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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081120
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.15 270, 20. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 13333 unwiderstehlich ist und das; es sehr zu ihrem Vorteil wäre, sich von nun an diesem Fortschritte anzuschliefzen, sei es zunächst auch nur für die früheren Stufen, mit voller Freiheit, später auf die weiteren Stufen zu folgen, die von den vorgeschrit teneren Staaten erreicht sind. Wir hinterlassen unseren Nachfolgern eine Arbeit, die von unserem aufrichtigen Willen zeugt, die Forderungen unserer Zeit zu verstehen, ebenso auch das Bedürfnis einer immer innigeren Annäherung der Völker auf dem Gebiete, das sie am wenigsten trennt: dem der Literatur und der Kunst, dem Gemeingut der Menschheit. Und nun, meine Herren, erlauben Sie mir, Ihnen noch einige Worte zu sagen in meiner Eigenschaft als Vertreter der Regierung des Deutschen Reichs im Namen des Herrn Staatssekretärs von Schoen, der zu meinem großen Bedauern durch seine Abwesenheit von Berlin verhindert ist, dieser Versammlung bei zuwohnen. Ich bitte Sie, meine Herren, im Namen der Kaiser lichen Regierung Ihren Regierungen danken zu wollen, daß sie so hervorragende Männer zu dieser Konferenz entsandt und ihnen so weitgehend nachgiebige Verhaltungsvorschriften auf den Weg gegeben haben. Meine Regierung spricht Ihnen die besten Wünsche aus für- glückliche Heimkehr nach Ihren Ländern, und sie hofft, daß Sie alle (Die Rede wurde mit lebhaftem Beifall ausgenommen.) * Zum Entwurf eines Gesetzes über die Anzeigensteuer. — Die Mitglieder des Vereins von Verlegern deutscher illu strierter Zeitschriften werden heute, am 20. November, in Berlin zu einer außerordentlichen Versammlung zusammentreten, um gegen die Anzeigensteuer Stellung zu nehmen. Die illustrierte Presse findet sich durch die in Aussicht stehende Belastung ganz besonders bedroht, u. a. weil ihre Stellung im Ausland erschüttert wird. Bei sehr vielen illustrierten Blättern spielt der Absatz nach Österreich-Ungarn und Amerika eine große Rolle. In der Jn- seratensteuer sehen die illustrierten Blätter eine Belastung, die ihre Konkurrenzfähigkeit mit der illustrierten Presse des Auslandes bedroht. Auch der Verein »Berliner Presse« hat eine Versammlung einberufen, um gegen die der Zeitungspresse drohende materielle und sittliche Gefährdung durch die geplante Anzeigensteuer Ein spruch zu erheben. < Gesetz gegen Verunstaltung von Stadt und Land. — Nach Vorgang der Ersten Kammer nahm auch die Zweite Kammer des Sächsischen Landtags den Entwurf eines Gesetzes gegen die Verunstaltung von Stadt und Land an. Nach ihm soll die Polizeibehörde u. a. befugt sein, aufdringliche Reklamen, Auf schriften, Bemalungen usw. zu verbieten, die die Straßen, Plätze, einzelne Bauwerke oder das Ortsbild oder das Landschaftsbild verunstalten. Postüberwcisuugs- und -Scheckverkehr. Vgl. Nr. 78,85,103, 185, 196,216,263,267 d. Bl.) — Eine Postscheckordnung ist jetzt vom Staatssekretär des Reichspostamts Kraetke in Vertretung des Reichskanzlers erlassen worden. Sie entspricht im allgemeinen den Bestimmungen für den Postüberweisungs- und -Scheckverkehr, wie sie in der Denkschrift darüber im März d. I. dem Reichstag vorgelegt worden sind. Doch ist der Inhalt zum Teil geändert und mehrfach erweitert worden. Die Gebührensätze sind an einer Stelle ermäßigt. Für jede Barrückzahlung durch die Kasse des Postscheckamts oder durch Vermittlung einer Postanstalt sollte eine feste Gebühr von 5 H und außerdem eine Steigerungsgebühr in Höhe von ein Achtel vom Tausend des auszuzahlenden Betrages erhoben werden. Diese Gebühr beträgt jetzt nur noch ein Zehntel vom Tausend. Die Bestimmungen über die Einzahlungen sind durch fol gende ergänzt worden: Kann die Gutschrift bei dem Postscheck amte nicht erfolgen, weil ein Konto unter der in der Zahlkarte angegebenen Bezeichnung nicht geführt wird oder der Konto inhaber wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so ist eine Unbestellbarkeitsmeldung zu erlassen. Für deren Beförde rung und die Antwort sind 20 H Porto zu entrichten. Den Land briefträgern können auf ihren Bestellgängen Zahlkarten über Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgana. Beträge bis 800 ^ zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Für jede Zahlkarte ist dann eine Nebengebühr von 5 H zu entrichten. Bei Po staufträgen und -Nachnahmen kann man künftig am Fuße des Antragsformulars oder unmittelbar unter der An gabe des Nachnahmebetrags beantragen, daß dieser auf das Scheck konto gutgeschrieben werde. Die eingezogenen Beträge werden an das Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Post anweisungsgebühr gesandt. Das Postscheckamt übersendet den Abschnitt der Postanweisung an den Kontoinhaber. Die Vorschriften für Rückzahlungen sind vor allem durch Bestimmungen über die Giropostkarten ergänzt. Der Höchstbetrag derselben wird auf 1000 festgesetzt. Die umfangreichsten Ergänzungen haben die Bestimmungen über den eigentlichen Scheckverkehr erhalten. Es heißt dort u. a.: Die Zahlungsanweisungen nebst den Geldbeträgen werden dem Empfänger, sofern keine Abholung stattfindet, ins Haus bestellt, und zwar im Ortsbestellbezirke bis 3000 im Landbestellbezirke bis 800 Die Bestellgebühr für Zahlungsanweisungen nebst den Geldbeträgen beträgt bis 1500 ^ je 5 -ß, darüber 10 A Die Bestimmungen der Post ordnung über die Bestellung, Aushändigung, Abholung und Nach sendung von Postanweisungen finden auf die Zahlungsanweisungen entsprechende Anwendung. Ganz neu vorgesehen sind telegraphische Zahlungs anweisungen von Schecks bis zu 800 Ein solcher Antrag ist auf der Vorderseite des Schecks unterhalb der Angabe des Ortes und der Zeit der Ausstellung zu vermerken und zu unter- Absender oder der Empfänger. Zahlungsanweisungen nach dem Ausland werden durch Postanweisung oder Wertbrief unter Abzug des Portos geschickt. Der Inhaber eines Schecks, in dem kein Zahlungsempfänger angegeben ist, kann verlangen, daß ihm der Betrag des Schecks durch Vermittlung einer Postanstalt bar gezahlt werde. Die Übermittlung des Geldes erfolgt mittels Zahlungsanweisung wenn der Empfänger im Jnlande, mittels Postanweisung oder Wertbriefs, wenn er im Auslande wohnt. Neu ausgenommen sind endlich folgende Bestimmungen: Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen eines Konto inhabers, die für sein Konto von Bedeutung sind, müssen dem zuständigen Postscheckamte mitgeteilt und durch Vorlegung öffentlicher Urkunden nachgewiesen werden. Unterbleibt diese Mitteilung, so hat die Postverwaltung den etwa aus der Un kenntnis der eingetretenen Änderungen entstehenden Schaden nicht zu vertreten. Der Inhaber eines Kontos kann jederzeit aus dem Scheck verkehr ausscheiden. Im Falle einer mißbräuchlichen Benutzung des Kontos seitens des Kontoinhabers ist auch das Postscheckamt befugt, das Konto aufzuheben. Die Postverwaltung leistet für rechtzeitige Buchung der Ein zahlungen auf den Konten und für rechtzeitige Ausführung der dem Postscheckamte mittels Überweisungen und Schecks erteilten Beträge haftet die Postverwaltung in der gleichen Weise wie für Postanweisungen. Die Scheckordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. An träge auf Eröffnung von Postscheckkonten werden von den Post anstalten schon vom 1. Dezember 1908 an entgegengenommen. (Norddeutsche Allgemeine Ztg.) Ortsgruppe Berlin der Allgemeinen Bereinigung Deut scher Buchhandlungs-Gehilfen. — Am Freitag, den 20. No vember, abends 9 Uhr, spricht im »Wilhelmshof«, Anhaltstraße 15, der bekannte Sozialpolitiker und Reichstagsabgeordnete D. Fried rich Naumann über »Die Sozialpolitik im Deutschen Reichstage«. Gleichzeitig wird auf den am Freitag, den 4. Dezember, in demselben Saale stattfindenden Nezitationsabend des Marine schriftstellers und Dichters Herrn Victor Laverrenz aufmerksam gemacht. Gäste (auch Damen) sind zu beiden Veranstaltungen will kommen. Allihn. 1737
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