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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 202, 31. August 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9175 Falles. Es klingt hübsch, wenn der betreffende Artikel schließt: »Dagegen gibt es nur ein Radikalmittel: Amerika muß seinen unwürdigen Buschklepper-Standpunkt in der Frage aufgeben und sich der Berner Konvention anschließen«. Irrig informiert schreibt Herr F. S ch w a r tz in Nummer 165 des Börsenblatts über das »Urheberrecht und die Vereinigten Staaten von Nordamerika«, worauf zur Berichtigung ein paar Worte zu sagen sind. Wenn auch von den 655 Büchern, für welche von 1905—1907 der Jnterimsschutz nachgesucht worden ist, nur drei in Amerika gedruckt wurden, — kaum Prozent—, so daß seiner Ansicht nach der wirtschaftliche Schaden ungeheuer überschätzt werde, wenigstens soweit Deutschland in Betracht kommt, so steht doch fest, daß für Deutschland keine Ausnahme ge- m a ch t wird in der Bestimmung und Bedingung, die nicht nur für alle anderen Länder, sondern selbst für die Union gilt. Es ist widersinnig, zu erwarten, daß die deutschen Verleger und Autoren den amerikanischen vorgezogen werden; das Gegenteil wäre denkbar. — Was Herr Schwartz festgestellt wissen will: »1. wieviele fremde Werke aller Länder . . . neu gesetzt und gedruckt worden sind«, läßt sich beiin Register ok Oopznlgbts erfragen, — hat aber lsiehe Obiges) gar keinen Zweck. Was indeß seine zweite Position: »wie viele fremde Werke ohne die Genehmigung der Originalverleger nachgedruckt sind«, anlangt, so kann weder der Register ok 6op/rigbts, noch sonst ein anderer Auskunft geben. Denn solche nachgedruckten Bücher, Zeitschriften, Zeitungen usw. werden nicht nach Washington ge sandt, noch weniger aber dort auf den Inhalt geprüft, abgesehen davon, daß es ja gar nicht möglich wäre, einem literarischen Er zeugnis anzusehen, ob es Original oder Nachdruck ist. Damit inan nicht durch unpassende Eingaben die deutschländischen Behörden in ein schiefes Licht bringe, mache ich ans Vorstehendes aufmerksam. Die U a n u t g, o t u r i n g clause bleibt be st e h e n! Das ist bei allein im Auge zu behalten. Nun noch ein paar Worte über die Quantitätder Werke, die bei eventuellem Schutze in Betracht kämen. Mt Ausschluß wohl aller anderen Bücher sind es lediglich belletristische, die jetzt und voraussichtlich in Zukunft eine ge ringe Aussicht hätten, nachgedruckt zu werden, falls klein und in Deutschland trotzdem verhältnismäßig teuer. Vom gangbarsten Roman der Neuzeit sind, hochgerechnet, nach und nach vielleicht 1000 Exemplare nach Nordamerika ge gangen. Ein Nachdruck würde sich nicht gelohnt haben. Bilses »Aus einer kleinen Garnison« ist meines Wissens der letzte Nach druck eines deutschen Buchs — und hat sich nicht gelohnt. — Vor fünfzig und vierzig Jahren lohnte es sich allenfalls, Schulbücher nachzudrucken. Unter dem Verfahren der deutschen Verleger, unaufhörlich neue Auflageu — wenn auch nur T i t e l auflagen — zu bringen (welche man meiden mußt e), machten die Buchdrucker mit ihren unveränder ten Ausgaben ein gutes Geschäft. Nach und nach sind aber nicht bloß die deutschländischen Ausgaben, sondern auch die ameri kanischen Nachdrucke den original-amerikanischen Büchern ge wichen, welche besser sind. In den besten Zeiten des Imports deutscher Bücher nach Amerika ist für höchstens 100 000 Mark Belletristik jährlich impor tiert worden. Wenn die gangbareren dieser Bücher nach Cottascher Art für Amerika zu billigerem Preise geliefert worden wären, so hätte sich vielleicht — d. h. vor dreißig Jahren oder früher — ein erhöhter Absatz erzielen lassen. Seit 1880 aber sind die reisen den Buchhändler sowie die besseren Kolporteure nach und nach weggestorben, ebenso wie auch ihre früheren Kunden. Der Ab satz von Belletristik ist immer geringer geworden — wie ich auch weiter unten an den Zahlen meines Zeitschriftenabsatzes zeigen werde. Eine Erhöhung des Absatzes seitens der Buchhändler forcieren zu wollen, wäre resultatlos geblieben, würde günstigen falls viel mehr gekostet haben, als der schmale Profit ausmachte. Alle anderen deutschen Bücher, die außer Belletristik noch importiert werden, kommen nicht in Be trach t, ob ein den Wünschen der Romanschreiber entsprechender Vertrag zwischen Amerika und Deutschland existierte oder nicht. Wie nun behauptet werden kann, daß, wenn solch ein Vertrag existierte, ein Mehrabsatz deutscher Bücher nach Amerika im Betrage von Millionen Mark erzielt werden würde — bzw. daß die Ausfuhr deutscher Bücher nach Amerika sich ver fünffachen oder gar verzehnfachen würde — was sagt man dazu, daß solche Behauptungen von Deutschen gemacht werden! Daß die amerikanischen Zeitungen und Zeitschriften Bücher und anderes Nachdrucken, was n i ch t g e s ch ü tz t ist — wer hat ein Recht, es ihnen zu verdenken oder gar zu verbieten? Wären die betreffenden Schriftleitungen nicht sehr nachlässig — und müßten entlassen werden, — wenn sie, wie Tagesneuigkeiten aus anderen Zeitungen, nicht auch Lesestoff zum Abdrucke aus wählten, der ihnen freisteht? Tun das die Redaktionen in Deutschland nicht auch? Man sehe die Notizen in »Die Feder« und »Literarische Praxis«. Wer seine Geistesprodukte auch in Amerika schützen will, kann und soll die nötigen Schritte dazu tun, bzw. die geringen Kosten aufwenden — mit einem halben Prozent Wahrscheinlich keit, daß sein Werk unter Schutz gedruckt wird. Wer das aber nicht tut, soll das Lamentieren unterlassen. - Der Artikel »Herrn Ernst Steigers Stellungnahme zum amerikanischen 6c>xxrigbt« (Börsenblatt 171) würde jedenfalls nicht geschrieben worden sein, wenn Herr Urban damals^ schon Herrn Spemanns »Vorbemerkung« gesehen hätte, die seinen An schauungen bzw. seinem Verlangen wenig sympathisch entgegen kommt. Herr Urban sagt sehr schön:» ... Doch von all dem abgesehen: die ganze Frage ist einfach eine Frage der Rechtlichkeit, des Anstandes und der Kultur. In Amerika allein werden deutsche Literaturerzeugnisse gestohlen (nennen wir's nur beim richtigen Wort), weil eine geradezu sinnlose und demagogische Gesetzesbestimmung, die mit den despotischen Arbeiterunionen liebäugelt, die Herstel lung eines Buches in Amerika fordert. Diese Bestimmung muß unter allen Umständen fallen. Sie hat keinerlei Berechtigung, weil kein anderes Kulturland sie hat. Es ist unmöglich und ein Hohn auf alle Kultur, daß Amerika allein gegen europäische Literaturerzeugnisse eine barbarische Ausschließung übt, während die Staaten, die zur Berner Konvention gehören, ihre Literaturerzeugnisse »so ipso« als in jedem Staat ge schützt betrachten. Besonders skandalös ist dabei, daß ameri kanische Literaturerzeugnisse in Deutschland geschützt sind. Das Verhältnis ist also von absurder Einseitigkeit. San: bestiehlt Michel, während Michel Sams Eigentum ehrfürchtig beschützt.« Aber selbst er wird zugeben, daß mit solchen Redensarten die Fundamentalgesetze der Vereinigten Staaten nicht zu ändern sind, am wenigsten wenn dergleichen Phrasen von einem Aus länder kommen. Es ist vollständig absurd, zu erwarteu, daß die ganze Protektivpolitik der Vereinigten Staaten, bzw. des Nrheber- rechtsgesetzes zum Nachteile nicht nur der Engländer und anderer Nationen, sondern sogar der amerikanischen Bürger geändert werde, lediglich damit günstigsten Falls einige deutsche Schrift steller Aussicht hätten aus Amerika eventuell etliche kleine Extra einnahmen mehr zu beziehen, als es jetzt der Fall ist. Herr Urban scheint nicht zu wissen, daß mit solchen Protesten nicht nur nichts erreicht, sondern im Gegenteil gewöhnlich be trächtlicher Schaden angerichtet wird; er sollte wissen, daß schon stärkere Mächte, als er eine ist, vergebens gegen die »despotischen Arbeiterunionen« gekämpft haben und noch kämpfen. Er sollte wissen, daß, was er vergeblich anstrebt, jedenfalls jetzt schon nahe- 1197*
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