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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1916
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- 1916-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1916
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 35. 12. Februar 1916. tionale Ausgaben zu erkennen und zu erfüllen. Will er als vielleicht näher liegenden und lockenderen Verdienst den Ver- trieb französischer billiger Bücher sich vor allem angelegen sein lassen, so soll er sich nicht die Türkei als Niederlassunassiätte aussuchen! Dort ist man in nationalen Dingen empfindlich geworden und würde einen solchen Vertreier deutscher Geistes arbeit mit berechtigter Besremdung ansehen! Die hier gegebenen Anregungen sind bereits in meiner Schrift »Die asiatische Türkei und die deutschen Interessen« lHalle a. S., Gedauer-Schwetschke) gestreift, die schon 1'/- Jahr vor dem Kriege erschien und als Flugschrift der »Deutschen Vorderasiengeselischast» ausgegeben wurde Die Gesellschaft (Geschästssiclie: Leipzig-Gohlis, Halberstädicr- strotze 4). die sich die Pflege deutscher, nach den Islam- gebieten sich richtender Kulturarbeit zur Aufgabe macht, ist gern erbötig, mit weiteren Ratschlägen und Aus künften zu dienen, die man auf bedrucktem Papier nicht zu geben vermag. Das Urheberrecht und der Krieg. Es sind Zweifel laut geworden tlber die Fortdauer der inter nationalen Urheberrechte an Werken der Literatur uud Kuust während des Krieges und die Möglichkeit nachträglicher Ahndung von Rechts verletzungen. Achtzehn Staaten und Länder der ganzen Welt, darunter die ausgedehntesten und bedeutendsten, sind als Mitglieder der Berner Literar-Union unter dem Banner der neutralen Schweiz zu rechts verbindlichem gegenseitigen Schutze zusammengetreten; zwischen an deren Staaten ist die Gegenseitigkeit durch besondere Verträge ver bärgt. In 28 Friedensjahren, von 1886 bis 1914, hat sich der glück liche Zusammenschluß segensvoll bewährt. Ta lohte der Weltkrieg auf, und alsbald auch regten sich die erwähnten Zweifel. Von den in Nr. 24 d. Bl. genannten Unionsangehörigen Staaten und Staats gebilden sind nicht weniger als acht am Kriege beteiligt: Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Italien, Monaco, Tunis. Dazu kommen die Kolonien und Schutzgebiete kriegführender Staaten und von letzteren außerdem Österreich-Ungarn und Rußland, die der Berner Litcrarnnion nicht beigetreten sind, ihre Urheber aber durch besondere Verträge schützen. Es liegt u. E. in der Natur dieser Verträge begründet, daß sie durch den Krieg zwar in ihrer praktischen Wirksamkeit unterbrochen werden, da cs an jeder Exekutive zur Ahndung von Rechtsverletzungen während der Dauer des Krieges fehlt, aber automatisch wieder anf- lebcn, sobald zwischen den Vertragsstaaten Frieden geschlossen und damit eine Nechtsverfolgung möglich wird. Auch 1870 verbürgte ein Literarvcrtrag die Gegenseitigkeit des Schutzes zwischen Preußen und Frankreich. Daß der Frankfurter Fricdensvertrag 1871 ihn nicht aus drücklich wieder in Kraft gesetzt hat, spricht flir die Annahme, daß man dies nicht für nötig fand, und tatsächlich blieb der Vertrag von 1862 in beiderseits anerkannter Geltung, bis 1883 der Vertrag des Deutschen Reiches mit Frankreich und 1886 und später die Berner Literarkonvention eine umfassendere Regelung brachten. Zeitweilige Unmöglichkeit des Rechtsschutzes schließt das Fortlebeu des Rechtes selbst nicht aus. Aber neben dem bürgerlichen Recht geht auch im .Kriege eiu anderes her, das uns leiten soll: Anstand und gnte Sitte, Achtung vor fremdem Besitz! Mit Recht werden die vielfachen Verletzungen des Völkerrechts, wie wir sie zurzeit fast täglich erleben, einmütig gerügt. Gewiß — Krieg ist Gewalt, und Not kennt kein Gebot, wenn es gilt, den Zweck des Krieges zu erreichen. Aus diesen Gesichts punkten wird auch der Nachdruck da, wo es das staatliche Interesse fordert — es sei z. B. an amtliche Kriegskarten erinnert — unter andere Gesichtspunkte zu stellen sein. Streng zu verurteilen sind aber alle privaten Versuche, durch Nachdruck Urhebern und Verlegern eines Landes zu schaden. Traurige Erfahrungen in dieser schlimmen Zeit bleiben uns nicht erspart. Eine der traurigsten ist die erneute Erkenntnis der alten Weisheit: »Ueeeatur extra muros et intra«. Anch in Deutsch land ist der Versuch gemacht worden, im Trüben zu fischen. Zwar hat ein schnelles Einschreiten der Kollegen in der Schweiz, in Hol land und namentlich in Deutschland selbst ernstere Folgen verhütet, doch scheint es leider nicht beim Versuch geblieben zu sein. Der Ver lauf der leidigen Angelegenheit wird im Berner »Droit ck'^ntour« ausführlich mitgetcilt. Nachfolgend die Übersetzung: Beseitigung eines N a ch d r u ck u n t e r n c h m e n s mit der Bezeichnung »Kriegsausgabe« unter dem Truck gemeinsamen Vorgehens. Vor etwa zwei Monaten hat der Musikverlag Johannes Platt in 158 Berlin in Prospekten »Kriegsausgabcu« angekttndigt, richtiger: Nach drucke namhafter französischer Werke, wie Drewiero Valgo (Op. 83) von Durand, zweihändig, den Walzer, betitelt »ljuanci I'amvur meurt« von Octave Crcmieux (Ausgabe für Violine und Mandoline), und die Romanze von Mignon: »Oonnaia tu Io pa^8?« von A. Thomas (ver schiedene Ausgaben). Um das Vertrauen der Käufer zu gewinnen, hatte er auf seine Prospekte die Bezeichnung »Original-Ausgabe« ge druckt und mit Hinwcgsctzung über alle Bedenken ließ er auf dem ersten dieser Stücke sogar seinen Namen neben dem des französischen Verlegers erscheinen, so daß die Täuschung vollständig war. Nachdem von den Betroffenen und ihren Rechtsnachfolgern die Aufmerksamkeit rege gemacht worden war, wurde ein gemeinsames tatkräftigstes Vorgehen, zunächst ohne viel Geräusch, gegen diesen Unter nehmer gerichtet, der ans seine Art aus dem Wirrwarr der Zeit, die wir durchmachen, Nutzen zu ziehen gedachte. Man mußte ihm nicht nur iu seinem eigenen Lande zuleibe gehen, sondern ihn auch verhindern, seinen Raub im Auslande zu verwerten. Das Vorgehen erfolgte mit Eifer und bemerkenswerter Entschlossenheit. Zweifellos konnte der Nachdruck in den neutralen Ländern, wo die uniousangehörigen Autoren nicht aufgehört haben, den Schutz der re vidierten Berner Konvention zu genießen, verfolgt werden. Aber dazu war es von Wichtigkeit, daß der ehrenhafte Handel von der ihm ge stellten Falle unterrichtet wurde. Das war die Aufgabe der Hanöels- vcreinigungeu. Der Verband der Schweizerischen Musikalienhändler (Präsident: Herr Eng. Foetisch in Lausanne) meldete seinen Mitgliedern durch be sonderes Rundschreiben den entschieden unerlaubten Charakter der Plattscheu »Kriegsausgaben«, deren Erscheinen in zweifellosem Wider spruch zur Berner Konvention stehe und deren Einführung und Ver kauf in der Schweiz nach dem wörtlich mitgeteilten Artikel 16 der Re vidierten Berner Konvention vom 13. November 1908 verboten seien. »Handlungen, die diese Stücke führen« — so sagt das Rundschreiben —, »setzen sich sehr nachteiligem gerichtlichen Einschreiten aus und würden wegen Verbreitung von Nachdrucken zu empfindlichem Schadenersatz verurteilt werden; auch kann eine so augenfällige Verletzung der Ber ner Konvention in der Schweiz nicht geduldet werden, sie zeigt unbe dingten Mangel an Achtung vor literarischen und künstlerischem Eigen tum«. Das Internationale Bureau in Bern trug Sorge, dieses Rund schreiben auch unter denjenigen Musikalienhandlungen in der Schweiz zu verbreiten, die dem genannten Verbände nicht angehören. Eine ähnliche Maßnahme wurde von der »Vereeni^in^ van IVluriek- banckelaren en -uitZevere in Asdsrlancl« getroffen, uud zwar so ent schieden, daß, wie deren Vorsitzender Herr I.-A. Alsbach, Verleger in Amsterdam, nicht zweifelte: »meine Kollegen einen Abscheu vor solchen Geschäften haben, nnd daß die Angebote der in Frage kom menden Firma in Holland erfolglos gewesen sind«. Jedenfalls wurde ein erstes, sehr schätzbares Ergebnis erzielt: der Absatz der Nachdrucke nach dem Auslände war verhütet, die Firma Platt war »blockiert«. Aber das Hauptinteresse verdichtete sich auf das Vorgehen gegen den widerrechtlichen Besitznchmcr in dessen eigenem Lande; es war kurz und entscheidend. Zunächst veröffentlichte die Firma Otto Iunne in Leipzig als Inhaberin des von den französischen Verlegern erwor benen Alleinverkaufsrechts eine vom 10. November 1915 datierte »dringende Mitteilung«, in der sie auf der ungesetzlichen Natur uud der Strafbarkeit jeder Verbreitungshandlung dieser Nachdrucke bestand. Diese verstießen nach ihrer Darstellung gegen Treu und Glauben. Das Recht der Verfolgung — so sagt sie — bestehe in Anbetracht des Falles auch nach Eröffnung der Feindseligkeiten; denn die Schuhbestimmungen. auf die dieses Recht sich stütze, blieben nach Reichsgerichtsentschcidungcn in Geltung. Nach dem Kriege würden diese Nachdrucke ohne Gnade verfolgt werden. Hier wäre noch zu saaen, daß nach Ansicht deutscher Rechtsanwälte ein unmittelbares gerichtliches Einschreiten der Firma Iunne im Augenblick nicht ratsam schiene, weil die Klägerin nur ab geleitete Rechte würde geltend machen können, nur einfache Verkaufs rechte, keineswegs Urheber- oder wirkliche Verlagsrechts. Außerdem wüßte mau nicht, wie die urkundlichen Unterlagen für den Nachweis ihrer Rechte herbcigeschafft werden könnten, da jeder Verkehr mit den Verlegern eines feindlichen Landes ausgeschlossen war, ebenso wie deren unmittelbares gerichtliches Einschreiten. Zwölf Tage später, am 22. November 191.5, richtete der Vorstand des Vereins Deutscher Musikalienhändler eine Eingabe an das stellver tretende Generalkommando des XIX. Armeekorps in Leipzig, das von diesem an das kgl. sächs. Ministerium des Innern weitergegcben wurde. Sie bat um das Verbot dieser Nachdruckausgaben, damit ein den deut schen Interessen so schädliches Unternehmen im .Keime erstickt werde. Wir entnehmen dieser Eingabe die folgende Stelle: »Der Krieg zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich und England hebt Staatsverträge, die zwischen ihm und den betreffenden feindlichen Ländern geschlossen sind, wohl mehrfach auf oder be wirkt, daß sie ruhe«. Anders liegt dies auf dem Gebiete des Ur-
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