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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1880
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- Deutsch
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232, K, Üctober. Nichtamtlicher Theil. 4111 cum) zum Nachtheile der Autoren begünstigen zu wollen, verdient volle Anerkennung, und lesenswerth sind die Punkte, welche Spencer dem Vorschläge entgegensetzt: „Gesetzlich allen Handlungen (Ver legern) das Privilegium zu verleihen, die Schriften eines jeden Autors vervielfältigen zu dürfen gegen einen dem Verfasser zu zahlenden Bonus" (S. 41—44). Nach diesen Darstellungen des Kampfes der verschiedenen Parteien in Amerika verwirft der Ver fasser die gegnerischen Vorschläge und stellt folgende Resolution auf: 1) Daß der Titel eines ausländischen Werkes gleichzeitig mit der Publication desselben auswärts in den Vereinigten Staaten in gehöriger Form registrirt werde; 2) daß das Werk innerhalb 6 Monaten nach dessen Publication auswärts in den Vereinigten Staaten rcpublicirt werde; 3) für eine beschränkte Zeit, etwa 10 Jahre, die Bestimmung zu treffen, daß die Republication durch einen amerikanischen Bürger geschehe; 4) daß für dieselbe Reihe von Jahren Schutz nur solchen Büchern gewährt werde, welche in diesem Lande gedruckt und gebunden wurden unter Gewährung des Privilegiums, fremde Stereotypen und Elektrotypen von Illu strationen einsühren zu dürfen; 5) daß unter diesen Bedingungen und Anordnungen dem fremden Autor oder seinen Vertretern die selben Rechte und Privilegien wie amerikanischen Autoren gewähr leistet werden. Diese 5 Punkte entsprechen nach der Ansicht des Verfassers dem Bedürfniß der Vereinigten Staaten. Wie sehr nur das materielle Interesse der Vereinigten Staaten ins Auge gefaßt ist, lassen Punkt 2. und 3. klar erkennen. Im klebrigen sind diese 5 Punkte nicht geeignet, den allgemeinen Ansprüchen gerecht zu werden. Sie umfassen auch nur den Verkehr mit England, wie aus dem Folgenden klar hervorgeht (S. 47 u. ff.). Daher würden diese Bestimmungen nicht genügen, um einen Vertrag zu gegenseitigem Schutze gegen Nachdruck mit dem Deut schen Reiche zu ermöglichen, wenn dasselbe davon ausgeht, daß eine Gleichheit der Rechte der Staatsangehörigen beider Reiche erzielt werden soll. Der Verfasser bezweckt dies auch nicht speciell mit seinem Vortrags, sondern von den Motiven zu seinen Vor schlägen geht er über zu den Verhältnissen der Gegenwart, weist darauf hin, daß noch in diesem Jahre (1879) in England von Seiten der Regierung der Vorschlag zu Ernennung einer inter nationalen Commission werde gemacht werden, diesen Gegenstand zu begutachten, und ermahnt, daß die Regierung der Vereinigten Staaten durch Ernennung einer diesseitigen Commission sich auf eine Verhandlung mit England vorbereite. (So interpretire ich mir den Schluß des 3. Absatzes S. 49, welcher offenbar unvoll endet ist!) Es folgt nun eine Vertheidigung der amerikanischen Verleger, welche in ihrer großen Mehrzahl englische Werke, für welche eine amerikanische Verlagshandlung dem Autor Honorar bezahlt hat, nicht Nachdrucken, gegen die Anklagen Englands, und der Verfasser wendet den Spieß um, indem er behauptet, daß statistisch nach gewiesen sei, daß 1878 zehn Procent aller in England publicirtcn Werke Nachdrücke amerikanischer Schristen gewesen seien. Wenn sodann der Verfasser zugeben muß, daß in Amerika vielfach in früherer Zeit gegen das Recht der Autoren gesündigt worden sei (S. 54), so meint er doch dies mit den Verletzungen gleicher Art seiten Englands compensiren zu können (S. 55). Schließlich erwähnt der Verfasser noch den neusten Unfug im Büchernachdruck, welchen einige amerikanische Verleger durch ihre Hestausgaben treiben, in welchen sie auch rechtmäßige