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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081130
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13868 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. vR 278. 30. November 1908. a) Bücher — hierzu gehören dramatische Werke nicht —*): Die beiden Pflichtexemplare müssen von einer Auf lage stammen, die innerhalb der Vereinigten Staaten gesetzt und gedruckt ist ^(mauul»etur!ng elause). Anmerkung. Es ist nicht erforderlich, daß diese Auf lage in Buchform erscheint. Es genügt, wenn sie als Bei trag einer Zeitung. Zeitschrift, kopflosen Zeitung usw. erscheint, zwei Exemplare dieser Zeitung usw. einzureichen. — Dies ist vor allem wichtig im Zusammenhänge mit dem unten unter Nr. 4 zu erörternden provisorischen Schutz. b) Chromos und Lithographien: Die Chromos und Lithographien müssen einer Auflage angehören, die in den Vereinigten Staaten selbst hergestellt und gedruckt ist. Auch die Vorbereitung oder Herstellung der Platten oder Steine, von denen die Auflage gedruckt wird, muß in den Vereinigten Staaten erfolgen. o) Photographien: Die Pflichtexemplare müssen von Negativen gedruckt sein, die in den Vereinigten Staaten selbst ausgenommen sind, oder die in den Vereinigten Staaten von einer Originalaufnahme übertragen worden sind. Anmerkung zu l> u. o: Es ist zu beachten, daß die Eintragung von Originalwerken der bildenden Künste dem Urheber das ausschließliche Recht sichert, das Werk auf irgend welche Weise, also auch durch Chromo oder Lithographie oder Photographie zu vervielfältigen. Der Urheber eines geschützten Originalwerkes, der Chromos oder Lithographien oder Photographien nach diesem Werk ansertigen läßt, wird sich daher für Verfolgung unerlaubter Nachbildungen eines Chromo, einer Lithographie, einer Photographie, als einer Nachbildung seines Originalwerkes, auf dessen Eintragung berufen können.") III. Der Copyrightvsrmerk. Für alle Werke — mit Ausnahme der Originalkunst werke'") — ist auf jedem Exemplar, das in den Ver einigten Staaten in Handel gebracht wird, ein Copyright vermerk anzubringen. Der Copyrightoermerk muß lauten: »Oopxrigüt . . . (Jahr) . . . (Name des Hinterlegers)». Der Vermerk ist auf dem Titelblatt oder auf der Rückseite des Titelblatts oder bei Werken der bildenden Künste aus einem sichtbaren Teile anzubringen. Anmerkung: Die Anbringung des Copyrightvermerkes auf Werken, für die ein Copyright nicht erworben ist. wird mit einer Geldstrafe von IOO Dollars bestraft; außerdem ist die Einfuhr derartig unrichtig gezeichneter Werke in die Vereinigten Staaten verboten. IV. Der provisorische Schutz. Für Bücher nichtenglischer Sprache, die im Auslande erscheinen tz) — dagegen nicht für Dramen und musikalische Kompositionen — kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein provisorischer Schutz gesichert werden. 1. Der provisorische Schutz kann erwirkt werden von allen Personen, die einen Copyrightanspruch geltend machen können (vgl. oben L). "> Es ist wohl zu beachten, daß dramatische Werte durch einfache Hinterlegung zweier in Deutschland hergestellter Exem plare das Copyright und somit Schuh gegen Nachdruck und un befugte Aufführung erlangen können. **) Im Copyrightvermerk solcher Chromos, Lithographien und Photographien ist besonders anzugeben, daß das betreffende Original zum Copyrightregister angemeldet ist. Vgl. hierzu nach stehend III. "*) Daß Originalwerke eines Copyrightvermerks nicht be dürfen, ist vom höchsten Gerichtshof der Vereinigten Staaten ausdrücklich festgestellt worden. t) Sie können auch in England selbst erschienen sein. 2. Der provisorische Schutz — der stch^inhaltlich durch aus mit dem endgültigen Schutzs deckt — wird gewährt für die Dauer eines Jahres von dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werkes an.') 3. Der provisorische Schutz wird gewährt auf Grund eines besonderen Antrages. Dieser Antrag hat zu ent halten: ») die Angabe der Staatsangehörigkeit des Urhebers, l>) Angabe des Namens und der Staatsangehörigkeit des Berechtigten, der den Antrag stellt (Urheber oder Rechtsnachfolger); o) dem Antrag ist beizufügen ein Exemplar der Originalausgabe des Buches. Dieses Exemplar muß die Angabe des Tages der ersten Veröffentlichung tragen. 4. Jedes Exemplar des Werkes, das in den Ver einigten Staaten in den Handel kommt, muß ferner den Vermerk tragen, »knblisbeä (Datum) .... Privileg« ok oopz-rigdt in tüe Ilniteä Ltatos, rsserveä nnä«r tbs -Irr, nxprovoä dlaieb tdiiä, uinstosu üuuärsä nuä üvo, l>^ (Name des Berechtigten).« 5. Der Antrag unter 3 und das Pflichtexemplar sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der ersten Veröffentlichung so zeitig einzureichen, daß sie vor Ablauf dieser Frist bei dem Oox^rigbt Oküos eingehen. Anmerkung: Selbstverständlich kann der Antrag auf provisorischen Schutz auch vor der ersten Veröffentlichung ein gereicht werden. 6. Der provisorische Schutz kann dadurch in einen end gültigen Schutz umgewandelt werden, daß vor Ablauf eines Jahres nach der ersten Veröffentlichung die Eintragung und Hinterlegung in der allgemein vorgeschriebenen Weise bewirkt wird. — Das Buch muß im Original oder in Übersetzung in den Vereinigten Staaten gedruckt sein. Falls das Werk in Über setzung hinterlegt wird, so erstreckt sich der hierdurch erwirkte Schutz auch auf das Original. Das als »Buch» bezeichnetc Werk braucht übrigens in Amerika nicht als Buch gedruckt zu werden. Es genügt, wenn es — in der Urschrift oder in Übersetzung — als Beitrag einer Zeitschrift oder Zeitung gedruckt wird. U. Gebühren. I. Die Gebühr für die Eintragung eines Werkes be trägt für jeden Titel I Dollar. Anmerkung: Die Gebühr ist sür jeden Band eines Werkes besonders zu erlegen. Die Gebühr wird am zweck mäßigsten zugleich mit der Einreichung des Antrages ent richtet und zwar in Form einer Postanweisung. Schecks, ausländisches Geld oder Briefmarken werden nicht ange nommen Für mehrere Anmeldungen kann die Einzahlung durch eine Postanweisung erfolgen. II. Das Oop^rigdt Olües erteilt zu jeder Zeit be glaubigte Bescheinigungen der erfolgten Eintragung. Erfordeilich sind solche nicht. Die Gebühr für solche Be scheinigungen beträgt für jedes Werk und für jeden Band :>Ö Cts. Wenn mehrere Beglaubigungen zugleich verlangt werden, ist es zweckmäßig, außerdem noch den Betrag der Portokosten beizufügen. III. Die Erwirkung des provisorischen Schutzes ist gebührenfrei. l?. Einsuhrverbote. Zur Verstärkung der stlanukacturivg «laus« (s. oben I). II 4) 's Aus den Bestimmungen unter 3 geht hervor, daß cs zweckmäßig ist, auf allen Exemplaren eines Werkes, sür das der provisorische Schutz in den Vereinigten Staaten gefordert wird, den Tag des ersten Erscheinens anzngeben.
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