Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18801006
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188010060
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18801006
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1880
- Monat1880-10
- Tag1880-10-06
- Monat1880-10
- Jahr1880
-
4109
-
4110
-
4111
-
4112
-
4113
-
4114
-
4115
-
4116
-
4117
-
4118
-
4119
-
4120
-
4121
-
4122
-
4123
-
4124
-
4125
-
4126
-
4127
-
4128
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Folgende Anträge des Hrn. Schultheßin Zürich: „Es wird behuss Prüfung von Mitteln zur Besserung und Hebung der Lage des schweizerischen Buchhandels eine Commis sion von elf Mitgliedern, welcher der Vorstand des Schweizerischen Buchhändlervereins sx okllolo angehört, gewählt. „Diese Commission bringt bis Ende September dieses Jahres ihre Vorschläge bestimmt sormulirt und gedruckt den Vereinsmit gliedern zur Kenntniß. „Mitte October findet zur Berathung der von der Commission ausgearbeiteten Vorlagen und zur Beschlußfassung eine außer ordentliche Generalversammlung statt. „Dem Localverein Bern wird seine verdienstvolle Arbeit über die Gründung eines schweizerischen Vereins-Sortimentes bestens verdankt." und des Berner Localvereins: „1) Der Schweizerische Buchhändlerverein beschließt im Prin zip die Errichtung eines Vereins-Sortimentes; er beauftragt eine Commission von 7 Mitgliedern zur Begutachtung des vorliegen den Statutenentwurses. „2) Er wird am 12. September d. I. in außerordentlicher Generalversammlung in Olten über die Annahme des Entwurfes, sowie über die dadurch bedingte Partialrevision der Vereins statuten Beschluß fassen." kamen zusammen zur Besprechung. Ohne Discussion wurde durch offene Abstimmung mit großem Mehr beschlossen, es seien beide Anträge an eine Commission von 11 Mitgliedern zu weisen, bestehend aus dem Vorstand und sechs solchen Mitgliedern, durch welche sowohl die namhafteren Städte, als auch die verschiedenen Geschäftsbräuchen vertreten seien. Mit Rücksicht hierauf wählte man offen durch Handmehr noch in die Commission die Hrn. Fr. Schultheß in Zürich, Hans Körber (Huber L Co. in Bern), G. Zschokke (Sauerländer's Buchhand lung in Aarau), Prell in Luzern, Albin (Kellenbergcr'scheBuch handlung in Chur) und Christ. Höhr (Sal. Höhr in Zürich). Für den Fall, daß ein Mitglied verhindert sein sollte, an den Sitzungen Theil zu nehmen, wurde der Commission das Recht ein geräumt, sich durch Cooptation selbst zu ergänzen. Sie erhielt ferner den Auftrag, ihre Arbeiten bis Ende September d. I. zu erledigen, so daß solche im Sinne des Antrages Schultheß Blüte October a. v. einer außerordentlichen Generalversammlung vorgelegt werden können. Hinsichtlich des in eidgenössischer Berathung befindlichen schweizerischen Obligationenrechtes wurde beschlossen, auch diese Frage der Aufmerksamkeit des neuen Vorstandes zu empfehlen und ihn zu ermächtigen, nöthigenfalls einen Juristen zu Berathungcn beizuziehen. An die Stellen der statutengemäß austretenden zwei Mit glieder H. Georg und Carl Schoch und des demissionirenden Hrn. H. Wild wurden im I. Scrutinium gewählt: die Hrn. H. Georg, C. Schoch und C. M. Ebell. Hr. Georg erklärte die Wahl nur dann annchmen zu können, wenn ihm nicht zugemuthet werde, das Amt des Präsidenten zu übernehmen. Sodann wurde im I. Scruti nium mit 37 von 52 Stimmen als Vereins-Präsident Carl Schoch gewählt. Dieser äußerte ebenfalls schwere Bedenken gegen seine Wahl zum Präsidenten und wünschte mit Hinweis aus eine passendere Persönlichkeit, daß von ihm Umgang genommen werde. Die Versammlung lehnte aber eine zweite Wahl ab, und besteht so mit der Vorstand pro 1880—81 aus den Hrn. Carl Schoch als Präsident, C. M. Ebell als Actuar und Cassirer, F. Fehl, H. Georg und K. Schmid. Schließlich ist als ständiger Abge ordneter zu den Versammlungen der Provinzialvereine, welche der Schweizerische Buchhändlerverein zu beschicken im Falle sein wird, durch offenes Handmehr einstimmig Hr. Fr. Schultheß in Zürich und als dessen Stellvertreter Hr. Hans Körber in Bern gewählt worden. InlsrnntlonLlsr 8virntL Avxon dlnedärni!