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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1915
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- 1915-11-22
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- 22.11.1915
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Redaktioneller Teil. 271, 22. November ISIS. Autoren den Begriff schon richtig bestimmt haben. Nach Dein- bürg (Urheberrecht 1910 S. I4I> haben Verleger di« Aufgabe, die Vervielfältigung von Werken der Autoren und Komponisten derart zu besorgen, daß ihre Exemplare zur Verbreitung unter das Publikum fertiggestellt werden, und dieselben im großen zu verbreiten. Riezier (Deutsches Urheber« und Erfinderrecht 1908 S. 320) sagt: Verleger ist jeder, der die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur und der Tonkunst auf eigene Rechnung betreibt. Wenn Dernburg als die Aufgabe des Verlegers die Vervielfältigung und Verbreitung bezeichnet, so trifft er vollkommen den Kern der Sache, enthält sich über flüssiger Belastungen der Begriffsbestimmung und faßt auf diese Weise alles Hierhergehörige zusammen. Wenn Riezler das Moment der Betätigung auf eigene Rechnung einfügt, so betont er etwas Wirtschaftliches, was Dernburg zwar nicht ausdrücklich bc« tonte, was aber für jeden Verständigen darin liegt, wenn einer die Aufgabe hat, Werke zu veröffentlichen und zu verbreiten. Immerhin kommt Riezlcrs Äußerung noch einen Schritt dem Ideal näher, da er, worauf wir gleich zu sprechen kommen, die kapitalistische Bedeutung des Verlages anerkennt. Dem steht auch nicht im Wege, daß der Kommissionsverleger oftmals sich die Drucklegung und auch die Verbreitung von dem Autor bezahlen läßt. Die Verlagstätigkeit als solche geschieht auch in dem Falle trotzdem für eigene Rechnung des Verlegers, nur daß sich der Ver leger hier seine Rechnung so ausmacht, daß der Autor einen großen Teil der Kosten zu tragen hat. Begrifflich jedenfalls spricht das nicht gegen das Handeln auf eigene Rechnung. Ich wenigstens fasse das so auf und glaube, damit auch Riezlers Meinung richtig zu treffen: das »auf eigene Rechnung« nicht aus dem Gesichts punkt der Zahlung, sondern der geschäftlichen Rechnung zu fassen, worauf ich im folgenden nochmals zurückkommen werde. Vor allen Dingen aber hat Franz vonLiszt (Das deutsche Reichspresserecht 1880 S. 29) ganz einfach gesagt: Verleger ist derjenige, der die Druckschrift erscheinen läßt. Das ist, wohlge merkt, etwas anderes, als »bei dem die Druckschrift erscheint«. Dieses würde nur «in äußeres Moment maßgebend sein lassen; in dem Aktivum »erscheinen läßt« aber liegt die Tätigkeit, und wenn auch hier das kapitalistische Moment nicht so betont ist wie bei Riezler, so steht die Lisztsche Begriffsbestimmung doch auf gleicher Stufe mit der von Dernburg, und es ist völlig richtig, wenn Liszt für die Begriffsbestimmung der Verlegertätigkeit als irrelevant hinstellt, ob diese Tätigkeit gewerbsmäßig und entgelt lich geschieht. Denn das Gewerbsmäßige ist, wie wir schon be tonten, etwas Neues, was zum Verlegerbegriff hinzukommt, um aus ihm einen Verlagsbuchhändler im ständischen Sinne, im Berufssinne zu machen. Liszt faßt ausdrücklich den Kommissions verleger und den Selbstverleger mit in den Begriff hinein und sagt für denSelbstverleger, er biete juristisch keine anderen Eigentümlich keiten, als daß Verfasser oder Herausgeber nunmehr auch die Pflich ten desVerlegers übernehmen. Wenn er es also auch nicht ausdrück lich sagt, so liegt es doch klar auf der Hand, daß er auch die ein malige kapitalistische Tätigkeit als ausschlaggebend ansieht im Gegensatz zu der dauernden Gewerbsmätzigkeit, die er für den Be griff nicht fordert. Wenn er weiter hervorhebt, es könne keinen Unterschied machen, ob der Verleger auf eigene oder auf fremde Rechnung und Gefahr den Verlag übernommen hat, so daß also der Kommissionsverleger auch Verleger ist, so ist dies im Gegen satz zu Riezler nur anders ausgedrückt, obschon das Ergebnis richtig ist. Gewiß kann man sagen, der Kommissionsverleger werde »auf fremde Rechnung« tätig, aber wie wir es auffassen, liegt darin noch nicht einmal ein Widerspruch gegenüber der For derung kapitalistischer Betätigung des Verlegers. Was hierbei wissenschaftlich unter »kapitalistisch« zu verstehen ist, wird unten im Abschnitt III näher bezeichnet werden. Es ist der reine wirt schaftliche Begriff ohne den ihm oftmals beigelegten leicht miß günstigen Nebensinn gemeint und ist doch etwas anderes, als wenn wir nur von »geschäftlicher« Tätigkeitsprechen würden. Wenn ein Verleger als kapitalistischer Unternehmer ein Werk in Kommis sionsverlag übernimmt, so steht sein Grundsatz der Herausgabe auf eigene Rechnung noch unerschüttert da, nur schätzt er das betreffende Werk so ein, daß er statt einer Ver gütung an den Verfasser sich selbst eine Vergütung von dem Ver- ^ 1522 fasser buchen muß; ein, wenn ich so sagen darf, umgekehrtes Hono rar. Die Entschließung, dieses Geschäft zu machen, steht aus keinem anderen Blatt als alle anderen Verlagsgeschäsle, die der Verleger abschlietzt. Auch dieses Geschäft hat kapitalistische Grundlage und gehört im weiteren Sinne zu einer Betätigung auf eigene Rechnung des Verlegers, selbst wenn im engeren Sinne eine Abrechnung mit dem Verfasser geschieht, bei der dieser alle Unkosten zu tragen hat. Nur so gefaßt also kann ich das Wort »auf eigene Rechnung«, wie Riezler es äußert, als zutreffend an erkennen, erblicke darin aber, wie schon hervorgchoben, einen Hin weis auf die kapitalistische Grundlage des Verlegerbegriffs, aus die wir im nächsten Abschnitt noch mit einigen Worten eingehen müssen. Immerhin aber, selbst wenn man geneigt ist, meiner Dar legung zu folgen, wird man doch vielleicht sagen können, ich täte dem Wort »auf eigene Rechnung« mit meiner Auslegung Gewalt an, erklärte etwas für eigene Rechnung, was ausgespro chenermatzen fremde Rechnung ist, um meine These zu halten. Es genügt deshalb noch nicht, bei dem Wort stehen zu bleiben, son dern es muß dem Wesen des Kommisstonsverlages mit einigen Erwägungen nähergekommen werden. Dabei mutz an eine Reichsgerichtsentscheidung (RGZ. 78, 300) erinnert werden, in der es ausdrücklich heißt: »Das unterscheidende Merkmal zwi- sehen dem Verlagsvertrage und dem Kommissionsverlage liegt darin, daß bei jenem die Vervielfältigung, Vertreibung und Ver wertung des Werkes für Rechnung des Verlegers erfolgt, beim Kommissionsverlage dagegen für Rechnung des Autors«. Das ist ohne Zweifel richtig, soweit es sich, wie an jener Stelle, um die Unterscheidung zwischen dem Verlagsvertrag im engeren Rechtsfinne und dem Kommissionsverlag handelt. Aber es wäre irrig, daraus zu schließen, daß der Kommissionsverlag kein Ver lagsgeschäft sei. ES ist Kommissionsverlag und nicht spezi fisches Kommissionsgeschäft. Ein gemeinsames Gebilde aus beiden Elementen ist es: aus dem Verlagsvertrag und dem Kommissionsgeschäft. Dafür spricht auch ein Blick in die ver schiedenen Abstufungen des Kommisstonsverlagsgeschäfts: bei dem der Verleger a) entweder das veröffentlichte Buch fertig übernimmt zur Verbreitung oder b) das unveröffentlichte zur Veröffentlichung und Verbreitung oder e) das ungedruckte zur Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung, womit er dann Ähnliches wie ein Herstellungskostenverleger tut und sich dem Verlagsvertrag mit Gewinnbeteiligung nähert. An welcher Sprosse dieser Leiter soll er anfangen »Verleger« des Buches zu sein? Die Unterscheidung des zugrundeliegenden Vertrags kann nicht die Begriffsbestimmung, wer Verleger des Buches sei, so weit beeinflussen. Wenn es uns auf die Frage ankommt, wer der Verleger ist, so ist es beim Selbstverlag der Verfasser, der sich unter die Verleger reiht, beim Kommissionsverlag aber ist es der Verleger, an den sich der Verfasser behufs Verbreitung seines Buches wendet und dem er nur aus besonderen Rücksichten einen Teil seiner normalen Verpflichtungen abnimmt. So wenig also die innere Struktur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Ver fasser und Verleger den Verlegerbegriff beeinflussen kann, so we nig hört der Kommissionsverleger auf, nach außen (für jeden Dritten, für den Staat und für die Allgemeinheit) Verleger des in Kommissionsverlag übernommenen Buches zu sein. Auch die tatsächliche Übung, daß das zugrundeliegende Rechtsverhältnis auf den Werken selbst oft genug nicht erkennbar ausgedrückt ist, spricht für diese Auffassung. Wir tun also dem Begriff »auf eigene Rechnung« keine Ge walt an, verweisen seine Bedeutung vielmehr in zwei Richtungen: 1. in das interne Verhältnis zwischen Verfasser und Verleger, wo »eigene Rechnung des Verlegers oder nicht« in der Tat den Un terschied zwischen regelrechtem Verlag und Kommissionsverlag ausmacht, und 2. in das nach außen wirkende Talsachengebiet, wo auch der kommissionsweise übernommene Verlag »auf eigene Rechnung« des Verlegers in die Welt tritt und im Rahmen seiner geschäftlichen Gesamtrechnung ausgeübt wird. Ich brauche Wohl auch nicht zu betonen, daß diese Trennung des inneren Vertragsverhältnisses von dem Verlegerbegriff nicht das gleiche ist, wie die — oben besprochene —Unterscheidung eines kaufmännischen Verlegcrbegrisfs von einem juristischen. Begriff-
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