kam 1836 auf den Index. Hierzu kommen noch Namen wie Oberthür, Haiz, Jaumann, Brenner und Gehringer. Außer dem anonymen Buche I. H. v. Wessenbergs: -Die Stellung des römischen Stuhles gegenüber dem Geiste des 19. Jahrhunderts rc.», das durch Breve Gregors XVI. 1833 verboten wurde, ist NM noch ein zweites anonymes Werk desselben Verfassers über -Die Bistumssynode» 1849 verurteilt worden. Von dem schweizerischen Apostaten Fr. S. Ammann stehen zwei Bücher auf dem Index. Aus den religiösen Wirren in der Schweiz anfangs der dreißiger Jahre stammen die durch das Breve vom 17. September 1833 ver botenen Bücher von Fuchs, Kopp, Mersy, Vock. Der Inhalt jener Schriften deckt sich der Hauptrichtung nach mit den Büchern und Tendenzen Wessenbergs. »Die Bekannt machung und Beleuchtung der Badener Konferenz- Artikel», welche 1835 von Gregor XVI. verboten wurde, hat Konst. Siegwart-Müller zum Verfasser. 1854 kam aus der Schweiz noch das Buch von I. B. Leu, das u. a. vor der dogmatischen Erklärung der unbefleckten Empfängnis warnt, und 1859 »Das Gebet des Herrn nachgefühlt von I. A. Berchtold» unter die verbotenen Bücher. Die »Stunden der Andacht» von Heinrich Zschokke wurden 1820, die »Neuen Stunden der Andacht- von Her. Rau 1857 verboten. Die mit dem Deutschkatholizismus zusammenhängenden Werke stehen unter A. Theiner, E. Matthäi und Wangenmüller seit 1845 auf dem Index. I. B. Hirscher steht mit zwei Schriften: »Niesas genuin» notio« 1823 und mit: »Die kirchlichen Zustände der Gegen wart- 1849 auf der Jndexliste. 1855 kam die Mariologie von H. Oswald auf den Index, nicht wegen Äußerungen gegen die Verehrung der Mutter Gottes, sondern wegen nndogmatischer Übertreibungen, und so ist er im Index der Widerpart des obengenannten Leu und des Th. Braun, dessen -Katholische Antwort aus die päpstliche Bulle über die Empfängnis Mariä« 1857 verboten wurde. Die -Mit teilungen seliger Geister rc.» von Jos. Friederich und die »Mitteilungen des hl. Erzengels Raphael rc.» machten 1855 in München viel Aufsehen; am 12. Juni 1856 wurden sie in Rom verurteilt. Eigenartig iü auch das 1855 verbotene Buch des Joh. Eo. Lutz: -über den Ratschluß Gottes mit der Menschheit und der Erde.» Der Hermesianismus hat im Index keine großen Spuren hinterlassen. Durch Breve Gregors XVI. vom 26. September 1835 wurden die -Einleitung in die christ katholische Theologie» und die »Christkatholische Dogmatik» des Professors Georg Hermes verboten. Dieser Verurteilung folgte am 7. Januar 1836 das Verbot durch Dekret der Jndexkongregation. Außer diesen Werken des Hermes selbst erinnert im Index an den Hermesianismus nur noch 1838 das Verbot des »Lehrbuchs der christkatholischenGlaubens-undSitten- lchre» von I. H. Achterfeldt, welcher der treueste Schüler von Hermes war, und 1845 die Verurteilung der polemischen Schrift -Krieg oder Frieden« von dem Pseudonymus P. P. Frank sProfessor Th. Brauns Hermes und seiner Schule folgte Günther mit seinen Anhängern auf dem Fuße, auch im Index. Durch Dekret der Jndexkongregation vom 8. Januar 1857 wurden sieben Werke von Anton Günther verurteilt, zugleich mit zwei andern Editionen, von denen die eine »Janus köpfe», unter den beiden Namen von Günther und Papst erschien, während die andre, »Lydia», Günther und Veith als Verfasser nannte. In den folgenden Jahren kamen die Schüler Günthers mit ihren Schriften und Verteidigungen des Meisters an die Reihe. 1858 wurde Trebisch, -Die christliche Weltanschauung in ihrer Bedeutung für Wissen schaft und Leben-, 1859 je eine güntherianische Schrift von Baltzer und Knoodt verboten. 1881 kam die Biographie Günthers von Knoodt auf den Index. Mit zwei andern verbotenen Schriften aus dem Jahre 1868 reicht der Gllnthe- rianismus auf dem Index bis an das Vatikanische Konzil heran. Die erste derselben von G. K. Mayer -Zwei Thesen für das allgemeine Konzil« wendet sich auch in ihrem Titel schon an das Konzil, während die zweite von I. Spörlein eine »Theologische Einwendung gegen die scholastisch-philo sophische Lehre vom Menschen im Entwürfe» enthält. Die siebziger Jahre des verflossenen Jahrhunderts brachten das Vaticanum, die Einnahme Roms, für Deutsch land die Altkatholiken und den Kulturkampf; für den Index ergaben sich daraus in den letzten dreißig Jahren manche Verbote. Für Deutschland scheidet die römische Frage aus, da kein deutsches Buch wegen dieser Frage verboten worden ist; um so reicher fließt hier die andre Quelle altkatholischer Färbung, die noch etwas verstärkt wird infolge der Mai gesetzgebung. Man zählt aus dieser Periode ungefähr zwanzig deutsche Verfasser im Index. Schon 1868 verurteilte ein Jndexdekret die -Fünfzig Thesen über die Gestaltung der kirchlichen Verhältnisse der Gegenwart- von Fr. Michelis, 1869 wurde -Die Theologie des Leibniz- von A. Pichler verboten und noch im November desselben Jahres kam »Der Papst und das Konzil» von Janus auf die Liste der verbotenen Bücher. Durch Dekret vom 6. September 1870 kam ein drittes Werk von A. Pichler »Die wahren Hindernisse und die Grundbedingungen einer durchgreifenden Reform der katholischen Kirche zunächst in Deutschland» auf den Index. 1871 wurden durch das Heilige Offizium ein Dutzend deutsche Bücher untersagt. Darunter sind drei Werke von I. Fr. v. Schulte. Das vierte, im Index als 1871 verboten aufgeführte Werk: »Das Unfehlbar keits-Dekret vom 18. Juli 1870 rc.» hat wohl Schulte zum Herausgeber, aber nicht ihn, sondern Heinr. Reusch zum Ver fasser. Dazu kommen zwei Schriften des Lord Alton, der sich damals den Münchener Gelehrten, zumal Döllinger ange schlossen hatte, und außerdem je eine Schrift von Berchtold, Braun, Friedrich, Reichel, Ruckgaber, Zirngiebl. Den »Kleinen katholischen Katechismus von der Unfehlbarkeit« traf das Jnquisitionsdekret vom 31. Juli 1872; 1873 verbot das Heilige Offizium »Die theologischen Studien in Österreich
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