^. In siniZen seiner von OoorAO Uuvenkntnam, Xo:v-1ort:. Lin VortraZ. ge palten am 29.3anuar 1879 im plov-^orlcer kree-tracks Olnd. Ventsop von krcck. kckuarck IViebe, Hamburg. (8. 59 8.) Berlin 1880, Vaplen. kreis 1 20 Es ist von Wichtigkeit, daß eine Stimme aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika sich für den internationalen Schutz gegen Nachdruck ausspricht, aus dem einzigen Lande, „welches zur Zeit nichts gethan hat, das Recht ausländischer Autoren, deren Eigenthum es ausnutzt, anzuerkennen und zu schützen" (S. 20). Putnam be ginnt mit einer Begründung des Autorenrechtes, dessen historische Entwickelung er kurz zusammenstellt. Der Verfasser geht davon aus, „daß, was ein Mensch durch seine eigene Arbeit geschaffen habe, sein Eigenthum sei, womit er nach Belieben schalten und walten könne", nur mit der Bedingung, daß er seine Verpflichtungen gegen den Staat erfülle und seine Arbeit seine Mitmenschen nicht schädige. Schriftsteller sind Arbeiter und beanspruchen den sreien Genuß des Ergebnisses ihrer Arbeit, und wenn sie nicht ihre Productionen überall verlausen können, so sind sie nicht in deren vollem Besitze, weil ihnen ein Theil des Werthes derselben genommen ist (S. 5). Der Verfasser hält den Gedanken des Eigenthums am Producte des menschlichen Geistes fest, und definirt Copyright „als die ge setzliche Anerkennung geistiger Arbeit, als Eigenthum". Sodann hebt er einige Momente der Geschichte der Anerkennung des litera rischen Eigenthums in verschiedenen Ländern hervor, ausgehend von den englischen Gesetzen zum Schutze des Autorrechts, in denen er findet, daß diese von dem Prinzips ausgehen, daß dasselbe „seine Existenz dem gemeinen Rechte verdanke", womit er sagen will, daß das Autorrecht ein Ausfluß des jedem Menschen innewohnenden Rechtes sei, daher er denn auch die Zeitbeschränkung der po sitiven Gesetze mißbilligt. Es folgt nun eine Auszählung der verschiedenen Schutzfristen in den Gesetzgebungen der verschie denen Länder S. 14—17, woraus er zu den Verträgen über internationalen Rechtsschutz zwischen verschiedenen Staaten über geht (S. 18) und von den Vereinigten Staaten sagt, sie seien das „einzige Land, welches nichts gethan hat, das Recht ausländischer Autoren, deren Eigenthum es ausnutzt, anznerkennen und zu schützen, oder für seine eigenen Autoren ähnliche Anerkennung und Schutz im Auslande zu erhalten" (S. 20). Den Grund dafür findet Putnam in dem Mangel des Verständnisses der Wichtigkeit der Frage im Volke (S. 21, 29). Um dasselbe auszuklären, folgt hierauf die Auf zählung der Nachtheile, welche die amerikanische Literatur dadurch erleidet. Das geringe Verständniß des Gegenstandes zeigt der Verfasser an den Resolutionen, welche 1872 eine Versammlung in Philadelphia angenommen hat (S. 26—28). Es reiht sich hieran eine Anzahl verschiedener, zum Theil sich stracks cntgegenstehender Ansichten über einen internationalen Schutz der Autorenrechte in den Vereinigten Staaten, welche von 1837 bis 1876 veröffentlicht wurden (S. 28 — 38). Aus diesen Schilderungen erkennt man klar, daß die Furcht der Vertheuerung der Bücher, und damit die Ver hinderung der Volksbildung die Hauptursache gewesen sind, aus welcher die Abneigung gegen einen internationalen Schutz gegen Büchernachdruck in den Vereinigten Staaten entstanden und sort- geuährt worden ist. Was an verschiedenen Stellen (z. B. S. 29 u. 40) über die Verkehrtheit gesagt ist, die Consumenten (das bücherkaufendePubli-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht