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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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13866 Börsenblatt f. d. Dtschn.^vuchhandel. Nichtamtlicher Teil. 278, 30. November 1908. Verlag des Deutschen Kunstblattes in Lübeck. 13922/3 Oer Lunst-bandel. I. Lew. 6 ^ 50 «H. Verlag f. Börsen- u. Finanzliteratur A.-G. in Berlin. 13917 „Bcrlagsgesellschast München" G. m.b.H. in München. »Die k'riekel«. Ar. 264 65. 13904/5 Berdotene Druckschriften. Durch Urteil des hiesigen Landgerichts I vom 13. Mai 1908 ist angeordnet worden: Von dem Buche mit dem Titel »Die Geächteten der Liebe«, Roman von Fürstin Ogly Gassan, Berlin, Hugo Bermühler Verlag, sind der mit »Die Ver geltung« bezeichnete Teil, sowie das Titelbild, darstellend den nackten weiblichen Körper, in allen Exemplaren, sowie die zugehörigen Platten und Formen unbrauchbar zu machen. Berlin, 21. November 1908. (gez.) K. Staatsanwaltschaft beim Landgericht I. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2947 vom 27. November 1908.) Nichtamtlicher Teil. Der Schutz deutscher Urheber in den Vereinigten Staaten. Von Prof. vr. Albert Osterrieth. Die Verhandlungen der Berliner Konferenz für die Re vision der Berner Konvention haben dadurch eine besondere Bedeutung gewonnen, daß mehrere Staaten auf der Kon ferenz vertreten waren, die der Berner Union noch nicht an gehören. und in denen deutsche Urheber keinen oder nur einen ungenügenden Schutz genießen. Unter diesem Gesichtspunkt ist besonders die Anwesenheit von Vertretern Hollands. Ruß lands und der Vereinigten Staaten zu begrüßen. Allerdings hat keine dieser Vertretungen den Beitritt ihres Landes in bestimmter Weise in Aussicht stellen können. Indessen ging doch aus ihren Erklärungen hervor, daß die Regierungen dieser Länder der Frage des Urheberschutzes ihr Interesse zu wenden und erneut die Frage prüfen, in welcher Weise den Ausländern ein Schutz gewährt werden kann. Die größten Schwierigkeiten für einen Beitritt zur Berner Konvention scheinen in den Vereinigten Staaten zu bestehen. Hier ist die Frage des Urheberschutzes der Ausländer vielfach mit politischen Fragen und Strömungen so eng verknüpft, daß an eine unbefangene und sachliche Prüfung der in Be tracht kommenden rechtspolitischen Fragen noch nicht so bald gedacht werden kann. Unterdessen scheint es zweckmäßig, noch einmal genau festzustellen, welches die gegenwärtige Rechts lage deutscher Urheber in den Vereinigten Staaten ist. Wir sind in der angenehmen Lage, eine vollständige und genaue Darstellung dieser Rechtslage geben zu können, da der auf der Berliner Konferenz anwesende Direktor des Oopxrigbt Oktros in Washington. Herr Thoroald Sol- berg, so liebenswürdig gewesen ist. die folgenden Dar legungen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen Wir dürfen beifügen, daß er sich mit ihnen durchaus einverstanden erklärt hat. L. Wer hat Anspruch auf Urheberschutz in den Vereinigten Staaten? Einen Anspruch aus Oopxrizbt. d. h. auf gesetzlichen Urheberschutz in den Vereinigten Staaten können geltend machen: l. Urheber, die deutsche Staatsangehörige sind, oder Urheber von Ländern, die mit den Vereinigten Staaten in einem vom Präsidenten der Vereinigten Staaten an erkannten Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.*) *1 Die Gegenseitigleit zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten wurde festgestellt durch die Übereinkunft vom 16. Januar 1892, die am 6. Mai 1892 in Kraft trat. Ein Gegen seitigkeitsverhältnis besteht außerdem zwischen den Vereinigten Staaten und folgenden Ländern: Belgien, Großbritannien und Schweiz (vom 1. Juli 1891 ab), Italien (vom 31. Oktober 1892 ab), Dänemark (vom 8. Mai 1893 ab), Portugal (vom 20. Juli 1893 ab), Spanien (vom 10. Juli 189S ab), Mexiko (vom 27. Fe ll. Die Rechtsnachfolger von solchen Urhebern, die kraft ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt sind, einen Schutz anspruch in den Vereinigten Staaten geltend zu machen, sofern sie selbst Staatsangehörige eines Landes sind, das mit den Vereinigten Staaten in einem Gegenscitigkeitsverhält- nis steht. Hierbei ist noch zu bemerken: u) daß keinem Verleger oder sonstigen Rechtsnachfolger (xrupristor) ein Schutzanspruch zusteht, wenn der Autor nicht krast seiner Staatsangehörigkeit berechtigt ist. einen solchen geltend zu machen. b) daß als Rechtsnachfolger des Urhebers angesehen werden die Erwerber des Urheberrechts, dagegen nicht die Eigentümer des Originalwerkes, falls sie nicht zugleich das Urheberrecht erworben haben. <-) daß eine Copyrighteintragung in den Vereinigten Staaten nur der Urheber oder sein Rechtsnachfolger beantragen kann. ä) daß ein Anspruch auf Rechtsverfolgung und Schutz nur demjenigen zusteht, der die Copyrighteintragung bewirkt hat. oder dessen Rechtsnachfolger, und daß hiernach e) einen Schutzanspruch nicht geltend machen kann «) ein Urheber (oder Rechtsnachfolger), der nicht die Copyrighteintragung erwirkt hat, /?) derjenige, der eine Copyrighteintragung erwirkt hat, ohne Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu sein. 8. Gegenstand des Urheberrechts. Als Gegenstände des Urheberrechts werden angesehen: 1. Schriftwerke. Diese zerfallen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in: 1 Bücher (books). Darunter sind zu verstehen alle gedruckten Schriftwerke mit Ausnahme der dramatischen Werke; zu den Büchern gehören auch Artikel und Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften. 2. dramatische Werke (lirsmatic eowpositivus). II. Werke der Tonkunst (musicul compositious). III. Kartographische Werke (m»xs auä oburts); IV. Werke der bildenden Künste, und zwar sowohl Originalschöpfungen als auch Nachbildungen jeder Art; Entwürfe (äesixvs »ml wväols) und ausgeführte Werke. Die schutzfähigen Werke der bildenden Künste müssen in eine der folgenden Gruppe fallen:*) bruar 1896 ab), Chile (vom 25. Mai 1896 ab), Costa Rica (vom 19. Oktober 1899 ab), Niederlande (vom 20. November 1899 ab), Cuba (vom 17. November 1903 ab), China (vom 13. Januar 1904 ab), Norwegen (vom I. Juli 1905 ab), Japan (vom 17. Mai 1908 ab), Österreich (ohne Ungarn, vom 20. September 1907 ab); außer dem sind die Vereinigten Staaten am 9. April 1908, mit Wirkung vom 1. Juli 1908, dem Abkommen von Mexiko vom 27. Januar 1902 beigetreten, das außerdem von Guatemala. Salvador, Costa Rica, Honduras und Nicaragua unterzeichnet wurde. *> Zeichnungen oder Entwürfe, die nicht künstlerischen Zwecken dienen, können mit Sicherheit nur als gewerbliche
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