Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-01-13
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1916
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19160113
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191601136
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19160113
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1916
- Monat1916-01
- Tag1916-01-13
- Monat1916-01
- Jahr1916
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
9, 13. Januar 1916. Redaktioneller Teil. des Dresdner Anzeigers auf dem östlichen Kriegsschauplätze« herrühre. ! Hiermit glaubte er den presserechtlichen Verpflichtungen beim Nach druck genügt zu haben, weil der Anzeiger den Nachdruck aller Eigen- meldungen gestattet, sofern die Quelle richtig angegeben ist. Ans Grund dieses Sachverhaltes stellte Dr. Dämmert Strafantrag gegen Roßberg wegen unbefugten Nachdrucks und fand damit die Zustimmung der Strafkammer. In den Urteilsgründen heißt es: Ein Abdruck des Artikels, den Roßberg als erfahrener Zeitungsfachmann zweifellos als ein geschlitztes literarisches Werk erkannte, war nur mit Ein willigung des berechtigten Urhebers I)r. Dämmert zulässig. Diese Einwilligung hat Roßberg nicht eingeholt. Ans die Nachdruckserlaubnis seitens des Anzeigers kann er sich nicht beziehen, denn diese gilt nur für tatsächliche vermischte Meldungen und Nachrichten, nicht auch für den Unterhaltungstcil. Übrigens war auch die Quellenangabe »Dr. Anz.« unvollständig. Daß dem Artikel seitens des Anzeigers kein besonderer Hinweis »Nachdruck verboten« hinzugefügt war, ist nach dem Gesetz unerheblich. Somit ist erwiesen, daß Roßberg vor sätzlich ein fremdes Urheberrecht verletzt hat, da er alle Tatbestands- merkmale kannte. Die Revision des Angeklagten, die die Rechtzeitigkeit und somit die Gültigkeit des gegnerischen Strafantrages bestritt, wyrde jetzt vom Reichsgericht als unbegründet verworfen. (Aktenz. 41). 700/15.) Neuer französischer Zahlungsaufschub. — Das Amtsblatt in Paris veröffentlicht ein neues Dekret bezüglich der Zahlungstermine in Han- dclswcrtcn, wodurch alle durch frühere Erlasse gewährten Zahlungs fristen um drei Monate verlängert sind. Das Dekret enthält zwei Neuerungen: Erstens, den Schuldnern ist gestattet, durch Ratenzah lungen von einem Viertel die gestundeten Beiträge einzulösen; zweitens, die Lieferanten des Staates, Kriegslicferanten der verbündeten Länder und Personen, die für deren Rechnung arbeiten, haben kein Anrecht auf das obige Moratorium. - Dem Lyouer »Nouvelliste« zufolge liegen seit Kriegsausbruch bei der Bank von Frankreich noch unbezahlte Tratten in Höhe von 1838 Mill. Fr. Medizinische Preisaufgabe. - Für die Heinrich Lippertsche Preis- stistung an der medizinischen Fakultät der Berliner Universität wird folgendes Thema zur Bearbeitung gestellt: »Es sollen die Familien angehörigen von Tabikern und Paralytikern auf Syphilis und damit zusammenhängende nervöse Störungen untersucht werden mit be sonderer Berücksichtigung des Jnfektionstcrmins dieser Tabiker und Paralytiker«. Zur Bewerbung um den Ende dieses Jahres zur Ver teilung gelangenden Preis zugclassen ist jeder an einer deutschen oder österreichischen Universität auf Grund eines zum medizinischen Uni- vcrsitätsstudium berechtigenden Reifezeugnisses immatrikulierte Stu dierende der Medizin, sowie jeder in Deutschland und Österreich an sässige und staatlich approbierte praktische Arzt. Die Arbeit muß, in deutscher Sprache geschrieben, bis znm 1. Dezember 1910 beim Sekre tariat der Berliner Universität eingereicht werden. Hunnen-Mttsik und kein Ende. — In der »Daily Mail« ist der Streit über die deutsche Musik immer noch nicht zur Ruhe gekommen. Jetzt dreht er sich um die kürzlich veröffentlichten Lehr- und Prüfungsauf gaben der »Ineorpoi ateck Loeiety ok iVIusieians«, weil in diese 75 Stücke deutscher Tonsetzer ausgenommen wurden. Darüber ereifern sich die Hurrapatrioten und die Neunmalklugen; aber auch der Vorstand des englischen Mnsikverlcgervereins hat sich berufen gefühlt, deshalb in der »Daily Mail« öffentlich gegen die Incorporatecl Society ok lUumeimw Stellung zu nehmen. Zn ihrer Rechtfertigung hat nun diese einen Brief an die Schriftleitung gesandt, von dem wir nachstehend den Schlnßteil wiedergeben, da er uns einen Einblick in gewisse Zustände des eng lischen Musikwesens tun läßt. Nach Richtigstellung einiger Jrrtümer in den ersten beiden Ab schnitten heißt es darin: »Eine Durchsicht der Aufgaben ergibt die ganz selbstverständliche Einbeziehung von 70 klassischen Musikstücken verstorbener deutscher Tonsetzer, wie sie in den Aufgaben jeder anderen Prüfungskommission vorkommt. Außer diesen sind in der Liste nur noch drei deutsche Komponisten mit zusammen fünf Stücken vertreten, während 84 Stücke ans den Werken lebender und verstorbener eng lischer, französischer, russischer, amerikanischer, dänischer, polnischer, holländischer, österreichischer und ungarischer Tonsetzer gewählt wurden. Ein Vergleich der Lehr- und