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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081130
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190811305
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
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278, 30, November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel 13867 Werke der Malerei (pLiutivg), Zeichnungen (är-rvings), Stiche, Schnitte und Drucke (eugrariugs, cuts, privts), Chromos und Lithographien (obromos, litboxrLpbs), plastische Erzeugnisse (ststues »nä statuarzrs. u/WW V. Photographien. Anmerkung. Ein Schutz besteht nur für solche Werke, die nach dem k. Mai 1892 veröffentlicht worden sind.') Nicht schutzfähig find hiernach: 1. Mündliche Borträge (die nicht gedruckt sind). 2. Werke der Baukunst oder der Technik. 6. Inhalt und Dauer des Copyright. I. Inhalt des Copyright ist das ausschließliche Recht, das Werk zu drucken, neu zu drucken, zu ergänzen, nach zubilden, auszuführen, zu vollenden und zu verkaufen. Dieses Recht schließt — für die gesamte Dauer des Schutzes und ohne jede Formalität oder besondere Bedingung — die ausschließliche Befugnis in sich, bei Schriftwerken, sie zu dramatisieren oder zu übersetzen, bei dramatischen und musikalischen Werken, sie aufzuführen. II. Die Schutzfrist beträgt 28 Jahre von der Ein tragung an (der Urheber oder seine Witwe und seine Kinder können durch Erneuerung der Eintragung eine Verlängerung um 14 Jahre erwirken). v. Erwerb und Geltendmachung des Copyright. Vorbemerkung. Ein gesetzlicher Urheberschutz entsteht für alle Werke nur durch Eintragung in das Copyright- Register, daS in der Kongreßbibliothek in Washington ge führt wird (s. unten Nr. I und II). Für Bücher nicht englischer Sprache kann vor der definitiven Eintragung ein provisorischer Schutz erwirkt werden (s. unten Nr. IV). Die gerichtliche Geltendmachung der aus der Ein tragung fließenden Rechte setzt ferner die Anbringung des Copyrightvermerks voraus (s. unten Nr. III). I. Die Copyrighteintragung. Die Eintragung zum endgültigen Schutz setzt voraus! ») die Einreichung eines Eintragungsgesuches (appli- eLtiov). Dieses Gesuch kann in deutscher Sprache ab- gesaßt sein. Am zweckmäßigsten ist es jedoch, die von dem Oox^rigkt Okkeo ausgegebenen gedruckten Formulare zu benutzen.'*) Das Eintragungsgesuch hat zu enthalten! «) die Angabe der Staatsangehörigkeit des Urhebers, /?) Name, genaue Adresse und Staatsangehörigkeit desjenigen, der als Urheber oder Rechtsnachfolger (Eigentümer, proprietär, des Copyright) die Eintragung beantragt. Angabe der Natur des zu schützenden Werkes."') ck> bei Büchern (mit Ausnahme dramatischer Werke), Chromos, Lithographien und Photographien den Herstellungs- und Druckort in den Vereinigten Staaten. b) zugleich mit dem Eintragungsgesuch die Einreichung eines Exemplares des gedruckten Titels des zu schützenden Werkes in der Ursprache (eine Übersetzung des Titels ist nicht erforderlich). Muster oder Modelle nach Sektion 4929 der Itsvissck Statuten ge schützt werden. Doch können künstlerische Zeichnungen und Entwürfe zum 6opzuigbt angemeldet werden, wenn ihre gewerb liche oder Gebrauchsbestimmung nicht ersichtlich ist. *) d. h. nach dem Tage des Inkrafttretens des deutsch amerikanischen Abkommens. "1 Solche sind zu beziehen von der Geschäftsstelle des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig, Deutsches Buch händlerhaus. '"> Am zweckmäßigsten durch Bezeichnung der Gattung des Werkes durch einen der gesetzlichen Ausdrücke in englischer Sprache, o) bei Originalzeichnungen, Werken der Malerei und der Skulptur sowie bei Entwürfen zu solchen ist noch beizufllgen! a) eine Beschreibung des Werkes (auch in deutscher Sprache). Diese Beschreibung soll zur Identifizierung des Werkes dienen; von Angabe der Maße, der Farbe usw. kann abgesehen werden. (Beispiel einer Beschreibung, Sixtinische Madonna! Die stehende Ge stalt der Jungfrau, auf Wolken schwebend, das Kind im linken Arm. Zu ihren Füßen links eine knieende Heilige, rechts ein knieender Heiliger, über denen je weils ein zurückgeschlagener Vorhang aus dem Rahmen heraustritt; im Vordergründe des Bildes, auf das untere Rahmenende gelehnt, zwei Putten.) /?) eine (fixierte!) photographische Abbildung des Werkes. Das Format der Photographie soll so ge wählt werden, daß sie dem Gesuch angeheftet werden kann. Die Güte der Aufnahme ist unerheblich. Es genügt sogar eine Kodakaufnahme, ä) Ein wesentliches Erfordernis der Eintragung ist, daß das Gesuch nebst Anlagen spätestens einen Tag vor der in Deutschland erfolgenden Veröffent lichung bei dem (lop^rixbt OILas eingeht. Diese Vor schrift ist zwingend. Der Schutz ist verwirkt, wenn das Gesuch auch nur einen Tag nach der in Deutschland erfolgenden Veröffentlichung bei dem Oopxrigbt Oküoo einläuft. Zu bemerken ist noch: 1. Mehrere Werke gleicher Gattung können zugleich in einem Gesuch zur Eintragung angemeldet werden, wenn die wesentlichen Angaben die gleichen sind, so namentlich, falls sie in einem Bande oder einem Heft oder einer Nummer einer Zeitung oder Zeitschrift vereinigt sind. Indessen ist in jedem Falle der Titel jedes einzelnen Werkes besonders anzugeben und in einem besonderen Exemplar beizulegen. 2. Besteht ein Werk aus mehreren Bänden, so können diese Bände ebenfalls in einer Anmeldung vereinigt werden. Doch ist der Titel jedes Bandes besonders an zugeben und in einem besonderen Exemplar beizufügen. 3. Aufsätze oder andere Beiträge einer Zeitung oder Zeit schrift können entweder einzeln oder unter Beachtung des unter 1 Gesagten zusammen mit den übrigen in der gleichen Nummer erschienenen Beiträgen angemeldet werden. II. Die Hinterlegung von Pflichtexemplaren. 1. Eine Hinterlegung ist nicht erforderlich für alle Originalwerke der bildenden Künste. 2. Bei allen übrigen Werken hat zugleich mit der An meldung, d. h. bis spätestens einen Tag vor der Veröffent lichung in Deutschland, die Hinterlegung von zwei Exemplaren bei dem 6op/rigbt OILse zu erfolgen. Anmerkung. Diese Pflichtexemplare müssen spätestens einen Tag, bevor auch nur ein Exemplar des Werkes in Deutschland verkauft oder seilgeboten wird, bei dem Dopz-rigbt Oküoe in Washington entgehen. Es ist daher zweckmäßig, Anmeldung und Hinterlegung einige Zeit vor der Veröffent lichung zu bewirken. 3. Bei allen Werken mit Ausnahme von Büchern, Chromos, Lithographien und zum Schutze angemeldeten Originalphotographien sind zwei Exemplare des Werkes einzureichen, und zwar in der Form, in der es in Deutschland erscheint. 4. Für die Hinterlegung von Büchern, Chromos, Lithographien und Originalphotographien ist folgendes zu beachten: 1804'
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