Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1916
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19160619
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191606199
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19160619
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1916
- Monat1916-06
- Tag1916-06-19
- Monat1916-06
- Jahr1916
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 139, 19. Juni 1916, Redaktioneller Teil, einige große Firmen dafür waren, andere sich nicht dazu entschließen konnten. Damit mußten diese Bestrebungen als aus sichtslos aufgegcbcn werden. Meine Herren, ich greife zurück aus die Unterscheidung zwischen Zeitschriften, Serien und Büchern! Auf die Zeit schriften will ich mich hier nicht näher einlassen. Daß auch hier unter Umständen die Preise erhöht werden können, unterliegt wohl keinenr Zweifel, Andererseits wissen wir aber, daß einige Zeitschriften bereits eingegangcn sind, andere eine Einbuße an ihrem Abonnentenstande erlitten haben, und daß die Aufgabe des Abonnements vielfach mit der allgemeinen Teuerung be gründet worden ist. Eine Erhöhung der Zeitschristenpreise oder ein Zuschlag darauf würde die Gefahr eines weiteren Abonnenten- rückganges herausbeschwören und damit den Bestand vieler Zeitschriften ernstlich gefährden. Es wird deshalb hier wahrscheinlich meist besser sein, den Umfang der Zeitschriften zu vermindern, bei Tafeln, Beigaben usw, zu sparen und dadurch den gewünschten Erfolg zu erzielen. Sie sehen aber schon aus diesem Beispiel, meine Herren, daß eine derartig durchgreifende und umfassende Maßregel wie der Teuerungszuschlag eben gar nicht möglich ist, wenn nicht sehr weitgehende Interessen gefährdet werden sollen. Vergegenwärtigen Sie sich die kolossalen Summen; vergegenwärtigen Sie sich die ideellen Werte, die gerade bei den Zeitschriften ans dem Spiele stehen; denken Sie an die Verbindungen, die der Verleger durch den Bestand seiner Zeitschriften hat, so werden Sie sich sagen, daß wir hier mit größter Vorsicht Vorgehen müsse». Bei den Serien- und Lieferungswerken ist auf der andern Seite wieder gar nicht zweifelhaft, daß nicht nur die neuen Erscheinungen (Fortsetzungen usw,) in: Preise erhöht werden können, sondern daß auch die alten Bände usw, mit im Preise erhöht werden müssen. Sollte man es also ablehnen — und man wird ja dazu kommen —, daß die alten Bestände, die lange vor dem Krieg erschienen sind, sich aber noch im Handel befinden, von einer Preiserhöhung mit betroffen werden, so müßten doch gerade die Serienwerke hiervon ausgeschlossen bleiben. Für diese besteht die Zwangslage, daß sie entweder zum alten Preise weiter verkauft werden, auch soweit es sich um neu erschienene Teile der Serie handelt — dann würde allerdings in sehr vielen Fällen wohl ein geradezu ruinöser Zustand eintreten —, oder daß auch die alten Bestände mit im Preise erhöht werden. Lassen Sie mich nun die Frage einerseits vom Standpunkt des Gesetzes und der Satzungen, andererseits vom Stand punkt des Verlegers, des Sortimenters und ihrer gemeinsamen Interessen kurz prüfen. Meine Herren, das Gesetz spielt für uns insofern hinein — ich weiß nicht, ob schon darauf hingewiesen worden ist —, als 8 21 des Verlagsgesetzes dem Verleger verbietet, den Ladenpreis einer Auflage ohne Zustimmung des Autors zu erhöhen. Wenn Herr Nitschmann, falls ich ihn recht verstanden habe, empfohlen hat, uns einfach über Gesetze und Satzungen hinweg zusetzen, so möchte ich im Gegensatz zu ihm behaupten; es findet sich nicht ein Richter in Deutschland, der eine der artige Ignorierung des Gesetzes rechtfertigen und anerkennen würde. Wir wissen doch allgemein, daß die Gesetze und die den Gesetzen gleichstehenden Handelsgebräuche auch während des Krieges aufrecht zu erhalten sind, solange nicht durch irgendeine gesetzgeberische Maßnahme die Gesetze außer Kraft gesetzt werden. Also wir wollen da nicht sagen: Ja, dann mag der Vorstand des Börsenvereins sich die Köpfe darüber zerbrechen! Meine Herren, es ist sehr leicht, hier etwas zu beschließen, was undurchführbar und unter Umständen schädlich ist, und nachher zu sagen: Der Vorstand mag nun das Unmögliche möglich machen! Müssen wir also auf der Grundlage des Gesetzes verharren, so bildet der Teuerungszuschlag ganz gewiß kein Mittel zur Überwindung des H 21! Denn darüber