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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1916
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- 1916-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1916
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Redaktioneller Teil. 71, 27. März 1916. kannt gewordene neue Tatsachen oder Entdeckungen wertlos ge worden ist, oder wenn eine Festschrift zwecklos geworden ist, weil das Fest nicht stattfindet, zu dem sie erscheinen soll. Ob bei den hier in Betracht kommenden Verlagsverträgen der Zweck, dem das Werk dienen soll, hinweggefallen ist, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Ohne Zweifel würde beispielsweise dies anzunehmen sein, wenn ein Vertrag über die Herausgabe eines Buchs über den gegenseitigen Schüleraustausch zwischen Deutschland und Frankreich vereinbart wurde, oder über den Nutzen des Besuchs der französischen Hochschulen für Deutsche u. dergl. mehr. Es ist nun die Meinung vertreten worden, daß unbeschadet der Anwendung des H 18 in gewissen Fällen der Verleger von dem vor dem Kriege abgeschlossenen Vertrag, auch ohne die Ent - schädigungspflicht aus 8 18 zu erfüllen, zurücktreten kann. Ein bestimmter Rechtssatz, auf welchen diese Ansicht gestützt wer den könnte, besteht allerdings nicht, wie auch von den Vertretern derselben nicht in Abrede gestellt wird, hingegen glaubt man sich zu seinen Gunsten auf den allgemeinen Grundsatz berufen zu können, daß die einschneidende Veränderung der bei Abschluß des Vertrags vorhandenen Verhältnisse den Rücktritt rechtfertige, weil für den Verlagsvertrag der stillschweigende Vorbehalt der Fort dauer dieser Verhältnisse gemacht werde. Bekanntlich hat sich die Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin entwickelt, daß der stillschweigende Vorbehalt der gleichbleibenden Verhältnisse, die stillschweigende Klausel kebus sie stantibus im allgemeinen nach dem Rechte des BGB. eine Anerkennung nicht beanspruchen kann, daß aber immerhin in gewissen Fällen die Anwendung dieses Satzes nach 8 157 und 242 BGB. bei bestimmten Verträgen oder Vertragsklassen gerechtfertigt sein kann, nämlich dann, wenn nach der Absicht der Parteien und nach der Natur des Vertrags unter Beachtung dessen, was Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse erfordern, der Fortdauer der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei der Tätigung des Vertrags bestanden, eine ausschlaggebende Bedeutung von den Parteien beigelegt worden ist. Es ist bekannt, daß die Anwendung dieses Satzes im Verhältnis öfters bei den vor dem Kriege abgeschlossenen Ver trägen Anwendung gefunden hat, deren tatsächliche Voraus setzungen durch die kriegerischen Ereignisse und die dadurch her- vorgerufcnc Entwicklung vollständig beseitigt wurden. Für das Gebiet des Verlagsrechts dürfte die Anwendung desselben auch an sich nicht zu bestreiten sein. Aus dem Umstande, daß in 8 18 des Verlagsgesetzes der Gesetzgeber einen bestimmten Fall ge regelt hat, nämlich denjenigen, in dem nach Abschluß des Ver trags der Zweck, dem das Verlagswerk dienen soll, vollständig hinwcggefallen ist, kann an sich nicht gefolgert werden, daß hierdurch die Berücksichtigung anderer Veränderungen, welche nicht mit dem Fortfall des Zwecks gleichbedeutend sind, hier aus geschlossen werden sollen. Indessen istpraktis ch die Anwendung des obigen Rechts satzes innerhalb der Grenzen, die nach der Rechtsprechung dafür in Betracht kommen, auf dem Gebiete des Verlagswesens inder Hauptsache vollständig ausgeschlossen. Ver änderungen, welche nach dem Willen des Verlegers und des Verfassers auf den Verlagsvertrag von Einfluß sein sollen, müssen derart einschneidend sein, daß die Veröffentlichung des Verlagswerks infolge dieser Veränderungen sinn- oder zwecklos wäre. Dies entspricht auch der in der Verlagsord nung des Buchhandels, 8 44, zum Ausdruck gekommenen Auf fassung, in dem gesagt wird: »Der Verlagsvertrag erlischt, wenn zur Zeit des Vertrags abschlusses noch nicht eingetretene oder den Vertragschließenden nicht bekannt gewesene äußere Umstände die Vertragserfüllung sinn- oder zwecklos erscheinen lassen.« Die Fälle, in welchen die Vertragserfüllung sinn- oder zwecklos erscheint, dürften sich aber so gut wie ausschließlich decken mit denjenigen, in welchen der Zweck im Sinne des 8 18 des Verlagsgesetzes fortgefallen ist, so daß also praktisch keine Fälle übrig bleiben, in welchen ein Kündigungsrecht des Verlegers ohne Entschä digung des Verfassers durch Zahlung der vereinbarten Ver gütung möglich ist. Daß dieses Ergebnis auch der Absicht des Gesetzgebers entspricht, welche denselben bei Erlaß des Verlags- 322 gesetzes geleitet hat, ergibt sich auch daraus, daß in der Be gründung des 8 18 folgendes ausgeführt wird: »Im allgemeinen muß der Verleger das Werk vervielfäl tigen und verbreiten ohne Rücksicht darauf, ob ihm hieraus Vor teil oder Nachteil erwächst, und hieran kann selbst der Umstand nichts ändern, daß die zur Zeit des Vertragsschlusses vorausge setzte Verkäuflichkeit des Werks später ganz oder teilweise weg fällt. Denn jeder Verleger hat von vornherein mit der Gesahr zu rechnen, daß die Aussichten auf den Absatz eines Werks ver eitelt werden.« Hieraus ergibt sich, daß das Risiko der Konjunktur Sache des Verlegers ist. Das Gesetz will ihm allerdings, wie oben ausgeführt, nicht die Verpflichtung auserlegen, für die Ver öffentlichung des Vcrlagswerks auch dann besorgt zu sein, wenn diese Veröffentlichung vollständig zwecklos wäre, aber es gibt ihm das Recht, die Veröffentlichung zu unterlassen, nur mit der Maßgabe, daß dadurch die Ansprüche des Verfassers auf die ihm vertraglich zugesicherte Entschädigung nicht beseitigt werden. Es macht keinen Unterschied, ob der Zweck vor oder nach der Ab lieferung des Werks weggefallen ist, dagegen ist es selbstverständ lich, daß der Verfasser keinen Anspruch auf die vereinbarte Ver- gütung hat, wenn er das Werk überhaupt noch nicht in Angriff genommen hat, es sei denn, daß er für die Inangriffnahme bereits Anschaffungen oder Aufwendungen gemacht hat, für die ihm der Verleger Ersatz gewähren müßte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, der in ß 64g BGB. bezüglich Aufhebung des Werk vertrags anerkannt ist. Im Dienste der Arbeiterfürsorge. (Zum 70. Geburtstage des Pfarrers v. Ludwig Weber (2. April 1910s.) Aufgefordert, mich au meinem 70. Geburtstag über mein Ver hältnis zum deutschen Verlagsbuchhaude! und insbesondere zu meinen Verlegern zu äußern, muß ich zunächst mit dem Bekenntnis beginnen, daß ich mein Lebtag ein »Büchernarr« gewesen bin. Statt der Zi garren, die ich nicht geraucht, habe ich mir unzählige Bücher angeschafft, die ich leider nie habe lesen können, da meine praktischen Aufgaben mich beständig fast über das Maß in Anspruch nahmen. Mein Trost dabei ist, daß ich sie anderen geschenkt habe oder noch schenken und vererben werde, die sie hoffentlich lesen. Wenn ich dem von mir so hochverehrten deutschen Vcrlagsbuchhandel durch mein Kansen und An zeigen von Büchern auch einen ganz kleinen Dienst habe leisten können, so ist es mir eine Freude. Die besonderen Verleger meiner Schriften und Sammelwerke waren: C. Bertelsmann-Gütersloh, H. G. Wall- mann-Leipzig, Vandenhoeck L Nuprecht-Göttingen, F. A. Perthes- Gotha, Rich. Herm. Dietrich-Dresden, C. Hundt sel. Witwe-Hattingen (Ruhr) und die Vaterländische Verlagsanstalt-Berlin Mit allen habe ich stets in Freundschaft Zusammenwirken dürfen, und meine Schriften sind auch fast ausnahmslos gut gegangen. Sie haben in die Zeit eingreifen sollen, ob sie religiös oder patriotisch oder sozial waren, und sie haben das auch an ihrem geringen Teil getan. Ein Ge lehrter bin ich nie gewesen, das habe ich meinem Sohn überlassen. Mir ging cs um das Volk und die Menschenseelen, vor allem um den Arbeitcrstand. Zum Schluß spreche ich dem deutschen Verlagsbuchhandel alsVorsitzendcr desAusschusses zur Unterstützung der evangelischen Mili- tärseclsorge im Felde und als Vorsitzender des Rheinischen Provinzial- ausschusses für Lazarettlektüre den aus tiefstem Herzen kommenden Dank aus, daß er so viele treffliche religiöse »nd patriotische Schriften wäh rend dieses Weltkriegs herausgegebcn und daß er durch seine hoch herzige Spende unzähligen Kriegern in den Lazaretten eine gute Lek türe verschafft hat. Unser Ausschuß für das Feld hat schon 1)^ Mil lion Schriften gekauft und an die Front gesandt. Gott segne den ganzen Stand der deutschen Verleger und setze ihn dem deutschen Volke zum Segen! I). L u d w i g W e b e r. Mine Mitteilungen. Fubiläum. — Im Anschluß an das von uns in Nr. 50 erwähnte Jubiläum der Firma Wilhelm Winkler in Saarlouis muß auch des aus der gleichen Wurzel entsprossenen Geschäfts Hausen Verlags- gcscllschaft m. b. H. in Saarlouis gedacht werden. Die An fänge der Firma gehen wie die von Wilhelm Winkler auf Franz Stein zurück, der sich seines Sortiments entledigte, den Verlag aber noch behalten hatte. Am 1. Fanuar 1800 ging dieser von seinen Erben an Hansen L Eo. über, die ihn unter dem Namen Franz Stein
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