amerikanische Vcrlagsartikel ausbeuten (S. 56), und findet nur darin einen Nutzen derselben, daß sie die imperative Nothwendigkeit eines inter nationalen Schutzgesetzes um so stärker einleuchtend gemacht haben (S. 58). Wenn auch der Verfasser eigentlich nur das amerikanisch englische Verhältniß im Auge hat (S. 46 u. 56.), wenn er nament lich den praktischen Gesichtspunkt, den Gewinn der Autoren und Verleger festhält, so ist es immerhin interessant, eine derartige Stimme aus den Vereinigten Staaten zu hören, und damit den Beweis zu erhalten, daß der früher allgemeine Widerspruch gegen einen internationalen Schutz nach und nach gebrochen zu werden beginnt. Leipzig, September 1880. Rechtsanwalt Volkmann. MiSccllcn. SchlaueBeschlußfassung einesLehrercollegiums. — Das Dortmunder Lehrercollegium des Gymnasiums und der Real schule hat ein Circular herumgeschickt, aus welchem sich jeder Dort munder Buchhändler verpflichtete, „von jetzt ab keine Ueber- setzungen mehr an die Schüler zu verkaufen". Wenn sich die Herren Lehrer auch durch diese Maßregel einen großen Ersolg auf den Fleiß der Schüler versprechen, so dürften die Herrn Gym nasiasten doch wohl anders denken. Die Beschaffung von Ueber- setzungen wird ihnen zwar erschwert, aber die Vortheile directer oder anderweitiger Bezüge sind ja selbst der jüngeren Generation so be kannt, daß man überhaupt das Kausen am Platze selbst fast nur als Bequemlichkeit bezeichnen kann. Die Verpflichtung der Dort munder Buchhändler hat aber für diese eine ganz starke Schatten seite, insofern als dadurch Unannehmlichkeiten mit dem Lehrer collegium auf die Dauer unausbleiblich sein dürften. Im Circular ist zwar nur die Rede, daß Uebersetzungen nicht „an Schüler" verkauft werden sollen; was hat man aber überhaupt unter die Uebersetzungen zu rechnen? Auch Freund's Präparationen, die an einigen Gymnasien sogar gestattet sind?! Es kommt ein junger Mann in den Laden und verlangt Reclam's Universalbibl. Nr. 1148. Man sucht die Nummer heraus, sieht sich vielleicht zu fällig den Titel des Heftchens an und findet, daß es Cicero's Reden in deutscher Uebersetzung sind. Selbstverständlich bedauert man nun: „an Schüler keine Uebersetzungen abgeben zu dürfen". „Woher wissen Sie denn", fragt der junge Mann, „daß ich Schüler bin? Gut, ich werde unsere Köchin schicken." Richtig, nach einigen Stunden kommt auch ein Mädchen mit einem Korbe uud bringt einen Zettel, auf welchem Cicero so und so deutsch verlangt wird. Was soll nun der Buchhändler, der es mit den Lehrer um keinen Preis verderben möchte, in ähnlichen Fällen thun? Wie viel andere junge Leute treiben nicht fremde Sprachen, die meist auch Uebersetznngen ver langen! Soll man sich nun von Jedem eine Bescheinigung bei- bringen lassen, daß er nicht mehr die Schule besucht?! Es bedarf wohl nicht der weiteren Beweise für die Unhaltbarkeit dieser Maß regel; es sollte dieser Fall nur angeführt werden als Beispiel für die vielen Zumuthungen, die an den Buchhändler gestellt werden. D. G. Taupiel. Personalnachrichten. Herr Otto Harrassowitz in Leipzig ist zum Consul der Vereinigten Staaten von Venezuela ernannt worden. Herrn Commerzienrath Otto Zanke in Berlin ist vom Kaiser von Deutschland der Kronenorden dritter Classe verliehen worden. Die Unterrichts-Materialien (Zeichen- und Schreib-Vorlagen) von der Verlagshandlung von Fr. Bartholomäus in Erfurt wurden auf der niederschlesischen Gewerbe- und Industrie-Aus stellung zu Teschen (verbunden mit Ausstellung von Lehrmitteln) von der Jury mit der bronzenen Medaille prämiirt. Herrn August Greinert, Inhaber der Firma Karl Aue, Hosbuchhändler in Stuttgart, wurde vom König von Württemberg die goldene Medaille für Kunst und Wissenschaft verliehen. 565»
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