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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1916
- Strukturtyp
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- 1916-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1916
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- Deutsch
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Nr. »S8. ^ Dezugopreiö lm Mltgssedsbettrag einßel^Io^e^ ^ 36 M." tt str '/r 6. 1?^k1- statt 182N^. Stellengesuche werden mit 10 "ps. pro ^ ILM Leipzig, Sonnabend den 17. Juni 1916. 83. Jahrgang. Redaktioneller Teil Aufnahme in ein Verzeichnis. Ein interessanter Rechtsfall. Besprochen von Di. Alexander Elster. Die Herausgabe von Verzeichnissen ist vielfach eine Arbeits- lätigkeit des Verlagsbnchhandels. Wenn derlei auch nicht gerade so hoch bewerte! wird wie die Herausgabe großer wissenschaft licher Werke oder von Dichtung und Musik, so hat es doch auch seine wertvolle Bedeutung, ist eine oft recht wichtige zum Nutzen des Verkehrs geübte Tätigkeit und mutz getan werden, wenn Handel und Gewerbe gedeihen wollen. Es liegt also hier ein berechtigtes Interesse vor, das Pub l i k a t i o n s i n t e r e s s e, und dieses Publikationsinteresse macht den Rechtsfall, der uns hier borliegt, für den Buchhandel bedeutungsvoll. Es handelt sich um die Herausgabe eines Treibriemenver zeichnisses, das die Firma Cnrt R. Vinccntz, Technischer Verlag in Hannover verlegt hat, die ein geschäftliches und sachliches Inter esse daran hatte, in diesem Verzeichnis alle Firmen auf zunehmen, die als Hersteller von Waren dieses Industriezweiges i» Betracht kommen. Über diesen Einzelfall hinaus bedeutet dies einen für das Buchgewerbe wichtigen Rechtsgrundsatz! denn ob es sich heute um ein Treibriemenberzeichnis, morgen um einen Zeitschriftenkatalog, ein andermal um ein Bezugsqucllen- verzeichnis in einem größeren Fachadreßbuch handelt, bleibt sich natürlich gleich. Vollständigkeit und Richtigkeit sollen und müssen in allen solchen Fällen erzielt werden, und wenn eine der Firmen, die in einem solchen Verzeichnis erwähnt werden müssen, diese Erwähnung verbietet, so würde es dem betreffenden Herausgeber des Verzeichnisses unmöglich gemacht, seine Aufgabe so gut zu erfüllen, wie er möchte und müßte. In unserem Falle verbot nun eine Firma die Nennung ihres Namens und ihrer Waren, verbot auch die Angabe ihres Warenzeichens und wollte über haupt in dem Vincentzschen Unternehmen nicht genannt sein. Als Grund ihres Verweigerungsrechts gab die Firma an, datz sie nach dem Namen- und Warenzeichenrecht jedem Dritten die Nennung ihrer Firma verbieten könne, und sie begründete dies weiter im vorliegenden Fall in der Hariptsachc damit, daß das erwähnte Verzeichnis zum großen Teil in den Kreisen der Selbstverbraucher verbreitet werde, während sie selber nur an Wiederverkäufer lie fere. Ob diese Einwendungen stichhaltig sind, wird gleich noch besprochen werden. Der Verlag hatte natürlich ein sachliches und geschäftliches Interesse daran, alsbald gerichtlich feststellen zu lassen, ob ein solches Verbot rechtlich gültig sei und ob er die Nennung dieser Firma wirklich unterlassen müsse. Die Klage des Verlags wurde in der ersten Instanz vor dem Landgericht abgewiesen, in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Dresden aber anerkannt, und es wurde hier dem Verleger recht gegeben, daß er auch die verbietende Firma ruhig nennen dürfe. Die Entscheidungsgründe in beiden Instanzen sind interessant genug, um der ganzen Frage eine symptomatische Bedeutung zu geben, die gerade auch für den Verlagsbuchhandel von Wich tigkeit ist. Die Rechtsfragen, die dabei zu lösen sind, sind, wie man sieht, teils mehr formalrechtlicher Natur, soweit sie das Namen-, Firmen- und Warenzeichenrecht betressen, teils mehr wirtschaft lich-rechtlicher Natur, soweit hier die Fragen des Wettbewerbes und des allgemeinen Publikationsrechts im Vordergründe stehen. Was das Namen- und Firmenrecht anlangt, so gilt hier der ^ Schutz eines Namens und einer Firma in dem Sinne, daß er di« ^ Pcrsönlichkeitssphäre gegen fremde Eingriffe (durch mißbräuch- ^ liche Verwendung des Namens) sichert. Es sollen Störungen der höchstpersönlichen Benutzung eines Namens verhindert wer den. Es ist aber klar — und gerade dies hat das in unserem ! Falle für den Verleger erstattete Gutachten des Rechtsanwalts 1>r. M. Wassermann in Hamburg zutreffend betont —, daß in einem Lexikon oder Warenkatalog durch die Nennung des Namens der Firma gar keine Störung eines Persönlichkeitsrechts ge schehen kann, weil hier nicht der Name widerrechtlich auf andere Personen oder Gegenstände übertragen wird. Namen rechtliche Grundsätze scheiden dadurch also überhaupt aus. Ob man ein Interesse daran habe, seinen Namen an irgend einer Stelle nicht genannt zu sehen, steht auf einem anderen Blatte und wird uns noch kurz beschäftigen; aber eben mit namenrecht lichen Grundsätzen hat das dann nichts mehr zu tun. Ganz ähn lich steht es auch mit dem Warenzeichenrecht, nach dem dem Inhaber eines Warenzeichens das ausschließliche Recht zusteht, auf Ankündigungen, Preislisten ufw. das eingetragene Waren zeichen anzubringen, und auch hierfür hat der genannte Gutachter ^ die sicherlich zutreffende Meinung ausgesprochen, datz die Erwäh- ^ nung und Wiedergabe des Warenzeichens in einem Hand- oder i Nachschlagebuch kein »Anbringen« des Warenzeichens auf ! Empfehlungen u. dgl. bedeutet, sondern datz es eben nur eine tat- ' sächliche Mitteilung des Warenzeichens ist, und zwar aus« ^ drücklich für den, der es berechtigtcrmatzen führt. Dies liegt ; auch durchaus im Sinne des Warenzeichengesetzes, das einen ' Schutz gegen unlautere Verwendung gegenüber dem Berechtigten ! bezweckt, und so heißt es auch in dem Oberlandesgerichtsurteil: »Die Firmenbezeichnung ist bei den Angaben des Verzeichnisses nur verwendet, um den Geschäftsbetrieb der Beklagten als exi stierend und als Bezugsquelle der in dem Verzeichnis aufge führten Artikel zu bezeichnen. In gleicher Weise aber sind, wie die Beklagte nicht bestreitet, die warenzeichenmäßigen Benennun gen nur gebraucht, um die von der Beklagten unter ihnen geführ ten Waren namhaft zu machen. Darin liegt nicht ein gegen die Gesetzesbestimmungen verstoßendes Gebrauchen der Firma und der Warenzeichen«. Schon in diesem mehr formalrechtlichen Gesichtspunkte tritt uns der wirtschastlich-rcchtliche Kern des Ganzen entgegen, der in zweierlei Hauptpunkten ruht: 1. in der Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbs, ohne den lauteren zu beeinträch tigen, und 2. in der Abwägung der gegenseitigen wirt schaftlichen Interessen. Über die Wettbewerbssragen heißt es in dem Urteil des Oberlandesgericht: »Wollte man schon die die Beklagte betreffenden Angaben in dem Treibriemenverzeichnis als Be hauptungen zum Zweck des Wettbewerbs gelten lassen, so müßten doch, damit K 14 U.W.G. Anwendung finden könnte, die behaup teten Tatsachen nicht erweislich wahr sein oder, wenn 8 1 U.W.G. einschlagen sollte, die Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahr heit aufgestellt sein. Beides trifft nicht zu. Andere Bestimmun gen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aber kommen nicht in Frage.« 757
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