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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1915
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- 1915-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1915
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Redaktioneller Teil. ^ 261, 9. November 1915. mehr Briefe abgcsandt wurden, als er eingetragen hat, weiß L. nicht, auch kann er das Manko sonst nicht aufklären, unstreitig sind aber noch andere Personen außer dem Kläger mit der Verwendung der Brief marken betraut gewesen. Wegen dieser Vorgänge ist L. ohne Jnue- haltung einer Kündigungsfrist entlassen worden. Er beanspruchte im Klagewege Weiterzahlung des vereinbarten Lohnes für die Dauer der für Handlungsgehilfen geltenden Kündigungsfrist. Das Kauf mannsgericht gab den Rechtsstreit wegen Unzuständigkeit an das Ge werbegericht weiter. Dieses erkannte nach dem Klageantrag, das Berufungsgericht dagegen nahm einen wichtigen Grund zur Ent lassung an und wies die-Klage ab. Die Beweisaufnahme, heißt es in den Entscheidungsgründen, hat zwar nicht ergeben, daß der Fehlbetrag auf eine strafbare Handlung oder auf ein sonstiges Verschulden des Klägers als Ursache zurück zuführen ist; es ist vielmehr unaufgeklärt geblieben, wie dieser Fehl betrag entstanden ist, und es ist nichts dafür beigebracht worden, daß dem Kläger hierfür eine Verfehlung zur Last zu legen märe, dagegen stellt sich die von dem Kläger zwecks Ausgleichs des Fehlbetrags vor genommene Buchung als eine so schwere Verfehlung dar, daß die Beklagte aus diesem Grunde berechtigt war, den Kläger sofort aus ihren Diensten zu entlassen. Mag sich auch der Kläger bei dieser Handlung nichts gedacht haben, so mußte er sich doch als kaufmännischer Angestellter in jedem Falle sagen, daß die Eintragung einer unrich tigen Buchung eine grobe Ungehörigkeit ist. Es kann dem Kläger geglaubt werden, daß er nicht die Absicht gehabt hat, eine Täuschung der Beklagten vorzunehmen, auch ohne dies stellt sich aber eine falsche Eintragung in die Bücher einer Handelsfirma als eine Ver fehlung dar, welche die Firma auch nicht im kleinsten Umfang dulden kann, wenn sie einen ordnungsmäßigen Betrieb aufrecht erhalten will. Ein Angestellter, der in einem Hanöelsbnch eine falsche Eintragung vorntmmt, erweist sich als so unzuverlässig, daß der Firma nicht zu- g-' nutet werden kann, ihn länger in ihrem Betriebe zu beschäftigen. (Aktenzeichen VIII. 1321/13.) Die deutschen Hochschulschriften im Jahre 1914. — Vom Jahres verzeichnis der an den deutschen Universitäten und Technischen Hoch schulen erschienenen Schriften, das von der Königlichen Bibliothek m Berlin unter Mitwirkung aller deutschen Hochschulen bearbeitet wird, ist soeben der 30. Jahrgang, das Kalenderjahr 1914 umfassend, erschienen. Der stattliche Band verzeichnet auf 993 Seiten nicht we niger als 5017 Titel mit bibliographischer Genauigkeit. Bei den Dissertationen sind wieder die Angaben über Lebenslauf und Stu diengang der Verfasser hinzugefügt, die für die ganz überwiegende Mehrzahl der Benutzer überflüssig sind und Umfang und Preis des Werkes erhöhen, aber wohl deshalb nicht weggelassen werden dürfen, weil sic die früher vorgeschriebene Veröffentlichung dieser Angaben im Neichsanzeiger ersetzen. Ein Doppelheft 1/2 enthält die allge meinen und vermischten Universitütsschriften solche die der theologischen Fakultäten, Heft 3—5 bringt die rechts- und staatswissenschaftlichen, die medizinischen und philosophischen Fakultäten, Heft 6 die Schriften der Technischen Hochschulen, endlich Heft 7 ein sorgfältig gearbeitetes Sachregister in Schlagwörtern und das Personenregister. Jedes Heft ist auch einzeln zu beziehen. — Trotzdem in das Berichtsjahr fünf Kriegsmonate fallen, ist die Eiesamtzahl der verzeichneten Schriften mlt 5017 noch um 15 höher als im Jahre 1913. Bei den Disser tationen und Habilitationsschriften steht an der Spitze die philosophische Fakultät mit 1742 Nummern; es folgen die medizinische mit 1727, dann in weitem Abstande die rechts- und staatswissenschaftliche mit 1084, endlich die theologische mit 49. Die Technischen Hochschulen haben 229 Schriften geliefert. Nobelpreise auch zu dem für nächstes Jahr angesetztcn Zeitpunkt er folgen kann. Die schwedische Negierung hatte im vorigen Herbst be stimmt, daß die wissenschaftlichen Preise und die der Literatur für 1914 und 1915 zusammen am 1. Juni 1916 verteilt werden sollen. Es lämen dann also in Stockholm acht Nobelpreise von je etwa 150 000^// zur Verteilung, wobei den Preisgewinnern auch die inznnschen ausge laufenen Zinsen ausgezahlt werden würden. Ob nun die Preisver- tcilung wirklich zu dem in Aussicht genommenen Zeitpunkt erfolgt, lverden die preisverteilenden Körperschaften in einigen Tagen be stimmen, aber es ist damit zu rechnen, daß eine abermalige HinauS- ' schiebung der Preisverteilung stattfindet, da es dem Zwecke der ganzen Nobelstiftung wenig entsprechen würde, wenn die Verteilung ! mitten im Waffengeklirr vor sich ginge. Ter Stifter der Preise, vr. Alfred Nobel, dachte sich sein Werk als ein Mittel, die Völker zu ver brüdern, was besonders in der Stiftung des Friedenspreises zum Ausdruck kam. Darum bestimmte er auch, daß die Preise ohne Unter- ^ schied der Nationalität und nur im Hinblick auf hervorragende Lei stung auf dem betreffenden Gebiete verteilt werden sollen. Die Hin ausschiebung hat ja auch um so weniger zu besagen, als später alle zurückgestellten Preise mit einem Male zur Austeilung gelangen und i nach dem Abschluß des Krieges ein besonders hervortretendcs Friedens- ! werk bilden werden. Die Neuaufteilung eines »Angesetztcn«. — Die rechtliche Stellung eines bereits zum Heeresdienst angesetzten Handlungsgehilfen hatte kürzlich die vierte Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts zu prüfen. Der. Verkäufer G., der in dem Prozeß als Kläger auftrat, war im September zur Infanterie angesetzt worden. Da ihm gesagt wurde, daß seine Einberufung nicht so schnell erfolgen würde, hatte er sich von einem Großdestillateur mit einem Monatsgehalt von 250 an stellen lassen. Als er Anfang Oktober einberufen wurde, erhob er auf Grund des § 63 des Handelsgesetzbuchs Anspruch auf sechs Wochen > Gehalt. Die Beklagte machte geltend, daß sie den Kläger nicht einge- i stellt hätte, wenn sie gewußt hätte, daß dieser bei Einberufung Forde rungen über die Tauer seiner Tätigkeit hinaus erheben würde. Sie konnte auch um so weniger damit rechnen, als der Gehilfe von einer bevorstehenden Einberufung bei den Engagementsverhandlungen nichts sagte. Das Kaufmannsgericht kam zur Abweisung der klägerischen Ansprüche. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus: In diesem Falle sei die Voraussetzung des 8 63 überhaupt nicht gegeben. Denn es könne der Paragraph nur herangezogen werden, wenn ein unver schuldetes Unglück während der Tätigkeit eintrete. Hier aber war der Fall schon vorher eingetreten, denn der Kläger war bereits zur Infanterie angesetzt, als er die Stellung bei dem Beklagten annahm. Wenn also überhaupt ein unverschuldetes Unglück in Frage käme, so sei dieses Unglück schon vor Antritt der Stellung eingetreten. Der Beklagte habe mithin keine Verpflichtung zur Zahlung des Sechswochen gehalts. PersoiialnsWichmi. Gefallen: Ende September bei den Kämpfen im Westen Herr Paul Ber ger aus Schleiz (Neuß j. L.), Gefreiter in einem bayerischen Infanterie-Regiment. Der Verstorbene hatte vor seinem Ein tritt in das Heer drei Jahre lang bei der Stahel'schen Hofbuch handlung in Würzburg gearbeitet. Er war auch Schriftführer im dortigen Verein jüngerer Buchhändler »Jubilate«, dessen Mitglieder dem für das Vaterland gefallenen Freunde ein treues Gedenken bewahren werden. Das Moratorium in Belgien. — Durch Verordnung des General gouverneurs in Belgien vom 21. Oktober werden die Protestfristen und sonstige zur Wahrung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen bis 31. Dezember verlängert. Die Inhaber eines vor dem 31. De zember fälligen Moratoriumswechsels sind verpflichtet, dem Bezogenen vor dem 31. Dezember den Wechsel vorzulegen oder durch Einschreibe brief Nachricht zu geben, daß der Wechsel in ihren Händen ist. Andern falls können sie ab 1. Januar keine Zinsen verlangen. Die bestehenden Bestimmungen über Zurückziehung von Bankguthaben bleiben bis 31. Dezember in Kraft. Die Nobelpreise. — Infolge der Kriegsereignisse findet wie im vorigen Jahre auch in diesem Jahre keine Verteilung der Nobel preise für Physik, Chemie, Medizin und Literatur statt, und ähnlich dürfte cs auch mit dem in Christiania zur Austeilung gelangenden Nobelschen Friedenspreis gehen. Bei der gegenwärtigen Kriegslage ist es überhaupt sehr zweifelhaft, ob die Austeilung der rückständigen CH. I. Finlay -ft — In Havana ist jüngst Or. Charles John Finlay im Alter von 82 Jahren gestorben. Der Verblichene ist der erste Entdecker der vom Mosquito als Vermittler der Ursache des gelben und des Sumpffiebers gespielten Nolle gewesen. 1881, lange bevor Dr. Grassi und andere italienische Forscher mit derselben Ent deckung vor die Öffentlichkeit traten, gab Or. Finlay seine Theorie der Übertragung des Erregers des gelben Fiebers durch den Mos- guito, die vornehmlich in Zentralamerika anftretende Gabelmücke, bekannt. Die praktischen Amerikaner erkannten sofort die ganze Trag weite der Finlayschcn Entdeckung, ein wissenschaftlicher Ausschuß untersuchte sie nnd erkannte ihre Nichtigkeit. Zwei Jahre später waren auf Kuba alle Mosquitos ausgerottct und mit ihnen die Malaria und das gelbe Fieber, durch die in den Jahren 1895—97 rund 14 000 spanische Soldaten gestorben wären. Der Finlayschen Entdeckung ist auch die wesentliche Abnahme des gelben Fiebers in ganz Zentral- und Südamerika, besonders in den Häfen der sonst berüchtigten Mosquito- küste zu verdanken. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Der BSrsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Ruchhändlerhauö. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 sBuchhändlerhauö). 1476
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