dürfen wir doch nicht im Zweifel sein, wenn der Preis, zu dein ein Buch im Laden verkauft wird, eine Änderung erfährt; wenn ein Buch, bas 4 Mark kostet, nicht nttzhr zu 4 Mark verlaust wird, sondern zu 4,40 Mark; so mag man die Sache nennen, wie man will, ob Spesenberechnung oder wie sonst, es bleibt eine Änderung des Ladenpreises, Da der Verleger das Recht und die Macht hat, die Ausrechterhaltung des Ladenpreises zu erzwingen, so würde der Autor an ihn herantreten und sagen können: Du darfst nicht gestatten, daß durch den Teuernngszuschlag der von Dir festgesetzte Ladenpreis umgangen wird, verbiete den Zuschlag, Meine Herren, stecken wir doch vor diesen Dingen nicht den Kopf in den Sand! Ich habe, glaube ich, in der Begründung des Herrn Schmidt den Gedanken gefunden: es soll kein Zuschlag aus das Buch sein, sondern auf den Umsatz, Ja, es wäre wunderschön, wenn wir das erreichen könnten. Aber das ist doch nicht der Fall, Sie erheben einen Zuschlag aus das einzelne Buch, und das ist und bleibt eine Umgehung des vom Verleger festgesetzten Ladenpreises, Darüber können wir nicht hinwegkommen. Ich bin deshalb auch nicht im Zweifel, daß, wenn es zu einer richterlichen Austragung kommen sollte, sich auch hier kein Richter finden wird, der das nicht als eine Um gehung des Ladenpreises ansähe. Daß der Teuerungszuschlag vom Standpunkt unserer Satzungen aus undurchführbar ist, haben Wohl die bisherigen Erörterungen schon so klargestellt, daß ich daraus nicht weiter einzugehen brauche, Sehen wir uns nun einmal die Sache vom Standpunkt des Verlegers ans an: Es handelt sich da vor allen Dingen um die Frage, ob auch die älteren Bücher im Preise erhöht werden sollen und dürfen oder nicht. Im allgemeinen, glaube ich, wird der Verleger dazu nicht sehr geneigt sein. Es wird Ihnen wohl allen so ergangen sein: wenn man in einen Laden kommt, und der Verkäufer sagt einem: »Ja, diese Ware kann ich Ihnen noch zum alten Preise verlausen», so werden Sie immer den Eindruck haben: das ist einmal ein solides Geschäft, (Sehr richtig!) Und nun wollen wir nicht vergessen, daß der Buchhandel insofern in einer exponierten Lage ist, als das Publikum leicht die Preise nachprüsen kann. Wenn Sie Zigarren kaufen, dann wissen Sic nicht, was die Ware eigentlich wert ist, und wenn der Verkäufer Ihnen sagt: das sind die alten Preise, so müssen Sic das glauben. Beim Buchhandel liegt die Sache anders, da kennt der Käufer den Preis oft ganz genau, und der Verkäufer setzt sich dem Vorwurf unreellen Geschäftsgebarens aus, wenn er einen höheren Preis fordert. Allerdings kann man sagen: die Teuerung ist so notwendig, daß ein lOprozentiger Zuschlag eigentlich schon gar nicht mehr ausreicht <Sehr richtig!), und man könnte deshalb wohl sagen: gut, bei den neuen Sachen lege ich zu; dafür schlage ich die 10 Prozent auch auf die alten Bestände auf und gleiche damit den Verlust wieder aus. Das ist insbesondere da berechtigt, wo z, B, die Einbände bei einem Werk eine ganz überwiegende Nolle spielen. Aber, meine Herren, wir wollen doch nicht ver gessen, daß auch diese Dinge bei den verschiedenen Firmen ganz verschieden liegen, und ich möchte sehr bezweifeln, daß das Publikum und insbesondere die Behörden eine derartige Rechnung in Bausch und Bogen sich gefallen lassen würden. Es kommt hinzu, daß der Teuerungszuschlag bei einer ganzen Reihe von Werken von vornherein gänzlich ausgeschlossen ist. Ich nenne nur die Werke, bei denen der Preis bereits erhöht worden ist. Da kann doch der Verleger unmöglich noch einmal den Tcuerungszuschlag aus diese bereits erhöhten Preise erheben. Wenn er bei Neuerscheinungen die Teuerung bereits einkalkuliert, so kann er ebensowenig ans den bereits bisher eingesetzten Ladenpreis einen Zuschlag erheben. Ebenso liegt es in den Fällen, in denen durch einen Vertrag, sei es mit dem Autor, sei es mit einer Behörde, auch für die gebundenen Exemplare der Verkaufs preis festgelegt ist. Ja, meine Herren, das rächt sich hier, wenn solche Verträge geschlossen worden sind, lind die Verhand lungen mit den Behörden zwecks Abänderung solcher Verträge sind mindestens ebenso zeitraubend wie die Verhandlungen mit den Autoren, aus die Herr Schmidt hingewiesen hat. Es ist ferner der Fall vorgekommen, daß ein Autor auf einen Teil seines 777
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder