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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1908
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- Deutsch
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- Saxonica
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13870 BSrsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 278, 30. November 1908. das; zu Anzeigen-Manuskripten Blätter und Blättchen Papier in aller möglichen Verfassung verwendet werden, die häufig von anderm Abfallpapier nicht zu unterscheiden sind. Geht nun ein solcher Papierfetzen verloren, so ist das strafbarer Verlust einer Urkunde. Hat ein Inserent eine Anzeige am Schalter auf gegeben, besinnt sich aber eines andern, nachdem er das Zeitungslokal verlassen hat, kommt zurück und wünscht eine Verkleinerung der Anzeige, so ist dies unmöglich, denn die Steuer ist bereits verfallen, denn gemäß § 12 heißt es: »Die Steuer für Einrückungen wird mit der Annahme zur Aufnahme fällig.« Die Annahme zur Einrückung war erfolgt, also die Steuer fällig. Kommt der Annahmebeamte dem Anzeigenkunden entgegen und ändert den Anzeigenauftrag auf dem Manuskript, der Unterlage für das Anzeigen-Barbuch, sowie den Betrag im Barbuch selber, so ist dies eine Urkundenfälschung, die den Be amten mit dem Strafrichter in Verbindung bringen kann. Dies sind keine zur Abschreckung konstruierten Fälle, sondern kommen fast täglich in der Praxis vor. Hier wäre noch festzustellen: wer wird mit der Strafe für die Urkundenfälschung bedroht? Der Verleger als Chef? Der Vorsteher der Anzeigen-Abteilung? Oder der Beamte, der die Tat vollbracht bat? In § 7 sind der Staffelung der Anzeigensteuer fünf ver schiedene Auflagenhöhen zugrunde gelegt. Hier tritt sofort die Frage auf: welches ist die Auflage? Doch nicht die durch die Maschine gelaufene Anzahl von gedruckten Bogen einschließ lich aller Makulaturen und beim Druck zerrissener Bogen?! Auch muß jeder Verleger für die der Pvstverwaltung beim Transport verlorengehenden Zeitungspakete und Zeitungs kreuzbänder einen erheblichen Uberschuß drucken, um diese Verluste den Abonnenten sofort ersetzen zu können. Hier kann also nur die wirkliche Auflage, d. h. die bezahlte Auflage, in Betracht kommen. Diese Auflage wechselt aber stetig, und bei einer großen Zahl von Zeitungen wird die Auflage um eine der fünf Steuerstufen herumpendeln, je nach der Jahreszeit über oder unter einer Stufe stehen. Allerdings heißt es im § 8: Ver änderungen in der Höhe der Auflage bleiben bei der Berechnung der Steuer für den Monat, in dem die Veränderung eingetreten ist, außer Betracht. Dazu ein Beispiel: »Gemäß steter Er fahrung gehen die Auflagen aller Zeitungen von März zu April zurück. Hat nun eine Zeitung im März 10100 Exemplare, so muß sie 6 Prozent Steuer einziehen. Jetzt sinkt die Auflage im April auf 9900, also wären nur 4 Prozent Steuern zu berechnen. Wird am 31. März eine Einrückung für den 2. April bestellt, so hat der Verleger 2 Prozent Steuer zuviel erhoben. Also muß der Verleger die 2 Prozent zuviel erhobene Steuer zurück vergüten, sonst macht sich der »Steuereinzieher« einer Unter schlagung schuldig, indem er zu Unrecht eingezogene Steuern nicht zurückvergütet. Nun weiß aber tatsächlich der Verleger nicht die Namen von vielen Anzeigen-Auftraggebern. Auch handelt es sich, wie später dargetan wird, bei dem Anzeigengeschäft um Tausende und Zehntausende von Anzeigen aufträgen unter 1 Die Steuersummen machen eine Unmasse von Einzelbeträgen von einzelnen Pfennigen aus. Man stelle sich diese Plackerei vor und die überaus große Gefahr, das Strafgesetz buch zu verletzen. Und diese Handlungen sind nicht mit Bagatell strafen bedroht. Hat der Verleger zu wenig Steuer berechnet, indem er seine Auflage geringer annahm, oder hat er einen Rechenfehler ge macht, so begeht er eine Steuerhinterziehung. Verrechnet sich der Anzeigenbeamte beim Steuerbetrag um 2 H, so wird in jedem Einzelfalle mit mindestens 20 bestraft! Der Fall kann von einem ausgetretenen Angestellten denunziert werden, und unfehl bar tritt eine Strafe von 20 ein und dazu die Schande als Steuerdefraudant. Ein Oberbeamter