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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.01.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1885-01-19
- Erscheinungsdatum
- 19.01.1885
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 14, 19. Jantiär. L68 rvsrpin§ vsn bst trsotsst ts vsrbrz-§8n". Danach darf man annehmen, daß die holländische Bevölkerung „bsbslvs äs» dosü- ksnäsl" den von uns vorhin angedeuteten richtigen Standpunkt cinnimmt. Dieser höhere, politische Standpunkt, der dem Buch handel fehlt, ist auch dem N. R. C. nicht eigen, er vertritt im Sinne der Opposition nur den merkantilen Jntcresienstand- punkt. Eine Litterar-Konvention ist aber kein Handelsvertrag, es läßt sich keine Parallele ziehen zwischen „Küstenschiffahrt und Lachsfischerei" einerseits und dem Austauschen von Erzeugnissen der Litteratur und Kunst anderseits; geistige Interessen können nicht gegen einander abgeschätzt werden wie Kaffee und Tabak. Bei der Beurteilung von Rechtsfragen des geistigen Eigentums spielt die ethische Seite die entscheidende Rolle und die Litterar- Konventionen sind ein Erzeugnis der durch die Ethik verfeinerten Rechtsanschauungen. Ohne diese ethischen Rücksichten hätte Deutsch land so wenig im Jahre 1862 wie jetzt wieder 1883 den Litte- rar-Vertrag mit Frankreich abschließen können, bei welchem Deutschland in Bezug auf Übersetzungen auch ganz entschieden den kürzeren — im Sinne des N. R. C. — gezogen hat. Aber auch das rein materielle Interesse wird in Holland in falscher Beleuchtung dargestellt; es heißt, Industrie und Ge werbe, soweit sie mit der Frage zusammenhängen, würden drüben durch den Vertrag einfach ruiniert werden. Das ist durchaus übertrieben. Davon würde nur dann die Rede sein können, wenn beabsichtigt würde, das Übersetzen aus dem Deut schen fortan ganz zu verhindern; der Fall wird aber gar nicht eintreten; im Gegenteil, wir sind der Ansicht, das Buchgewerbe mit seinen Nebenzweigen in Holland wird kaum einen Einfluß von der Konvention verspüren. Die Domäne des nicht schutz berechtigten Teiles der älteren deutschen Litteratur ist so groß, daß für lange Zeiten der Stoff für holländische Übersetzungen daraus entnommen werden kann; auch wird später alles, was nicht innerhalb der drei ersten Jahre nach Erscheinen übersetzt wurde, für die Übersetzung frei; ferner werden, wie uns die Erfahrung England und Frankreich gegenüber gezeigt hat, von den 14000 Erscheinungen, die alljährlich jetzt in Deutschland auf den Büchermarkt kommen, unzweifelhaft die wenigsten nur zur Erlangung des Rechtsschutzes vorschriftsmäßig eingetragen werden; was nicht eingetragen wird, ist frei;*) es bleibt also nach allen Seiten hin freier Spielraum genug, um Industrie und Gewerbe in Holland auch fernerhin aus deutschen Quellen hinreichend zu beschäftigen, wo dies wünschenswert erscheinen sollte. Uns erscheint es nur wünschenswert, uns in besonderen Fällen eines Rechtsschutzes bedienen zu können, und das kann nur durch die Konvention geschehen. Wenn der N. R. C. meint, zum Abschluß dieser Konven tion liege in Holland nicht das geringste Bedürfnis vor, so meint er damit wohl nur die beteiligten dortigen Verleger und Übersetzer; es giebt aber außerdem noch Leute welche das Bedürf nis sehr dringend fühlen, wie denn die Frage des Übersetzungs rechts und der übrigen mit dem geistigen Eigentum zusammen hängenden nicht eher von der internationalen Tagesordnung *) Diese Stelle ist in der Kölnischen Zeitung nicht ganz klar gefaßt und könnte leicht zu Mißverständnissen Anlaß geben. Ich präcipere deshalb das Gesagte nachträglich an diesem Orte genauer dahin, daß mit der „Erlangung des Rechtsschutzes'' der Schutz der ersten Übersetzung gemeint ist. Üm diesen zu erlangen, muß der Beginn wie die Voll endung der Übersetzung innerhalb der durch Z 6 sub o des Gesetzes vom 11 Juni 1870 vorgeschriebenen Fristen zur Eintragung in die bei dem Stadlrat zu Leipzig geführte Eintragsrolle angemeldet werden, widrigenfalls der Schutz gegen neue Übersetzungen erlischt. Im übrigen ist jedes Werk auch ohne Eintragung geschützt. Der Verfasser. abgesetzt werden wird, als bis die Beziehungen der Völker untereinander auf diesem Gebiete geregelt sind, nicht nur zwi schen Deutschland und Holland allein, nein, auch mit den anderen Staaten, zunächst wohl mit Amerika, Rußland und den skandi navischen Ländern. (Köln. Ztg.) MiSccllcn. Veröffentlichung von Briefen. — Das Recht, Briefe zu veröffentlichen, hat durchaus nicht selbstverständlich der Adressat oder sonst ein dieselben besitzender; es gilt vielmehr für sie das Recht am geistigen Eigentum. Dies hat kürzlich in England eine Miß Devey, die intime Freundin der von ihrem Gemahl geschieden gewesenen Lady Rosine Bulwer Lytton erfahren. Als der Sohn Bulwers, Lord Robert Lytton, im Vor jahre eine Biographie seines Vaters veröffentlicht hatte, in welcher seine Mutter als der an der Scheidung schuldige Teil bezeichnet ist, glaubte Miß Devey, die Universalerbin der Lady Rosine, diese in Schutz nehmen zu müssen, und beabsichtigte dem Publikum zu zeigen, Bulwer sei gegen seine Gemahlin gewalt- thätig und grausam gewesen. Zu diesem Zwecke wollte sie die von Lord Bulwer vor der Ehe an Lady Rosine gerichteten Briefe unter dem Titel: „Usttrss smoursusss cks Lul wsr-U^ttoo. Uns rbbs.bilitg.tiou". veröffentlichen; aber Lord Lytton kam ihr zuvor, und es wurde diese Veröffentlichung auf seinen Antrag vom Gericht einstweilen inhibiert, weil nach englischem Gesetz der Besitzer eines Briefes nur das Papier besitze, auf welchem die Schrift steht, der Inhalt des Briefes jedoch sei und bleibe Eigen tum des Briefschreibers (resp. dessen Erben), und eine Ver öffentlichung dürfe nur erfolgen auf specielle Erlaubnis oder wenn es sich um eine Verteidigung des Adressaten handelt. Hierüber berichten nun neuere Meldungen der Blätter: In dem Prozesse Lord Lyttons gegen Miß Devey und andere wurde gestern im Kanzleigerichtshofe die vor kurzem angeordnete einst weilige Inhibierung der Veröffentlichung der Briefe des verstor benen Lord Lytton an seine Gemahlin, sowie der Briefe des jetzigen Lord Lytton an seine Mutter, durch ein Urteil des Vize kanzlers Sir James Bacon permanent gemacht. Demnach dürfen Miß Devey und ihre Verleger weder die fraglichen Briefe veröffentlichen, noch die Dokumente behufs deren Veröffentlichung in andere Hände übergehen lassen. Vom Reichsgericht. — Ein insolventer Kaufmann macht sich wegen Unterlassung der Führung von Handelsbüchern nach einem Urteil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 16. Ok tober v. I., nur dann des einfachen Bankerotts schuldig, wenn er überhaupt keine Handelsbücher geführt hat. Hat er da gegen nur eines der Handelsbücher nicht geführt, so ist er nur dann wegen Bankerotts zu bestrafen, wenn infolge dieser Nachlässigkeit, (welche als unordentliche Führung der Handels bücher zu betrachten ist), eine Übersicht seines Vermögensstandes verloren gegangen ist. — Im vorliegenden Falle gründete sich die Anklage auf die nachgewiesene Unterlassung der Führung eines Briefkopierbuches. Aus Rußland. — Durch behördlichen Befehl sind neuer dings die St. Petersburger Büchertrödler, welche früher ihr Ge schäft auf offener Straße betrieben, dann aber in Holzbuden ver wiesen und besteuert wurden, zum Aufgeben ihrer Geschäfte in den Buden veranlaßt worden. Nur Zeitungen dürfen noch in den Straßen verkauft werden.
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