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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1905
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- 1905-06-30
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1905
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- Deutsch
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^ 149. 30. Juni 1905. 5991 Teil. Der Index der verbotenen Bücher?) Von Frirdr. Joh. Kleemeier. (Schluß aus Nr. 147 u. 148 d. Bl.) Im umgekehrten Verhältnis zur Bedeutung und Wichtigkeit des Gegenstandes hat man vielfach dem eigent lichen Index der verbotenen Bücher mehr Aufmerksamkeit geschenkt als den allgemeinen Regeln oder Dekreten Der Index der verbotenen Bücher enthält durchaus nicht die ganze kirchliche Gesetzgebung über das Bücherwesen und ver botene Bücher. Diese ist hauptsächlich enthalten in den all gemeinen Dekreten der dem Index vorangehenden Kon stitution »Otöoiorum ae mnosrum«. Jenen Katalog ver botener Bücher und diese Bücherdekrete als identisch anzu sehen ist ein großer Fehler. Oder zu sagen: »Dieses oder jenes Buch steht nicht auf dem Index, also ist es nicht ver boten!« ist grundfalsch; denn ein solches Buch kann erstens noch durch die allgemeinen Regeln der katholischen Kirche und zweitens vom Naturgesetz verboten sein. Es werden bei weitem nicht alle für Glauben und Sitten verderblichen Bücher auf den Index gesetzt, auch nicht alle kirchlicherseits verbotenen Bücher. Dies wäre einerseits bei der Unzahl der Jahr für Jahr auf den Markt kommenden, von der Kirche zu beanstandenden Bücher einfach unmöglich. und andrer seits unnötig und überflüssig, da allgemeine Kirchengesetze. Vernunft und Gewissen in den meisten Fällen klar genug sprechen, auch wenn der Index schweigt. Schon die geringe Anzahl der auf dem Index stehenden Bücher muß davon überzeugen, daß es sich hier weder um die Liste aller nach Anschauung der katholischen Kirche verderblichen, noch auch der verderblichsten von allen handelt. Auf dem Index stehen etwa 5000 Werke. Nach Ausweis der frühern Jndices kommen für die letzten drei Jahrhunderte aufs Jahr durchschnittlich nur sechzehn verbotene Bücher, die zudem noch über die verschiedenen Länder der Welt, haupt sächlich Europas, verteilt werden müssen. Daß da auf die einzelnen Literaturen und auf die Schriftsteller eines Landes nur sehr wenige Bücher kommen können, ist wohl ein leuchtend. Das Buch, das schlechthin Index genannt wird, zählt in alphabetischer Reihenfolge bibliographisch die Titel derjenigen Bücher auf, die in den letzten drei Jahrhunderten durch kirchliche Sonderdekrete verboten worden sind. Bei jedem Titel oder Buche sollen Art und Tag des Verbots genau angegeben sein. Diese Bücher sind entweder durch die Kongregationen des Heiligen Offiziums und Index, oder in wenigen Fällen durch die Ablaß- oder Ritenkongregation, oder endlich ausnahmsweise und mit mehr Nachdruck vom Papste selbst verurteilt. Demnach stellt sich der Index dar als eine Sammlung der einzelnen kirchlichen Urteilssprüche über verbotene Bücher. Er verhält sich zu den allgemeinen Bücherdckreten ungefähr wie die Sammlung der einzelnen Strafurteile eines Gerichtshofes zu dom eigentlichen Gesetzes kodex. Der Prozeß eines Buches wird erst begonnen, wenn dasselbe an der zuständigen Stelle in Rom als gefährlich angezeigt wird. Im zehnten Kapitel des ersten Teils der Konstitution »Oküeiorum ae muverum« heißt es deshalb ausdrücklich: »Obgleich es Sache aller Katholiken, zumal der gebildeten ist. gefährliche Bücher bei den Bischöfen oder beim Apostolischen Stuhle anzuzeigen, so gehört dies doch ganz besonders zur Amtspflicht der Nuntien, der apostolischen Delegaten, der Ordinarien und der Rektoren der gelehrten Hochschulen.« Es kann Vorkommen und ist schon kUIj-e?» s.^ I. ° bex.-8». (XXI, 638 "kXelba^ l°°II°°1904' Lerclsrsebe VerlaZsballäluLA. 6r. ^ 9.—, lltkx. ^ 11.50. vorgekommen, daß die Kongregation auf eine Anzeige hin ein bestimmtes Buch untersuchte, dasselbe alsdann aber nicht verbot, sondern mit dem Urteilsspruch »äimittatur« unbe helligt ließ Als dann später dasselbe Buch von neuem an gezeigt und von neuem geprüft wurde, hat man es ver boten. Die Kongregation hat auch ausdrücklich erklärt, daß ihr »äimittatur« nur den negativen Sinn hat, das Buch sei unbehelligt geblieben, woraus folgt, daß man wenigstens vor läufig dasselbe lesen darf, aber nicht, daß es nur gute Doktrin enthalte oder gar empfohlen werde. In dem Index Leos LIII. stehen die Titel aller Schriften und Werke, die den Namen des Verfassers angeben, sei dies nun der wahre Name oder ein Pseudonym, unter diesem Namen. Auch alle Werke, die ihre Verurteilung nicht dem Verfasser sondern nur dem Herausgeber. Übersetzer oder Kommentator verdanken, find unter dem Namen des Ver fassers verzeichnet. So kommt es. daß neben verschiedenen Ausgaben des Neuen Testaments auch ein hl. Augustinus und Leo der Große auf der Jndexliste stehen. Ordensleute mit zusammengesetzten Namen stehen unter dem ersten Teil oder Namen dieser Zusammensetzung; so ist z. B. der ehe malige Bonner Professor Anton Dereser mit seinem Ordens namen als Thaddaeus a S. Adamo verzeichnet. Die anonym erschienenen Bücher finden sich im neuen Index unter dem ersten Nomen substantivum des Titels und zwar, wenn immer möglich, unter dem ersten Substantiv im Nominativ. Die Dekrete der Verbote sind in Kursiv gedruckt. Über die Schreibweise von Eigennamen. Zeichen usw. gibt die Vorrede Auskunft. Die früheren Jndices beigegcbene lateinische Übersetzung fremdsprachlicher Büchertitel ist weggefallen. In älteren Jndices war manchmal nicht der Titel des Originals, sondern der Titel einer Übersetzung angeführt. Infolge dessen waren manche der Ansicht, daß in allen diesen Fällen nicht das Werl selbst, sondern nur jene bestimmte Über setzung als verboten anzusehen sei. Um hier Klarheit zu schaffen, ist überall dort, wo es anging, der Titel der Über setzung durch den des Originals ersetzt worden. Wo indes nur die Übersetzung verboten ist. geht dies aus dem Titel oder aus einer beigcgebenen Notiz hervor. In frühern Zeiten, im 17. und 18. Jahrhundert, pflegte man die Bücherverbote nicht alsbald nach dem Erlaß derselben in den Kongregationen durch öffentlichen Anschlag in Rom aller Welt kund zu tun. Wenn auch wohl den bei einem Verbot näher Beteiligten das kirchliche Urteil sogleich bekannt wurde, für die Allgemeinheit wartete man oft ge raume Zeit und faßte alsdann in einem zur Publikation bestimmten Dekret alle bis dahin nicht veröffentlichten Bücherverbote zusammen. Die Folge davon war, daß in den frühern Jndices manche Bücher als durch dieses spätere Dekret der Publikation verboten angemerkt wurden, während das eigentliche Verbot der Kongregation vielleicht schon Jahre vorher ergangen war. Der neue Index bringt nun die richtig datierten Dekrete. Er gibt nunmehr auch genau an. ob ein Verbot durch ein eignes päpstliches Schreiben. Breve oder Bulle oder aber durch Entscheidung einer päpst lichen Kongregation erlassen wurde. Alle Bücher, die un mittelbar durch apostolisches Schreiben untersagt sind — man zählt deren im ganzen Index über 140 — haben in der Neu ausgabe als äußeres Erkennungszeichen ein ff erhalten. Das Zeichen bleibt sich aber gleich, ob nun das Werk durch Bulle, Breve oder Enzyklika verurteilt ist. Der Zeit nach das erste der artige Verbot findet sich auf Seite 215: ff Nolinusns (vu Noulin) Oarolus, Opera ouwia. I'revi Olew. VIII 21 au g. 1602. Die Kongregation des Heiligen Offiziums, die römische Inquisition, hat in den drei Jahrhunderten 1600 bis 1900 nicht ganz 900 Bücherverbote erlassen. Dieselben sind in der Läitio lleoniaua samt und sonders durch den Zusatz 790'
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