Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1916
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19160617
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191606172
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19160617
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1916
- Monat1916-06
- Tag1916-06-17
- Monat1916-06
- Jahr1916
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. V 138, 17. Juni Wik. Das Oberlandesgericht stützt also — und damit steht es ganz auf reichsgerichtiichem Boden — die Anwendbarkeit oder Nicht anwendbarkeit des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf WahrheiloderUnwahr Heilder geschäftlichen Angabe. Der Wahrheit entsprechende Behauptungen sind durchweg gestattet. Es gibt ein W a h r h e i t s r e ch t in dem Sinne, daß solche Wahrheit, wenn nicht ein ganz schikanöser Gebrauch davon gemacht wird, die tatsächlich richtige Angabe auch zum Zweck des Wettbewerbs in weitem Maße rechtfertigt. Dies stimmt, wie gesagt, ganz mit Rcchtsgrundsätzen des Reichsgerichts überein. Dieses hat z. B. einmal einen Fall entschieden, in dem ein Kaufmann durch die Presse bekannt gewordene ehrenrührige, aber wahre Vorgänge aus dem Leben eines Konkurrenten wett bewerbshalber weiterverbreitet hat. (Vgl. Reichsgerichtsent scheidungen, Zivilsachen, Bd. 76, Seite 110.) Das Reichsgericht erklärte dies für nicht gegen die guten Sitten verstoßend und führte wörtlich folgendes an: »Rechtsgrundsätzlich verstößt hiernach die Verbreitung durch die Presse öffentlich bekannt gewordener wahrer Vorgänge an sich in keiner Weise gegen die guten Sitten. Also reicht dazu auch nicht das bloße Vorzeigen solcher Zeitungsausschnitte im Kunden kreise der Klägerin aus, gleichviel, ob der Beklagte sie den ge schäftlich bereisten Kunden der Klägerin vorgezeigt und dabei zum Vorteile des eigenen Geschäfts sein Absatzgebiet in den bisherigen Kundenkreis der Klägerin hinein zu erweitern sucht. Derartiger Wettbewerb unter geschäftlicher Ausnutzung wahrer, bereits an die Öffentlichkeit gelangter Vorgänge, di« den Ge schäftsleiter des Unternehmens der Klägerin mit Recht in der Achtung der Geschäftswelt hcräbsetzen können, ist wenn auch nicht vornehmer Art, so doch noch nicht nach dem Anstandsgefllhl aller billig und gerecht denkenden Menschen an sich verwerflich (vgl. Oertmann in der D. J.-Z. 1811, S. 435). Wohl wäre dies der Fall, wenn besondere Umstände hinzutreten, die das Vor gehen des Beklagten so ungünstig beleuchteten, daß ihm «in Verstoß gegen Z 826 BGB. zum Vorwurf zu machen wäre. So z. B. wenn er weniger wettbewerbshalber, als hauptsächlich ^schikanös die Ausschnitte vorgezeigt hätte, um das Unternehmen der Klägerin nur böswillig geschäftlich zu ächten; oder wenn er durch alte Zeitungsausschnitte ohne Jahresangabe Vorgänge aus längst vergessener Vergangenheit in dem Sinne wieder auf gedeckt hätte, als handle cs sich um frische Geschehnisse von ge genwärtig noch beachtlicher Tragweite. Nichts in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht festzustellen vermocht; es erklärt aus drücklich, das Alter der Zeitungsausschnitte sei nicht näher er mittelt. Hiernach liegt ein nach Z 828 BGB. zureichender Tat bestand nicht vor.« Wir sehen also hier den Umkreis des geschäftlich erlaubten, also des lauteren Wettbewerbs klar umschrieben, und die Frage, wie weit geschäftliche Bemühungen und wie weit ein sol cher Kampf ums Geschäft erlaubt ist, ja in welchem Maße ein ander widerstreitende Interessen hier rechtlich berücksichtigt wer den sollen, ist ja auch der Kern des ganzen Problems. Nicht so sehr in dem formellen Namenrecht wie in den wirtschaftlichen Rechtsgrundsätzen liegt der Schwerpunkt einer solchen Streitfrage, was auch der obenerwähnte Gutachter nicht erkannt hat, und das Landgericht, das die Klage des Verlegers abwies, war diesen wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht ganz gewachsen. Es betont die überragende Wichtigkeit des Gedankens, daß der Ge schäftsbetrieb des Fabrikanten, der nur an Händl«r liefere, nicht durch Anzeigen in einem Verzeichnis gestört werden dürfe, das auch oder überwiegend dem Publikum zu Gesicht käme, aber es verkennt die entgegenstehenden wirtschastrechtlichen Gedanken. Es führt aus, wenn in einem solchen Verzeichnis die Firma dieses Herstellers genannt sei, so mache es auf die von ihm kaufenden Händler einen üblen Eindruck, er hätte unangenehme Ausein andersetzungen mit dem Publikum zu führen, das nun unmittelbar von ihm kaufen wolle, und er schädige dadurch sein Geschäft. In diesem Sinne enthalte eine solche Nennung, der Firma sogar eine unrichtige Angabe. Wir im Buchhandel wissen ja nun aus eigener Anschauung, wie verfehlt diese Ausführungen des Landgerichts sind. Gerade der Buchhandel kündigt dem lesenden Publikum seine Bücher an, und 758 dieses weiß trotzdem, daß es beim Sortimenter und nicht beim Verleger zu kaufen hat und daß es jedenfalls bei einem etwaigen unmittelbaren Bezug beim Verleger nicht billiger dazu kommt. So wie es im Buchhandel ist, ist es auch in vielen anderen Ge schäftszweigen. Erzeugnisse wie Odol, die durchweg nur auf dem Wege des Zwischenhandels ins Publikum gelangen, werden trotzdem in weitem Matze der breiten Öffentlichkeit angezeigt, und es dürste Wohl keinen verständigen Menschen geben, der aus der Nennung einer Firma in einem Warenverzeichnis schon irgend etwas Bindendes über die Bezugsbedingungen und über die Frage eines direkten Verkehrs mit dem Publikum entnehmen wollte, wenn darüber keine näheren Angaben gemacht werden. So konnte auch der Verleger in unserem Falle nachdrücklichst darauf Hinweisen, datz in seinem Verzeichnis eine ganze Reihe anderer Firmen genannt sei, die gern ihr Einverständnis mit der Nennung ihres Namens gegeben haben, obwohl sie auch nur an Händler liefern; überdies hat der Verlag auch dem be« schwerdeführenden Fabrikanten angeboten, er wolle seine Firma mit dem Zusatz »sie liefere nur an Händler« verzeichnen. Aber auch ohne datz er damit ein Übriges tat, konnte der Einspruch des Fabrikanten nicht zu Recht bestehen, und auch das Landgericht, obwohl es auf einem dem Verleger ungünstigen Standpunkt stand, vermag doch in seinen Urteilsgründen nicht Bedenken zu unter drücken, ob wirklich die genannte »Störung« des Geschäftsbe triebes des Treibriemenfabrikanten wichtiger sei a l s d ie S t ö - rung des Geschäftsbetriebes des Verlegers, der auch in der Herausgabe eines lückenlosen Verzeichnisses nicht gestört werden wolle und dürfe. Es läuft dies alles schließlich darauf hinaus, ob der Verleger als Herausgeber eines verkehrsdienlichen Verzeichnisses ein ge wisses schutzfähiges Publikationsrecht für Wah res und Tatsächliches besitze. Ein solches Recht wird denn auch in dem Urteil des Dresdner Oberlandesgerichts mit Fug und Recht bejaht. Ob die Ausgabe, die der .Herausgeber dabei erfüllt, eine größere oder kleinere ist, ob es sich um ein wissenschaftliches Werk oder nur um ein mehr praktisches indu strielles Nachschlagebuch handelt, bleibt sich dabei ganz gleich. Daß mit einer solchen Veröffentlichung Wirkungen erzielt werden können, die dem Angekündigten nicht ganz erwünscht sind, liegt im Wesen der Publikation überhaupt begründet. Ein« solche Mög lichkeit, eine gewisse Gefahr teilt diese Nennung mit jeder Nen nung in der Öffentlichkeit. Es kann hier gewiß keinen anderen Gradmesser als die Wahrheit geben, und so sagt auch das Ober landesgericht : »Für die Frage, ob die Beklagte das Verzeichnis, soweit es sich mit ihrer Firma und mit ihren Erzeugnissen befaßt, bean standen kann, entscheidet nicht diese Wirkung, sondern der In halt der damit über sie aufgestellten Behauptungen. Nur wenn durch die in Betracht kommenden Angaben des Verzeichnisses über sie wahrheitswidrige Tatsachen behauptet würden, die ihr Nachteil bringen könnten, würde ihr ein unerlaubtes Handeln seitens der Klägerin drohen, dessen Unterlassen sie beanspruchen könnte. So aber liegt die Sache nicht. «... »Anordnung und Inhalt des Verzeichnisses ergaben für den Leser mit voller Deutlichkeit, daß es sich nicht um Kundgebungen der darin genannten Firma zur Förderung des Absatzes ihrer Erzeugnisse handelt, sondern um eine von dritter Seite geschaf fene Zusammenstellung, di« den Interessenten einen möglichst vollständigen Überblick über die auf dem bezeichneten Gebiet angebotenen Fabrikate geben will.« Die Feststellung dieses Grundsatzes gerade als eines Rechts grundsatzes ist für den Verlag in seiner Eigenschaft als Publi kationsgewerbe von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit. Der Krieg und das Buch. (Aus »1^6 Journal 668 I)6bst8« Nr. 109 v. 18. April 1910.) Die menschlichen Leiden folgen nnd gleichen sich seit Jahrhun derten; die alten Bücher, die von ihnen berichten, bewahren sie nnd zeigen ergreifend ihre volle Gegenwärtigkeit. Nni den sinkenden Mut seiner Zeitgenossen anfznrichten, hat Gnillanine Du Pair im Zahre
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder