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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1916
- Strukturtyp
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- 1916-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1916
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- Deutsch
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^ 35, 12. Februar 1916. Redaktioneller Teil. Heberrechtsschutzes an Werken der Literatur und der Tonkunst. Der Schutz, den das Deutsche Reich anderen Staaten ftlr ihre Schriften und Musikwerke gewährt, und den es von anderen Staaten zuge sichert bekommt, beruht im wesentlichen nicht auf mit den einzelnen Staaten geschlossenen Verträgen, sondern auf dem Berner Urheber schutzverband, dem Deutschland von vornherein beigetreten ist und dessen weitere Bestimmungen es im Laufe der Zeit angenommen hat. Von diesem Vertragsverhältnis, das gleichzeitig feindliche Staaten wie neutrale betrifft, ist das Deutsche Reich nicht zurück- getreteu, seine Bestimmungen gelten auch heute noch weiter. Es ist deshalb den Angehörigen feindlicher Staaten nicht gestattet, deutsche Werke nachzudrucken, ebensowenig aber auch den deutschen Staats angehörigen, dies mit Werken von Verbandsländern, seien eS feind liche, verbündete oder neutrale, zu tun. »Es ist wichtig, diese Bestimmungen durchzuführen, soweit nicht ein höheres militärisches Interesse ihnen entgegenstcht, wie dies der Fall ist für derartige Schriftstücke, die als feindliche Waffen aufzufassen sind, als Generalstabskarten, Urkunden und politische Schriften in Ursprache oder Übertragung. Im übrigen erheischt es das Interesse der Gegenwart wie der Zukunft, an den grundlegen den Bestimmungen des Urheberrechtes fcstzuhalten. Dies ist im besonderen Maße wichtig fiir das Gebiet, das eine Weltsprache spricht, für die Musik. »In dem ersten Kriegsjahre ist dies, soviel wir fcststellen können, auf deutscher wie auf feindlicher Seite beachtet worden. Seit kurzem aber tauchen in Deutschland vereinzelte Werke französischen und eng lischen Verlages auf, die ein Verleger, namens Johannes Platt, unter der Bezeichnung »Kricgsansgabe« als unberechtigten Nachdruck auf dem Wege des Buch- und Musikhandels und durch Reisen fiir den Vertrieb verbreitet « Sieben Tage darauf, am 29. November 1915, veröffentlichten die drei hauptsächlich interessierten Vereine, nämlich der vorerwähnte Leipziger Verein, ferner der Deutsche Musikalien-Verleger-Verein in Leipzig und der Verein der Berliner Musikalienhändler — letzterer der einzige Verein, in dem Herr Platt Mitglied war —, ihrerseits eine »Warnung« in ihrem Fachblatt »Musikhandel und Musikpflege« (Nr. 19 vom 6. Dezember 1915), dessen Wortlaut hier wiedergcgebcn sei: »Herr Johannes Platt in Berlin benutzt die Kriegszeit, um unter dem Titel »Kriegsausgaben« urheberrechtlich geschützte Werke feindlichen Ländern angehörender Komponisten nachzudrucken. »Die Unterzeichneten Vereine mißbilligen dieses Verfahren des Herrn Platt als ein das Ansehen des deutschen Musikalicnhandels herabsetzendes. Sie halten daran fest, daß die das Urheberrecht schützenden Vorschriften in vollem Umfang auch während des Krieges beobachtet werden müssen. Außerdem werden die Interessen des deutschen Mnsikalienhandcls im Ausland durch ein solches Verhalten schwer geschädigt, weil unsere Feinde nicht zögern werden, Vcrgel- tungsmaßrcgeln zu ergreifen, die.uns schwerer treffen, als das Ausland durch das Verfahren des Herrn Platt getroffen wird. »Der Antrag auf Bestrafung des Nachdruckes des Herrn Platt seitens der Original-Verleger wird nach Fricöensschluß zu erwarten sein. Wir warnen daher insbesondere die deutschen Musiksortimen ter, das Verfahren des Herrn Platt zu unterstützen, und weisen auf die jeden Vertrcibcr treffenden Folgen hin.« Aber daran ließ sich die Sorge der drei Vereine nicht genügen. Am 11. Dezember 1915 richteten sie an das kaiserliche Neichs-Justizamt in Berlin eine Eingabe, der sie die verschiedenen vorerwähnten Schrift stücke beifügten, wie auch ein Schreiben vom 1. Dezember 1915, das ihnen das Internationale Bureau in Bern hatte zukommen lassen, um sie zu Schritten anzuregen, die sie, wie wir gesehen haben, schon aus eigenem Antriebe getan hatten.*) Ein neuer Gedankengang wird in diesem Schreiben entwickelt: Der Übergriff des Herrn Platt zeitige auch ein direktes Vorurteil gegen den deutschen Musikalienhandel; der Nachdrucker verkaufe durch seine zahlreichen Ankündigungen seine Nachdruckausgaben an die großen Warenhäuser, da das Musikalien sortiment sich vom Vertrieb solcher Ungesetzlichkeiten selbstverständlich fernhalte. Diese Warenhäuser seien zum größeren Teile außerhalb des im Börsenverein znsammcngeschlossenen deutschen Buchhandels geblieben und demnach zumeist nicht an dessen Vorschriften betreffend Aufrechterhaltung des Ladenpreises gebunden, würden also billiger verkaufen als der regelrechte Musikalienhanöel, der an den Laden preis gebunden sei. Wenn nun aber ihr Wettbewerb gar durch billig eingekaufte Nachdrucksmare gesteigert werden sollte, so würden die *) Das Schreiben des Berner Bureaus ist in seinem vollen Wort laut in der »Okronique« der »Lidliossrapkie ka k'ranee« (Nr. 52 vom 24. Dezember 1915) und im Auszuge auch in »1Ae Publiskei-Z' Oirculsr«, London (Nr. vom 1. Januar 1916), mitgeteilt, zwei Fach blättern, die sich lebhaft für die oben beschriebene Angelegenheit interessieren. Folgen für den rechtmäßigen Musikalienhandcl besonders verhängnis voll sein. So viele gleichzeitig unternommene Schritte, die einer ernsten Gemeinsamkeit des Vorgehens zu verdanken sind, konnten ihren Ein druck auf den Nachdruckcr nicht verfehlen. Den vielen auf ihn Ein dringenden konnte er nicht standhaltcn. Am 20. Dezember ver öffentlichte er eine Erklärung, nach der er am 31. Dezember mit der Verbreitung seiner »Kriegsausgaben« aufhören würde, da er nach Ablauf dieser Frist keinerlei Interesse an ihrem weiteren Vertriebe hätte. Wir geben uns nicht Rechenschaft darüber, warum Herr Platt, statt sich unmittelbar alles weiteren Vertriebes zu enthalten, nach dem er nicht nur das Ungesetzliche seines Handelns, sondern auch das Unrecht, das er seinen Kollegen und seinem Lande zugesügt, erkannt hatte, fiir den Ausverkauf seiner Ware noch einen Waffenstillstand von elf Tagen verlangte über Weihnachten hinaus bis zum dämmern den Frtthlicht des neuen Jahres. Aber mir zweifeln nicht, daß seiner zeit Rechenschaft von ihm gefordert werden wird, von seinen Berech nungen und Aufstellungen, und zwar vor den Gerichten seines Landes, und daß diese sich nicht milde zeigen werden gegenüber dem Versuch einer Piraterie, der, wenn er geglückt wäre, ein allgemeines Übel großen Stils geschaffen hätte.*) Man kennt jetzt die Wirksamkeit der Verteidigungsmittel, und wird ein wachsames Auge auf schnelle Unterdrückung jedes ähnlichen Versuches haben. Beglückwünschen wir alle Anhänger des Unions gedankens und beglückwünschen wir auch uns zu diesem Erfolge, der für den fest in den Gewissen verankerten Schutz des geistigen Eigen tums errungen ist, des achtbarsten und unverletzbarsten von allen! (Nach: Droit d'^utonr Nr. 1 vom 15. Januar 1916.) Kleine Mitteilungen. Ein Wort an die Buchhändler. — Ter »Frankfurter Zeitg.« wird aus dem Leserkreise geschrieben: Regelung des Devisenvcrkehrs. Schon ist es ein Schlagwort inmitten der sich überstürzenden Kriegsereig nisse geworden — und doch hätten mir noch soviel Grund, uns im Kleinsten und Allerkleinsten des Alltags über die Bedeutsamkeit seiner Nutzanwendung klar zu werden. Für jeden einzelnen gilt es jetzt, für sein Teil dazu beizutragen, daß die Kraft des Reiches nicht er lahme, mit auszuharren bis zum siegreichen Ende. Mit welchen Worten soll man dann diejenigen tadeln, die sich nicht scheuen, die silbernen Kugeln, deren wir jetzt so sehr bedürfen, um standzuhalten gegen einen übermächtigen Gegner, zum Spielen mit unseren Feinden zu benützen? Ich wollte meinen Ohren nicht trauen, als mir ein Buchhändler er zählte, mehrere Damen aus seiner Kundschaft hätten sich während der Kriegszeit darum bemüht, französische Moöezeitungen zu erhalten und sich Abonnements über die Schweiz zu verschaffen. Geht es denn wirk lich nicht ohne die Pariser Modelle? Hat unsere deutsche Mode-Indu strie nicht bewiesen, daß sie leistungsfähig genug ist, um hohen An sprüchen gerecht zu werden, ohne sklavisch den Anregungen des Aus landes zu folgen? Ist cs denn wirklich so viel verlangt, wenn die deutsche »Dame« einmal ohne die Schneiderkünstlcr der Seinestadt aus- - kommen soll? Doch das alte Sprichwort »Wer nicht hören will, muß ! flihlen!« besteht noch zu Recht. An unseren Buchhändlern liegt es, hier erzieherisch cinzugreiscn. Wenn die unrettbar an die Pariser Mode kunst Verlorenen in einem Buchladen nicht erhalten, wonach ihr Herz strebt, und die Konkurrenz prompt zu Diensten steht, indem sie flugs ihre neutralen Kollegen als Mittelsmänner zu Hilfe ruft, dann wird es uns freilich nie gelingen, denen Vernunft beizubringen, die den Ernst der Zeit noch immer nicht erfaßt zu haben scheinen. So sei denn wieder einmal die Forderung der Organisation erhoben. Der deutsche Buchhandel sollte sich zusammenschließen und sich weigern, künftighin die Launen gewisser Damen zu befriedigen. Ein geschlossenes Zusammenstehen sollte bewirken, daß in keiner deutschen Buchhandlung während des Krieges mehr fremdländische Modezeitungen anfliogen. Das Geld muß im Lande bleiben, es tut uns bitter not bei diesem Kampfe nm Tod und Leben, es ist zu gut, als daß cs in die Hände unserer Feinde rollen dürfte für nichtige Kinkerlitzchen. Und so er gibt sich denn aus der Forderung eine Pflicht: dem deutschen Buch handel liegt cs nun ob, zu handeln. Hs. H. .7. Soweit die gegenwärtigen Verhältnisse in Frage kommen, verbietet *) Klagen in bezug afu Schadensersatzlcistung und strafrechtliche Verfolgung wegen Vergehens des Nachdrucks oder der ungesetzlichen Verbreitung von Exemplaren verjähren in Deutschland in drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Verbreitung der Nachörncksexemplare begonnen hat, und was den unerlaubten Verkauf von Exemplaren betrifft, mit dem Tage, an dem die unerlaubte Verkaufshandlung zum letzten Male begangen worden l ist. (Gesetz vom 18. Juni 1SV1 z SV u. 81.) 159
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