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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081130
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190811305
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^ 278 80. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s- d- Dtschn. Buchhandel- 13869 ist hinsichtlich derjenigen Kategorien von Werken, die der Vorschrift der Herstellung in den Vereinigten Staaten unter liegen. das Verbot der Einfuhr von solchen Exemplaren, auf gestellt worden, die im Auslande hergestellt sind. — Diese Einfuhrverbote erstrecken sich daher nur auf Bücher, Chromos. Lithographien und Photographien, dagegen nicht auf andere Werke. Durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift sind indessen von diesem Verbot ausgenommen worden: 1. die Einfuhr einzelner Exemplare durch Privatpersonen: jedermann kann sich jederzeit 2 Exemplare einer Aus gabe für private Zwecke kommen lasten; 2. die Einfuhr von 2 Exemplaren sür öffentliche Biblio theken, für Universitäten, Schulen. Unterrichts- und andere öffentliche Anstalten sowie sür Vereine, die pädagogische, philosophische, literarische, künstlerische oder religiöse Zwecke verfolgen; 3. die Einfuhr einzelner Exemplare, die das Privateigen tum der einführenden Person sind. Nach vorstehenden Darlegungen sind die Möglichkeiten des Schutzes für die einzelnen Gruppen von Werken folgende: I. Bücher mit Ausnahme von Dramen: 1. für Bücher nicht englischer Sprache kann innerhalb 30 Tage nach der ersten Veröffentlichung ein provi sorischer Schutz sür ein Jahr erwirkt werden. Jedes Exemplar muß das Datum der ersten Veröffentlichung und einen besonderen Vermerk tragen; 2. vor Ablauf diests Jahres kann der endgültige Schutz erwirkt werden durch Eintragung und Hinterlegung von zwei Exemplaren, die einer in den Vereinigten Staaten (als Buch oder in einer Zeitung oder Zeit schrift) gedruckten Auflage angehören müssen. Jedes Exemplar muß den Copyrightvermerk tragen: -Ooxx- rixbt, 19 ... b^ (Name)«. II. Dramatische Werke. Ein Schutz (einschließlich der Übersetzung und Aufführung) wird erlangt durch die vor der Veröffentlichung erfolgende Anmeldung zur Eintragung und Hinterlegung zweier Exemplare der Originalausgabe. Jedes Exemplar muß den Copyrightvermerk tragen. III- Kartographische Zeichnungen. Wie II (also ohne Drucklegung in den Vereinigten Staaten). IV. Werke der Tonkunst. Wie II (also ohne Drucklegung in den Vereinigten Staaten). V. Werke der bildenden Künste. 1. Für alle Originalwerke kann durch eine vor der ersten Veiöffentlichung erfolgende Anmeldung (unter Beifügung einer Beschreibung und photographischen Abbildung) der Schutz erwirkt werden. Eine Hinter legung ist nicht erforderlich. 2. Bei Reproduktionen von Werken der bildenden Künste (mit Ausnahme von Chromos und Lithographien) wird der Schutz erwirkt wie bei II. 3. Bei Chromos und Lithographien, die nicht Re produktionen geschützter Originalwerke sind, kann der Schutz erlangt werden wie bei 2. jedoch müssen die Pflichtexemplare aus einer Auflage stammen, die in den Vereinigten Staaten selbst hergestellt und gedruckt ist. VI. Photographien. Wie V. 3. Unsere Ausführungen lassen ersehen, daß der Ur heberschutz. den Deutsche in den Vereinigten Staaten bean spruchen können, noch unvollkommen ist und den Wünschen Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7ö. Jahrgang. nach einer Verbesserung der amerikanischen Gesetze noch weiten Spielraum läßt. Indessen ist auch anderseits zu betonen, daß in einem gewissen Umfang ein Schutz gewährt wird, der zwar von lästigen Förmlichkeiten bedingt ist. aber doch in wirksamer Weise geltend gemacht werden kann. Die vorgeschriebenen Formalitäten bestehen ») in der Anbringung des Cophrightvermerks. b) in der Anmeldung der Eintragung, e) in der Hinterlegung von Pflichtexemplaren, ä) in der Drucklegung einer Ausgabe in den Vereinigten Staaten. 1. Ein Copyrightvermerk ist erforderlich für alle Werke mit Ausnahme der Originalwcrke der bildenden Künste. 2. E-ne Anmeldung zur Eintragung ist sür alle Werke erforderlich. Diese Anmeldung erfordert: a) die Vorlage des Titels oder (bei Originalwerken der bildenden Künste) einer Beschreibung. b) die Bezeichnung des Werkes (unter Benutzung eines der in dem amerikanischen Gesetze vorgesehenen Ausdrücke in englischer Sprache), o) den Namen des Antragstellers. ä) die Angabe der Staatsangehörigkeit des Urhebers (die Angabe des Namens des Urhebers ist nicht erforderlich), s) die Einsendung der Gebühr (mit Ausnahme der An meldung sür den provisorischen Schutz). 3. Die Hinterlegung von 2 Pflichtexemplaren. Zu beachten ist, daß bei dramatischen Werken, musikalischen Werken, kartographischen Werken und bei allen Werken der bildenden Künste (Originalwerken und Reproduktionen) mit Ausnahme der Chromos. der Lithographien und der Photographien 2 Exemplare der Originalausgabe hinterlegt werden können. Nur bei Büchern. Chromos. Lithographien und Photo graphien muß die zum Vertriebe in den Vereinigten Staaten bestimmte Auslage in den Vereinigten Staaten her gestellt werden (blrrvnkaeturing olnuso). Von dieser lästigen Bestimmung wird jedoch durch die Gewähr eines provisorischen Schutzes von 1 Jahr eine er hebliche Ausnahme gemacht zugunsten von Büchern nicht englischer Sprache. Dieser provisorische Schutz gewährt dem Urheber die Möglichkeit, sein Werk in den Vereinigten Staaten bekannt zu machen und einen Verleger zu gewinnen, der bereit ist. es in der Ursprache oder in englischer Übersetzung als Buch oder auch — was besonders beachtenswert scheint — in einer Zeitschrift oder Zeitung zu veröffentlichen und dabei die Mög lichkeit der Erwerbung des endgültigen Schutzes zu schaffen. Der endgültige Schutz erstreckt sich hinsichtlich aller Ver fügungen auf die Gesamtdauer von 42 (28-s-14> Jahren. Kleine Mitteilungen. ^ Zur Anzeigenkicuer. (Vgl- Nr- 282. 283, 284, 288. 288, 289. 270, 271. 273, 276, 277 d- Bl-> — Dem »Zeitungs-Verlag« (Hannover) entnehmen wir solgende lehrreiche Betrachtung: (Red.) Die Anzeigensteucr und das Strafgesetzbuch. Ein wichtiges und gefährliches Moment in der Vorlage sind die für die Zeitungsbetriebe in Aussicht stehenden Konflikte mit dem Strafgesetzbuch. Nach dem Entwurf ist der Verleger der »Einziehende«, er wird also eine Art Steuerbeamter- Er hat nach dem Entwurf dem mit der Kontrolle beauftragten Steuer-Oberbeamten »darzutun«, welcher Nettobetrag für die Steuererhebung in Betracht kommt. Die vom Verleger geführten Anzcigenbücher und die Unterlagen dafür bilden somit Urlunden- Jn dem hastigen Zeitungsbetriebe kommt es tagtäglich vor, I80S
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