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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1915-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1915
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 238. 13. Oktober ISIS. ßro886 ^nrüük voll I^uxu8W6rk6ll ill tsck6ll08kr LrüüUllllß: u^ron, Ueille, L. 1. üoLlllSllll, kr. KI. voll Xlillßkr. Lill Ulkillk- ullck kill üölckerlill-^utosrsptz u. a. Or.-Z". 40 8. I^r. 2000—2638. Vei^tkigerullß: 2. I^ovembkr 1915 u. k. 1. köckvr, 086ür, ^lltirjuarist, I^eipri^, ?srtti638trs886 8: I^6U68t6 ^rvvkrdllollßkll^^r. 4. Klodki-llk I^itkrstur, Kull3t, Kleine Mitteilungen. Ausfuhrverbot medizinischer Werke. — In der Tagespresse lesen wir: Mit Rücksicht darauf, daß die Ausfuhr medizinischer Werke, die für die Kriegführung des feindlichen Auslandes von Nutzen sein können, nicht im Interesse der Heeresverwaltung liegt, haben schon einzelne Generalkommandos die Ausfuhr solcher Werke in das Allsland verboten. Auch das Oberkommando in den Marken erläßt jetzt ein derartiges Verbot, zu dessen wirksamer Durchführung die Verlags firmen medizinischer Werke und Druckschriften entsprechend benach richtigt sind. Im Zweifelsfalle soll mit der Mcdizinalabtcilnng des Kriegsministeriums Rücksprache genommen werden. Es wäre dringend wünschenswert, wenn Verbote von so weit- tragender Bedeutung wie das in Frage stehende Verbot der Lieferung medizinischer Werke von vornherein eine Fassung erhalten würden, die den beteiligten Kreisen, insbesondere auch den mit ihrer Durch führung betrauten Nachgeordneten Stellen keinen Zweifel darüber läßt, welche Werke davon getroffen werden sollen. Das Verbot spricht ganz allgemein vom »Ausland«, sodaß darunter auch das neu trale Ausland verstanden werden muß, auch wird kein Unterschied zwischen allgemein gehaltenen medizinischen Werken und solchen, die das Sanitätswesen im Kriege betreffen, gemacht und noch weniger auf die Zeit des Erscheinens dieser Werke Bezug genommen. Wie wir erfahren, wird sich der Vorstand des Deutschen Verlegervcreins mit einer Eingabe an die zuständigen Stellen wenden, um Klarheit über den Umfang der neuen Verordnung zu erlangen, und zwar so wohl hinsichtlich der Werke, die von der Lieferung anszuschließen sind, als auch über das Ansschließungsgcbiet selbst, da das neutrale Aus land doch auch als Sclbstkäufer in Frage kommt. Eine Treuhandkommission zur Verwertung der musikalischen Aufführungsrechte hat sich in Leipzig gebildet, um bis zur endgül tigen Regelung der durch das Neichsgerichtsurteil vom 18. September 1915 geschaffenen Lage die von der »Genossenschaft deutscher Tonsctzer« unabhängig gewordenen Aufführungsrechte zu verwalten. Der Treu handkommission gehören an von Komponisten die Herren Hofrat Eugen d'Albert und Generalmusikdirektor Felix v. Weingartner, ferner als Vertreter der Unterhaltungsmusik Herr Max Winterfeld (Gilbert), die Verleger Geheimrat Or. Volkmann (Breitkopf L Härtel, Leipzig), Lienau (Berlin, Firma Schlesinger) und Oertcl (Hannover), sowie als juristischer Vorsitzender Justizrat vr. Hillig (Leipzig). Das Berliner Bureau der Treuhandkommission ist bei Or. Freiherrn v. Liebenstein (Krausenstr. 61). Ein sächsischer Landstürmer als Korrektor in der belgischen Staats- druckerci. — Ein sächsischer Landsturmmann, der nach Brüssel in die Staatsdruckerei als Korrektor abkommandiert worden ist, schreibt in einem in den »Dr. Nachr.« veröffentlichten Feldpostbrief u. a. fol gendes: »Beschäftigt sind hier etwa 160 Personen, alles Belgier, davon sind 120 Setzer. Setzmaschinen haben in diesem modernen Betriebe noch keinen Einzug gehalten, ebensowenig ist Stereotypie vorhanden. Die 12 Druckmaschinen, unter diesen 3 Flachdrnckrotationsmaschinen, sind, bis auf zwei außerordentlich schnelle Tiegel (3500 stündlich), alle ältesten Systems, sodaß sich die deutsche Verwaltung zur Er ledigung ihrer Arbeiten schon gezwungen sah, eine König L Bauerschc große Maschine aus Mechcln zu requirieren. Überhaupt möchte ich gleich erwähnen, daß die buchgewerblichen Verhältnisse in Belgien noch sehr im argen liegen; sie sind mindestens 30 Jahre den deutschen hintennach. Die Arbeiten haben früher lediglich in den Auf trägen des Parlaments, das über der Straße gelegen ist, bestanden, einigen Formularen, den Parlamentsmitteilnngen nsw. und dem »Mo niteur belge«, dem jetzigen Gesetz- und Verordnungsblatt. Unsere jetzigen Arbeiten, die sich tagtäglich mehr häufen, bestehen ans den täglich zweimal erscheinenden Wolff-Depcschen, den Tagesberichten von den Kriegsschauplätzen, die täglich in drei Sprachen (deutsch, flä misch, französisch) als große Maucranschläge den Belgiern vorgcsetzt werden, sehr vielen Formularen für die deutsche Verwaltung, einer wöchentlichen Zeitschrift in den drei Sprachen: »Landmann«, »Lanö- bouwer« und »Cultivatenr«, der »Korrespondenz Belgien« und dem Gesetz- und Verordnungsblatt. Als einziger deutscher Korrektor habe 1374 ich daher gerade genug Arbeit. Die Staatsdruckerei untersteht beim Generalgouvernement der Zivilvcrwaltung; in diese sind aus ganz Deutschland bewährte Männer berufen worden, so u. a. Dr. Simon, der Chefredakteur der »Frankfurter Zeitung«, Hofrat Or. Marlin, der Herausgeber des »Landmann«, der jetzt schon eine Auflage von 25 000 hat, und der frühere Verleger und Drucker des »Pfälzischen Kurier«, Trcutler, der als Kaiser!. Kommissar die Leitung der Druckerei in den Händen hat und mein Vorgesetzter ist. Als Über setzer fungiert I)r. Synckers von der Leipziger Handelshochschule«. Allgemeine Konferenz der deutschen Bibelgesellschaften. — Man schreibt uns: Wie in Nr. 231 des Bbl. mitgeteilt wurde, ist in einer Zusammenkunft der fünf größten deutschen Bibelgesellschaften be schlossen worden, in Halle am 2. und 3. November eine allgemeine Konferenz aller deutschen Bibelgesellschaften abzuhalten. Neben der Versorgung Deutschlands und seiner Kolonien mit Bibeln ohne Zuhilfenahme der Britischen und Ausländischen Bibel gesellschaft steht ein für die Verleger biblischer Lesebücher und von Neligionsbüchcrn wichtiger Gegenstand auf der Tagesordnung: Schaffung einer Instanz, die in Fragen des Bibel textes die rechte Entscheidung zu fällen hat. Hierzu wurde bereits in einem vorbereitenden Rundschreiben der Bremischen Bibelgesellschaft vom 14. Juli ausgeführt: »Die Herstellung eines einheitlichen Textes für biblische Lesebücher und Schulbibeln durch die Vereinigten Deutschen Bibelgesellschaften in Verbindung mit den Deut schen Kirchen- und Schulbehörden erscheint höchst notwendig angesichts der Tatsache, daß der klassische Luther-Text in den neuesten für die Schule bestimmten Bibelauszügen mehr und mehr verunstaltet wird.« Wenn man die wahrhaft kümmerlichen Ergebnisse der letzten Eisenacher Textrevision betrachtet, die sich in Kleinlichkeiten verliert und an so manche dringende sachliche Verbesserungswünsche sich überhaupt nicht herangewagt hat, so erscheint es mindestens eigenartig, die doch wahrlich sehr vorsichtigen Modernisierungen, die in einigen biblischen Lese büchern an dem »klassischen Luther-Text« (welcher ist das übrigens?) vorgenommen sind, einfach als Verunstaltungen abzutun und die Polizei dagegen aufzurnfen. Ein Urheberrechtsstreit um zwei in das neue Sammelwerk des Deutschen Sängerbundes aufgenommcne Chöre. — Als im Jahre 1897 die Herstellung des 9. Liederbuches des Deutschen Sängerbundes für das neunte deutsche Sängerbundesfest beschlossen war, verhandelte der Liederausschuß des Bundes mit den Komponisten Kremser und Jüngst wegen Überlassung der Chöre »Im Winter« und »Fahrende Leut'« zur Aufnahme in das neunte Liederbuch. Beide Komponisten hatten bereits das vollständige Urheberrecht dieser Chöre an den Hofmusi- kalienhändler Nobitschek in Wien übertragen. Auf Anfrage der Kom ponisten erklärte sich Nobitschek bereit, die Chöre zur Aufnahme gegen Vergütungen von 250 und 150 zu überlassen, und diesen Ent schluß teilten die Komponisten dem Vorsitzenden des Liederausschusses mit. Bei einer späteren Zusammenstellung der Licderhefte 1 bis 6 und 7 bis 9 hat N. keinerlei Einwände erhoben. Als jedoch im Jahre 1908 der Gesamtansschuß des Deutschen Sängerbundes eine neue Gesamtausgabe der Liederhefte vcranlaßtc, zu der die besonders guten Chöre ansgewählt wurden, und auch die beiden Chöre »Im Winter« und »Fahrende Leut'« sich unte? den 134 ausgewählten Chören be fanden, widersprach Nobitschek. Er führte aus, daß das Urheberrecht bei ihm geblieben sei und daß er seinerzeit nur die Einwilligung zur Aufnahme der Chöre in das 9. Liederbuch gegeben habe. Da gegen vertritt der Deutsche Sängerbund den Standpunkt, daß Nobit schek und die Komponisten ihm die Lieder für alle Zeit zur Auf nahme in seine Liederbücher überlassen haben. N. hat deshalb gegen den Deutschen Sängerbund Klage erhoben, in der er Verurtei lung des Beklagten zur Unterlassung der Herstellung und Verbreitung des neunten Liederbuches sowie Schadensersatz verlangt. Das Landgericht Tübingen hat den Sängerbund zur Unterlassung verurteilt, den Schadensersatzanspruch aber abgewiesen, das Ober- landesgcricht Stuttgart hat auch den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In der Begründung, die das Oberlandesgcricht seinem Urteil beifügt, heißt es wie folgt: Der Kläger hat von den beiden Komponisten nicht nur das Verlags recht, sondern auch das Urheberrecht übertragen erhalten. Der Be klagte behauptet selbst nicht, daß der Kläger dieses Urheberrecht auf ihn weiter übertragen hätte. Hat cs sich aber nur um eine Lizenz gehandelt, so trifft den Beklagten die Beweislast für den Umfang und den Inhalt dieser Lizenz. Zu Gunsten des Beklagten ist aber weiter nichts vorgebracht, als daß der Beklagte bei den Komponisten und bei N. wegen der Aufnahme der zwei Chöre in das neunte Liederbuch nachgcsucht hat und daß die Erlaubnis dazu gegen die Entschädigung von 150 und 250 uneingeschränkt erteilt worden ist. Daß dem Beklagten die Chöre zur beliebigen Verwertung über-
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