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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081120
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190811209
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^ 27V, 20. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 13331 Eine uns vorliegende Nummer einer Zeitschrift enthält 440 Inserate mit einem Nettobeträge von 5000 Wenn man annimmt, daß nur an 250 Inserenten Rechnungen. Quit tungen (alles durch Postkarten'. Belege zu schicken sind (bei Zeitschriften ist nur ein verschwindender Teil der Inserenten im Orte selbst ansässig), so würde allein das aufzuwendende Porto und das Bestellgeld für die einlaufenden Zahlungen 50 ausmachen (die gewährte Vergütung beträgt 50 ^l!). wozu dann noch das Gehalt sür die nötigen Arbeitskräfte käme. Eine solche Zeitschrift würde etwa einen Angcstellten mehr beschäftigen müssen, was monatlich an Gehalt 100 „O. für die Wochennummer rund 25 ausmacht! Diese Zeitschrift hat also bei einer Vergütung von rund 50 Barausgaben von 75 die sie nicht den Inserenten zn- schieben kann, wenn sie überhaupt konkurrenzfähig bleiben will! Und dazu kommt dann noch die Steuer von 500 ^°. die die Zeitschrift für diese eine Nummer zahlen muß oder die ihr am Umsatz entgehen! In tz 17 ist am Schluß gesagt, daß im Hauptblatt die Zahl der Beilageblätter (womit wohl die Anzeigen seiten gemeint sind) und der Sonderbeiiagen zu vermerken ist. Der Fachmann weiß, daß bei illustrierten Wochenzeitschriften der redaktionelle Teil schon fertig gedruckt oder im Druck ist. während noch Anzeigen und Sonderbeilagen ange nommen werden, so daß ein solcher Vermerk technisch un möglich ist. In der Begründung zu A 18 nimmt der Entwurf an. daß die Presse ein unliebsames Eindringen in ihre Ver hältnisse nicht zu befürchten habe, da lediglich »die Anschreibungen über die Anzeigen« zugänglich gemacht werden sollen. -- ein schlagender Beweis von der Un kenntnis der einschlägigen Verhältnisse, die sich durch den ganzen Entwurf zieht! — Eine Prüfung der Geschäftsbücher und die Entnahme von Auszügen erfordert immer eine gewisse Zeit, während welcher die Bücher dem Geschäftsbetriebe entzogen werden. Wer den aus einer Menge von Kleinarbeit zusammengesetzten Betrieb eines Annoncenblattes kennt und weiß, welche Summe von Einzel arbeiten zur Erledigung eines einzigen Jnseratenaufirages gehört, der kann sich ein Bild davon machen, welche Störung entsteht, wenn nur ein Geschäftsbuch nur für eine Stunde dem Betriebe entzogen wird! Welche Folgen eine solche Unterbrechung im Zeitungsbetriebe, bei dem die Arbeit eines Tages am nächsten Tage abgeschlossen vorliegen muß. zeitigt, mag dahingestellt bleiben. — in dem vom Entwürfe so stiesmütterlich behandelten, ja ge radezu außer acht gelassenen Zeitschriftenbetriebe, bei dem sich die Anzeigenarbeit für eine Nummer auf Wochen erstreckt, würde eine nur kurze Störung durch eine Kontrolle unter Umständen geradezu unheilvolle Wirkungen haben können! Wenn in einem großen Postamte plötzlich die Beleuchtung auf eine Stunde versagte oder in einer intensiv arbeitenden Fabrik die Kraftmaschine für eine Stunde unbrauch bar würde, so würde das ungefähr ein Bild für die Zustände ergeben, die im Zeitschriftenverlag entständen, wenn ein Teil der Geschäftsbücher auf eine Stunde durch eine Kontrolle in Anspruch genommen würde! Die Anzeigensteuer ist allein schon in der Art ihrer Ausführung eine erhebliche Belästigung der betroffenen Betriebe; daß sie eine schwere wirtschaftliche Schädigung des Zeitschriftenverlages, also eines einseitig ausgewählten, durch nichts zu einer besonderen Belastung prädestinierten Teils des Erwerbslebens ist. wurde oben auseinandergesetzt. Es würde eine schwere und verhängnisvolle Schädigung des Zeitschristenverlages bedeuten, wenn der vorliegende Entwurf Gesetz würde! Fritz-Otto Klasing. Die Ergebnisse der Berliner Llrheberrechts- konferenz *). (Nachdruck verboten.) Von Professor vr. Albert Osterrieth. Freitag den 13. November d. I.. abends 7 Uhr, wurden im Bundesratssaal des Reichstagsgebäudes die Akte der Berliner Konferenz unterzeichnet, deren Aufgabe es war. die Berner Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst einer Revision zu unterziehen. Fast fünf Wochen haben die Arbeiten der Konferenz gewährt, die von 15 Unionsländcrn beschickt war. während außerdem 20 der Union nicht ange hörende Länder Vertreter entsandt hatten. Die Konferenzbeschlüsse, deren Ratifikation bis Juli 1910 erfolgen soll, versprechen eine erhebliche Verbesserung und Ausdehnung des internationalen Urheberschutzes. Zunächst handelte es sich darum, den Begriff des Schutz gegenstandes zu erweitern und zugleich — da diese Frage sehr zweifelhaft war — scharf zu bestimmen, für welche Weile in jedem Lande ein absoluter Schutz in Anspruch genommen werden kann, und für welche Werke ein Schutz nur dann eintritt, wenn die innere Gesetzgebung einen solchen vorsieht. Ein absoluter Schutz soll innerhalb der Konvention gewährt werden den Schriftwerken, den Werken der bildenden Künste, den Werken der Tonkunst, den Werken der Architektur, den Photographien sowie den in irgend einer Weise fixierten choreographischen Werken. Zur zweiten Gruppe gehören die Werke der angewandten Kunst, gegen deren absoluten Schutz von seiten der britischen Delegation Widerspruch eingelegt wurde. Auf dem Gebiete der Literatur ist als hauptsächlicher Fortschritt zu verzeichnen, daß der Schutz gegen Über setzung in das allgemeine Vervielfältigungsrecht ausge nommen wird. Der Schutz der Zeitungsartikel soll der art geregelt werden, daß Feuilletonromane und Novellen einen unbedingten Schutz gegen Nachdruck genießen, daß alle an deren Artikel zum Abdruck — mit Quellenangabe — frei sind, wenn sie kein Abdrucksverbot tragen, und daß der Ab druck einfacher Zeitungsnachrichten überhaupt frei ist. Ein Schutz der telegraphischen Berichterstattung hat sich in der Konvention nicht einführen lassen, obwohl von mehreren Seiten anerkannt wurde, daß ein Abdruck solcher Nachrichten unstatthaft sei. wenn er unlautere Formen annehme. Auf dem Gebiete der Musik ist der Schutz gegen un befugte Aufführung von der bisherigen Bedingung eines Aussührungsvorbehalts befreit worden; ferner wurde der Grundsatz anerkannt, daß das Urheberrecht des Komponisten auch die ausschließliche Befugnis in sich schließt, ein Werk auf mechanische Musikinstrumente zu übertragen und mittels solcher Instrumente öffentlich aufzuiühren. Es wurde indessen jedem Lande die Möglichkeit offen gelassen, dieses Recht so weit zu beschränken, wie es im Interesse der einheimischen Industrie erforderlich scheint, wobei allerdings die Wirkungen solcher Vorbehalte streng auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränkt werden sollen. Aus gleichen Erwägungen wurde allgemein bestimmt, daß die Benutzung solcher Tonwerke, die bisher befugterweise auf mechanische Musikinstrumente übertragen worden sind, auch in Zukunft frei sein sollen. Den Bedürfnissen der durch die neuen technischen Errungen schaften bedingten Verkehrsverhältnisse Rechnung tragend, soll in Zukunft allen Werken auch ein Schutz gegen Nach bildung und Vorführung durch Kinemato graphen ge währt werden. Zugleich wurde aber auch ein Schutz oor- *) Mit Genehmigung des Herrn Verfassers abgedruckt aus: Berliner Tageblatt vom 16. November 1908. (Red.) 1738"
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