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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1915
- Strukturtyp
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- 1915-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1915
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- Deutsch
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238, 13, Oktober 1915. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. ten auf Beginn des kommenden Schuljahres nicht für ange messen erachten können und es demgemäß ablehnen müssen, etwaigen darauf abzielenden Anträgen unsere Genehmigung zu erteilen. Gleichzeitig bringen wir in Erinnerung, daß der Gebrauch älterer Auflagen von Büchern zuzulassen ist, wenn sie von den neueren Auflagen keine erheblichen Abweichungen aufweisen. Eine Aufforderung an neu eintretende Schüler zur An schaffung von kostspieligen Lehrmitteln, z. B. Atlanten, hat zu unterbleiben. Karlsruhe, den 30. Mai 1915. Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts, gez. Böhm. Berliner Briefe. VII. (VI siehe Nr. 206.) Bekanntmachung des Bundesrats zur Entlastung der Gerichte vom g. Sep tember ISIS. — Berliner Bibliophilenabend am 6. September. — Biblio graphie der Schriften über beide Häuser des Landtags in Preußen. — Berliner Antiguarkataloge. — Berliner Auktionen. — 1ÜV Jahre Carl Heymanns Verlag. — Die dritte Kriegsanleihe. Eine wichtige Verordnung hat der Bundesrat unter der Auf schrift »Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte« unter dem 9. September d. I. erlassen, die im Reichsgesetzblatt Jahrg. 1915, Nr. 121 abgedruckt ist. Da diese Bekanntmachung für jeden Buch händler von außerordentlicher Wichtigkeit ist, möchte ich hier wenig stens ihre Grundzüge aussühren. Bisher gab es ein Mahnverfahren vor dem Amtsgericht, welches darin besteht, daß der Gläubiger den Schuldner Unter Beifügung einer Rechnung oder dergleichen aussordert, seine Schuld zu bezahlen. Wird gegen diesen Zahlungsbefehl Widerspruch nicht erhoben, so wird er rechtskräftig. Im Falle des Widerspruchs aber gilt er bereits als rechtshängig, namentlich wird auch die Verjährung unterbrochen. Die neue Verordnung des Bundesrats läßt dieses Mahnver fahren nunmehr auch bei Landgerichtssachen zu. Es wird also in der selben Weise wie im amtsgerichtlichen Mahnverfahren ein bedingter Zahlungsbefehl des Vorsitzenden des Landgerichts an den Schuldner erlassen. Bon dem Erlaß des Zahlungsbefehls kann dann abgesehen werden, wenn der Kläger glaubhaft macht, daß der Beklagte den Anspruch bestreiten Und sich auf die Klage einlassen werde. Die Frist, innerhalb deren der Beklagte bei sofortiger Zahlungsvollstreckung den Kläger zu befriedigen oder Widerspruch zu erheben hat, wird von dem Vorsitzenden bestimmt. Während im Amtsgerichtsverfahren die Parteien ohne Rechts anwalt verhandeln können, verlangt der landgerichtliche Prozeß die Zuziehung eines Rechtsanwalts: Diese Vorschrift ist auch bei dem Mahnverfahren beibehalten worden. Es besteht also auch für diese Sachen ein Anwaltszwang. Die Verordnung ändert auch das amtsgerichtliche Mahn verfahren dahin ab, daß, während bisher der Erlaß eines Zahlungs befehls oder die sofortige Erhebung einer Klage in das Belieben des Klägers gestellt war, nunmehr ein Anspruch stets im Mahnversahren geltend gemacht werden soll, wenn dies gemäß 8 688 der ZPO. zulässig ist. Es soll auch, wenn dieser Vorschrift zuwider bei dem Amtsgericht eine Klage angebracht wird, die lediglich auf einen im Mahnversahren verfolgbaren Anspruch gerichtet ist, diese Klage als Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls gelten, wenn der Kläger nicht glaubhaft macht, daß der Beklagte den Anspruch bestreiten und sich auf die Klage einlassen werde. Auch im Urkunden- Und Wechsel- Prozeß soll das Mahnverfahren Platz greisen. Weitere Neuerungen sind der obligatorische Sühneversuch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung — Voraussetzung dazu ist, daß beide Parteien im Termin erscheinen —, sodann eine Be schränkung der Berusung in geringfügigen Sachen. Die Zulässigkeit der Berufung ist durch einen den Betrag von 50 Mark übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt. Diese Vorschriften wollen eine Entlastung der Gerichte, eine Vereinfachung des Prozcßmechanismus, eine Beschleunigung des Prozesses und eine Verringerung der Kosten bewirken. Bedenken gegen die Verordnung im ganzen oder gegen einzelne ihrer Bestimmungen zu äußern, wäre zwecklos, man kann ja abwarten, wie sie wirkt. Ob sie ganz oder teilweise den Krieg überdauern und zu einem Teil Unserer Gesetzgebung werden wird, wird ebensalls von ihren Wirkungen abhängen. Notwendig ist sio geworden, um der Überbürdung der Gerichte abzuhelfcn, die eine Folge der Einberufung zahlreicher Richter und Rechtsanwälte ist. Es schien aber auch ange zeigt, in einer so schweren Zeit nicht für Kleinigkeiten eine Arbeit auszuwenden, die in auffallendem Mißverhältnis zu ihrer Wichtigkeit steht. Wenn also auch zweifellos ein Teil dieser Maßnahmen mit Eintritt des Friedens entbehrlich werden wird, so sollte man doch ausmerksam beobachten, wie die Verordnung wirkt, und wieviel von ihren Bestimmungen in die Friedenszeit hinüberzunehmen ist. Das Mißverhältnis, das vielsach zwischen dem Objekt und dem Kräfte aufwand zu seiner Sicherung besteht, hat auch im Frieden die Rechts verständigen beschäftigt und aus Mittel zur Abhilse sinnen lassen. Nur eine vielleicht etwas zu hoch gesteigerte Auffassung von der Pflicht des Staates, jedem und allem und unter allen Umständen sein Recht werden zu lassen, hat Verbesserungsvorschlägen den Weg versperrt. Die Berusung auch bei Rechtsstreitigkeiten um kleinste Werte zuzu lassen, entspringt dem gleichen Rechtsempfinden. Jetzt soll es sich zeigen, ob eine Beschränkung dieses Übermaßes der Rechtshilfe nicht zweckmäßig ist. Hossentlich erfüllt die Verordnung die Erwartungen, die an sie geknüpft werden. Am 6. September fand die 3. Feriensitzung des Berliner Bibliophilenabends statt, der ich leider nicht beiwohnen konnte, da ich aus Anlaß der Goslarer Tagung von Berlin abwesend war. Der Vorsitzende, Herr F. W. v. Biedermann, war so sreundlich, mir über die Vorkommnisse in der Sitzung Mitteilung zu machen. Es war kein Vortrag angesagt, es sollte eine freie Aussprache staltsinden, und Herr von Biedermann wollte »Zeitgemäße und unzeitgemäße Dinge« zur Vorlage bringen. In seiner Einleitung ging er von dem Standpunkte aus, wie Dinge und Menschen immer wieder in Beziehung kommen und Menschen wieder zueinander, ohne es zu ahnen. Wie sich so in der Weltgeschichte Großes und Kleines verketten, das zu beobachten, ist ja oft genug von Reiz. Als »zeitgemäß« legte der Vorsitzende einiges vor, das sich auf verschiedene Phasen der neueren polnischen Geschichte bezieht. So einen Brief seines Urgroßvaters, des seinerzeit berühmten Leipziger Juristen Christian Daniel Erhard, den er an seinen früheren Lehrer, den Geheimen Rat Biedermann in Dresden, im Jahre 1798 richtete. Er beklagt sich darin, daß man ihn als einen polnischen Konspirator und Demokraten verdächtige, weil er zwei Polnischen jungen Edel leuten Reisepässe verabfolgt habe. Er sei peinlich verhört worden, und er bittet um die Vermittlung seines Dresdener Freundes, die auch von Erfolg begleitet war. Herr von Biedermann konnte auch eine von Kosziusko, dem berühmten polnischen Freiheitshelden, ge drechselte Dose vorweisen mit der Aufschrift: »Xu savaut et vertueux Lrlrarä, Losriuslrv«, die das besondere Interesse der anwesenden Bibliophilen erregte. Auch Andenken an das Großherzogtum Warschau, das im Jahre 1806 dem König von Sachsen zusiel, legte Herr von Biedermann vor. So ein zierliches Kästchen, in dem auf Samt und Seide je ein Stück der im Jahre 1830 umlausenden polnischen Münzen und ein Polnischer Papiergulden verwahrt sind, ferner eine Lithographie Adols Menzels nach einer Zeichnung von Wisniewski, den Oberbefehlshaber des polnischen Heeres und Besiegers der Russen Skrzynecki darstellend. -I- * * Auf Veranlassung der Bibliotheks-Kommission des Hauses der Abgeordneten hat der Bibliotheksdirektor dieses Hauses, Prof. Or. A. Wolsstieg, und der Bibliothekar bei derselben Bibliothek, Or. Karl Meitzel, eine Bibliographie*) zusammcngestellt, die sicherlich geeignet ist, den Wünschen zahlreicher wissenschaftlicher Arbeiter ge recht zu werden. Es handelt sich um eine Bibliographie über beide khäuscr des Landtags in Preußen, die in systematischer Anordnung alle Schristen verzeichnet, die die Geschichte der preußischen Ver- Pros. vr. A. Wolsstieg und vr. Karl Meitzel: Bibliographie der Schriften über beide Häuser des Landtags in Preußen. Auf Ver anlassung der Bibliotheks-Kommission des Hauses der Abgeordneten ver faßt. Gr. 8. XIII, 757 S. Berlin 1916. Druck von Wilhelm Greve. 1371
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