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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1896
- Sprache
- Deutsch
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Erscheint (tn Verbindung mit oen »Nach richten aus dem Buchhandel«) täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — IahrcspreiS: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Pfg., für Nichtmitglieder 20 Pfg., für Nichtbuch- händlcr 30 Pfg. die dreigespaltene Petit zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. z- 59. Leipzig, Donnerstag den 12. März. 1896. Nichtamtlicher Teil Bericht über die Thätigkeit Lrr Ämtlicheii Hieve für den Deutsche» Such, Kunst- und Musik-Verlag in New Jork vom 1. Januar bis 31. Dezember 1895. Die Thätigkeit der »Amtlichen Stelle- erstreckte sich natur gemäß in erster Linie auf Besorgung von Copyright-Ein tragungen. Es wurden im Ganzen 1140 Nummern zum Schutze angemcldet, und die nötigen Exemplare. Titel rc. eingeschickt. 1892: 721 Eintragungen. 1893: 948 1894: 1036 1895: 1140 Davon fallen 96 Nummern auf »Nachlieferungen- (Ein sendung neuer Ausgaben resp. Auflagen schon erschienener Werke unter Bezugnahme auf die Originaleintragung). Von den eingetragenen Werken gehören 4 in den Buch verlag. nämlich 2 Lehrbücher und 2 Dramen, weiter! gehören 20 davon dem Kunsterlage an, nämlich 2 Zeichnungen. 11 Holzschnitte und 7 Oel- gemülde. und die übrigen 1116 Stücke sind Musikalicn. Darunter befanden sich 1 Oratorium. 16 vollständige Opern (bezw. lyrische Dramen). 2 Operetten, 2 Ballet-Musik-Partituren. Die Anzahl der Firmen, die sich bei Eintragungen der Vermittlung der Amtlichen Stelle bedienten, war 68 (gegen 43 im Jahre 1894). Weitere 16 Firmen (oder Personen) wandten sich um Auskunft wegen Copyrights an die Amtliche Stelle, welche im Laufe des Jahres 49 Anfragen beantwortete (kostenfrei). Mit dem Verkaufe eines Romans beauftragt, erzielte die Amtliche Stelle einen Preis von ^ 2000 von der New Dorker Staatszeitung. Unter den sonst zur Erledigung gekommenen Fällen sind zwei hervorzuheben, die von Wichtigkeit für die deutschen Verleger sind. Im ersten Falle handelt es sich um die Auffassung der hiesigen Gerichte betreffs einer Oper. Die Oper ivar recht zeitig und den Gesetzen gemäß eingetragen worden. Als es trotzdem ein amerikanischer Unternehmer versuchen wollte, die Oper nachzudrucken, gelang es der Amtlichen Stelle, den be treffenden Herrn durch die Beweise über die richtig erfolgte Eintragung zu überzeugen, daß dieses Werk ohne Gefahr nicht nachzudrucken sei; und so unterblieb dieser Eingriff in die Rechte der Eigentümer. Dagegen wurde die Aufführung der Oper, ohne Er laubnis der Eigentümer, vorbereitet und öffentlich angezeigl. Druundüch.a-lAr JlUng-inj,. Der Vertreter der Amtlichen Stelle erhob dagegen Ein spruch und versuchte einen Einhaltsbefehl zu erlangen. Der betr. Gerichtshof aber entschied dahin, daß die Aufführung einer Oper, da diese eine -musikalische Komposition« darstelle, frei sei. Ebensogut hätte ja ein anderes Gericht entscheiden können, daß eine Oper, als Bühnenwerk, unter dramatische Kompositionen zu rechnen sei (für die auch das Aufführungs recht nur dem Eigentümer zusteht, Abschn. 4966 des Gesetzes vom 1. Juli 1891), aber die Entscheidung des einen Richters ist bezeichnend für die Auffassung überhaupt. In Zukunft wird es daher nötig sein, um das Auffüh rungsrecht für ein dramatisch-musikalisches Werk zu schützen, vor allen Dingen das vollständige Libretto des musikalischen Bühnenwerkes als eine »ckrawatio oowposition« eintragen zu lassen. Dies ist leicht zu bewerkstelligen, da eine »dramatische Komposition«, um schutzfähig zu sein, nicht in den Vereinigten Staaren gedruckt zu werden braucht. Die zweifache Eintra gung desselben Werkes, einmal als dramatische und einmal als musikalische Komposition, ist bis jetzt schon zweimal vor genommen worden. Um diesen Schutz des Aufführungsrechtes, auch für Amerika, anzuzeigen, empfiehlt es sich, auf Parti turen und Klavierauszügen (mit Text) von Opern, lyrischen Dramen oder Operetten folgenden Copyright-Vermerk anzu bringen: Lop^ri^bt, ivolnälvA rigbk ok psrkorivaiios, 189 .., 6/ dl. dl. Ein anderer Fall sei zur Klärung über die Rechte, die das amerikanische Copyright umfaßt, hier mitgeteilt. Ein englischer Autor verkaufte eine Novelle an eine ame rikanische Verlagsfirma sund zwar, wie die Firma dem Ver treter der Amtliche» Stelle mehrfach versicherte, »witbvut, rostriotioasj. Später verkaufte der Verfasser das Recht der Ucbersetzung ins Deutsche an einen deutschen Verleger (und zwar »für alle Länder«). Da aber das hiesige Copyright (nach Abschn. 4964 des Gesetzes) auch das Recht der Ucbersetzung in fremde Sprachen einschließt, hatte der Autor nicht die Befugnis, das deutsche Uebersetzungsrecht »für alle Länder« zu verkaufen, sondern höchstens für alle außeramerikanischen Länder. Der deutsche Verleger ließ, in Unkenntnis dieser Thatsache, das Werk übersetzen und bot es dem Eigentümer des amerikanischen Copyright zum Kaufe und Vertriebe für Amerika an. Der Amerikaner offerierte eine kleine Summe für die Ucbersetzung selbst, aber nicht für das Recht dazu, da er dieses schon durch Erwerbung des Copyright erlangt habe, und als sich der deutsche Verleger hierauf an die Amtliche Stelle wandte, konnte diese ihm, nachdem eine Erhöhung der gebotenen Summe vergeblich versucht worden war, nur den Rat er teilen, auf den Verkauf der deutschen Uebersetzung in Amerika zu verzichten, oder die von dem Eigentümer des Copyright offerierte Zahlung anzunehmen. Zur Erledigung fraglicher Punkte betreffs des ameri kanischen Copyrights, sowie zur Klärung über die Auslegung des Gesetzes wird sich die Amtliche Stelle immer mehr be- 2,0
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