der Steuerbehörde kann jederzeit die Geschäftsbücher einsehen und einen Auszug daraus machen. Wenn er das gewissenhaft machen will, und gewissenhaft ist der deutsche Steuerbeamte, so muß er für einige Stunden die Anzeigenbücher an sich nehmen, und damit steht der Geschäfts betrieb der Zeitungsexpedition einfach still. Ebenfalls kein schreckhaftes Trugbild, sondern feststehende Tatsache! * Zur Anzeigensteucr. — Im gleichen Sinne wie der Verfasser vorstehender Ausführungen hat sich auch die Handels kammer in Köln ausgesprochen. Gegenüber dem vorliegenden Entwurf einer Anzeigensteuer brachte sie zum Ausdruck, daß sie große Bedenken gegen diese Steuer habe, weil der Entwurf »vexatorisch« wirkende Bestimmungen in erheblicher Anzahl enthalte, die die Zeitungsverleger in ihrem Gewerbe bedeutend zu schädigen geeignet erschienen und Befürchtungen erwecken müßten, daß sie die verantwortlichen Leiter dieser Geschäfte ohne Verschulden mit dem Strafrichter in Kollision bringen würden. Zur Anzeigen- und Reklamesteuer. — In Berlin hat sich ein »Ausschuß zur Bekämpfung der Neklamesteuer« gebildet. Zuschriften nimmt entgegen Herr Direktor Werner Wilm, Edison-Gesellschaft m. b. H., Berlin 39, Süd-Ufer 24/25. Einer von ihm versandten Denkschrift entnehmen wir das Folgende über Die Plakat st euer: Die Steuervorlage unterscheidet zwischen Ankündigungen auf Papier oder Pappe und zwischen anderen Ankündigungen. Für die erstere Art von Ankündigungen stellt sie bestimmte Normal sätze auf, für die anderen Ankündigungen soll das Zwanzigfache der Normalsätze erhoben werden mit der weiteren Verschärfung daß dieser zwanzigfache Satz für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten ist. Die Normalsätze werden vorgeschlagen je nach der Größe des Ortes, und zwar soll in Orten bis zu 50 OOO^Einwohnern pro 1000 gom 1 Pfg. „ „ „ „ 100 000 „ „ 1000 „ 2 „ „ von über 100 000 „ „ 1000 „ 3 „ Diese Skala nach der Einwohnerzahl der Orte ist eine ganz willkürliche und durch nichts begründete. Die Wirkung eines Plakates im Laden eines Kaufmannes ist in einer Großstadt absolut keine andere, als die desselben Plakats im Laden eines Kaufmanns einer Kleinstadt. Dasselbe gilt von Plakaten, die außen am Hause vor dem Laden angebracht werden. Es braucht nur darauf aufmerksam gemacht zu werden, daß in sehr vielen Straßen Berlins ein weit geringerer Verkehr herrscht, als in manchen Straßen kleinerer Städte. In jeder Großstadt konzentriert sich der großstädtische Verkehr auf wenige Straßen und Plätze, während die überwiegende Mehrzahl der Straßen sogenannte Wohnstraßen sind. Dazu kommt, daß in der Großstadt das einzelne Plakat viel weniger auffällt als in einer kleinen Stadt. Die Differenzierung der Steuersätze nach der Ein wohnerzahl ist mithin völlig unhaltbar. Ganz unerhört aber ist das, was die Regierungsvorlage für Plakate aus anderem Material als Papier oder Pappe vor schreibt. Dafür soll nicht nur der zwanzigfache Satz erhoben werden, also in Orten bis 50 000 Einwohnern 20 H pro 1000 <ioin „ „ „ 100 000 „ 40 H „ 1000 „ „ „ über 100 000 „ 60 H 1000 „ sondern dieser Steuersatz soll auch noch pro Jahr, und zwar für jedes angefangene Jahr voll, erhoben werden, und die Steuer sätze sollen überdies für alle beim Inkrafttreten vorhandenen Plakate zum Ansatz gelangen. Die mit der Ausarbeitung dieses Gesetzes betrauten Stellen sind sich offenbar nicht im klaren gewesen darüber, indem sie das Publikum darauf Hinweisen, welche Waren bei ihm zu haben sind. Ein einziges Beispiel wird genügen, um die finanziellen Wirkungen der vorgeschlagenen Steuersätze darzutun. Es ist bekannt, daß viele Firmen, namentlich solche der Lebens mittel-Branche, ihren Detailhändlern Plakate zur Verfügung stellen. Eine dieser Firmen hat in Deutschland 154 600 Kunden und zwar in Orten bis 60 000 Einwohnern 102 500 Kunden „ „ „ 100 000 „ 12 100 „ „ „ über 100 000 „ 40 000 „ An und in den Geschäftslokalen dieser Kunden sind zurzeit 123 622 Emaille-Schilder verschiedener Größe, von 18x35 em bis 105x55 em, angebracht. Nach dem Entwurf würden die Reklame schilder an Steuern kosten:
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