Prüfungsanfgabcn 1910 mit denen von 1915 wird ergeben, daß die Stücke britischer Komponisten beträcht lich vermehrt worden sind. Es ist sonderbar, daß sich der erste Vorsitzende des Musikverlcgcr- vereins über die Einbeziehung klassischer deutscher Werke in die Auf gaben beklagt, da es doch kein englisches Verlagshans von Bedeutung gibt, das nicht einige, teilweise sogar viele davon verlegt hat. Unsere Gesellschaft hingegen hat cs sich in 34 Jahren viel Geld kosten lassen, die Werke britischer Komponisten (einschließlich des großen Orchesterwcrkes von Havergal Brian) zu fördern. Unter vielen an deren Nachteilen, die den britischen Tonsetzern bisher im Wege standen, war besonders die Schwierigkeit sehr fühlbar, einen britischen Ver leger zu veranlassen, Werke von Komponisten mit eng lischen Namen h c r a u s z u g e b e n, so daß viele der selben unter deutschen Namen schreiben.« Diese Nachricht wird unsere deutschen Tonsever nicht besonders freuen, denn zum Ruhme der deutschen Musik werden die englischen Leistungen kaum beigetragen haben. Anmeldung feindlichen Vermögens im Jnlande. — In den sächsi schen Amtsblättern ist nachstehende Aufforderung abgedruckt: Dem Ministerium des Innern ist augczeigt worden, daß ein größerer Teil der nach Art. 1 — 4 der Bekanntmachung des Reichs kanzlers vom 10. Oktober 1915 — Neichsgesetzblatt Seite 653 — an meldepflichtigen Personen ihrer Pflicht zur Anmeldung des im Jn lande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten bisher nicht genügt haben. Die Anmeldung ist von den Säumigen nunmehr mit Beschleuni gung zu bewirken. Wer vorsätzlich seine Anmeldepflicht verletzt, macht sich strafbar. Er wird nach § 12 Nr. 1 der Bundesrats-Verordnung vom 7. Oktober 1915 mit einer Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bedroht. Nur wenn das vom Anmeldepflichtigen anzumeldende Vermögen eines feindlichen Staatsangehörigen weniger als 500 Mark beträgt, darf die Anmeldung unterbleiben. Die Anmeldung hat nach 8 1 der Ausführungsverordnung des Ministeriums des Innern vom 10. Oktober 1915 (abgedruckt in Nr. 244 der Sächsischen Staatszeitung vom 20. Oktober 1915 und Nr. 244 der Leipziger Zeitung vom 20. Oktober 1915) bei der Handelskammer zu erfolgen, in deren Bezirke die anmeldepflichtige natürliche oder ju ristische Person ihren Wohnsitz, oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, ihren Aufenthalt bzw. ihren Sitz hat. Alles Nähere ist aus der Bundesrats-Verordnung, betreffend die Anmeldung des im Jnlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Oktober 1915 (Neichsgesetzblatt Seite 053 ff.), der Ausführungsverordnung des Reichskanzlers dazu vom 10. Oktober 1915 (Neichsgesetzblatt Seite 053 ff.) und der oben ange zogenen Ausführungsverordnung des Ministeriums des Innern zu ersehen. Wer feindliche Staatsangehörige in seinem Betriebe oder Haushalt beschäftigt, hat diese auf ihre Anmeldepflicht Hinzumeisen und ihnen bei Ausfüllung der von der Handelskammer beizuziehcnden Anmelde bogen zur Hand zu gehen. Die Polizeibehörden haben den Handelskammern bei Erörterungen über die Anmeldepflicht bestimmter Personen und den Umfang des anmeldepflichtigen Vermögens auf Ersuchen Hilfe zu leisten. Dresden, den 4. Januar 1910. Ministerium des Inner n. Vertrieb von Landkarten in Österreich-Ungarn (vgl. Nr. 5). — Von der k. k. Polizeidirektion in Wien ist der Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler das nachstehende Schreiben zu- gegangen: »Zufolge Erlasses des k. u. k. Kriegsüberwachnngsamtes von, 13. Dezember 1915, K. U. A. 50827, ist es geboten, bei dem Vertriebe von Landkarten der Balkanstaaten, insbesondere des Balkangebietes die äußerste Vorsicht walten zu lassen, um einen Ankauf solcher Karten, der durch dritte Personen des neutralen Auslandes vermittelt werden soll, an die feindlichen Mächte zu verhindern. Diese Vorsicht gilt nicht nur bei Bestellungen im großen, sondern es ist auch Einzclbestellungen gegenüber die größte Zurückhaltung zu beobachten. Hiervon beehrt sich die Polizeidirektion die geehrte Korporation mit dem Ersuchen zu verständigen, die Korporationsmitglieder, welche sich mit dem Ver kaufe von Landkarten befassen, hiervon unverzüglich mit dem Beisatze in Kenntnis setzen zu wollen, etwaige derartige Bestellungen anher bckanntzngeben.« In der Buchhandlung. — Unter dieser Überschrift schreibt das »Nene Wiener Tagblatt«: So gut wie Heuer ist das Geschäft noch nie gegangen — die Literatur hat Hochkonjunktur gehabt. Wann immer man einen der bekannten Laden am Bauernmarkt, am Graben, Stcphansplatz oder Kohlmarkt betrat, war er menschenüberfüllt. Die Tür war beständig in Bewegung und die Verkäufer wurden umlagert, abgesehen von jenen Kunden, die sich selbst orientierten und denen es nichts macht, wenn sie sich länger in der Buchhandlung anfhalten, in deren Atmosphäre sie sich wohlfühlen. »Den Naumann, bitte!« »Ist der ,Prinz Engen' von Hofmannsthal da?« »Die Kasimir-Mappe 43
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder