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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1916
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. 139. 19. Juni 1918. 8 ö. Der ß 5 erhält zu »> solgenden Absatz: „Erhebung verschiedener Nettopreise je nach der beziehenden Firma ist unstatthast." II. Anträge zur Verkaussordnung. 8 ll- In 8 11 lauten künstig die Absätze: 3. „In solchen Fällen ist der Verleger gehalten (statt: soll gehalten sein), jedem Buchhändler (statt: einem Sortimenter, mit dem er in laufendem Rechnungsverkehr steht) die Lieferung einzelner Exemplare zu dem gleichen ermäßigten Preise zu ermöglichen" usw. wie bisher. 4. „In den Fällen unter 1 und 2 muß der Verleger diese Sonderpreise nebst Kennzeichnung des dabei gewährten Buchhändlerrabatts in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie auf seinen Fakturen und Rundschreiben neben den regulären Preisen anführen." 8 12 lautet künstig: 1. „Wollen Verleger Werke ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften u. dgl. zu ermäßigten Preisen liefern, so müssen diese Sonderpreise in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie aus ihren Fakturen und Zirkularen neben dem regulären Ladenpreise angegeben werden; zugleich muß be merkt werden, wie in solchem Falle der Rabatt des Sortimenters berechnet wird." 2. „Solche Werke, welche der Verleger nur direkt an obengenannte Abnehmer oder ohne (resp. mit unzureichendem) Rabatt durch Buchhändler liesert, dürfen in den Publikationen und Verzeichnissen des Börsen- vereins nur mit deutlich unterschiedener Schrift angezeigt werden und bei der Preisangabe mit dem Zusatz: »nur vom Verleger« resp. »außer dem Buchhändlerausschlag«." 3. „Für solche Publikationen, die der Verleger nur direkt oder mit weniger als 2S>)(, Rabatt in Rechnung und 30"/tz bar durch den Buchhändler an die Abnehmer liesert, hat er bei der Aufnahme in die Publikationen des Börsenvereins (Börsenblatt, Kataloge usw.) eine Jnseratengebühr von je 2 Mark pro Zeile z» zahlen, bei empfehlenden Inseraten im Börsenblatt usw. den doppelten Preis anderer Inserate." 4. „Sind einem Buchhändler Bücher dadurch liegen geblieben, daß der Verleger erst nach ihrem Bezüge die Bekanntmachungen von I und 2 erfüllt, so ist der Verleger verpflichtet, sie bis sechs Monate nach be gonnener Lieferung zu ermäßigtem Preise, resp. der erfolgten Bekanntmachung davon — längstens aber zwei Jahre nach dem Bezüge durch den Buchhändler — zum Fakturpreise zurückzunehmen." III. Anträge zu den Satzungen. 8 3- In 8 3 Ziffer 3 wird der letzte Satz „Den Verlegern" bis „zu liefern" gestrichen. 8 3. Der § 5 lautet künstig: „Die Mitglieder des Börsenvereins sind verpflichtet, an jeden wirklichen Sortimenter, welcher seinen Ver pflichtungen gegen den betreffenden Verleger, sowie den Pflichten gegen seinen Stand uachkommt, seinen Verlag unter den regulären Bedingungen und rechtzeitig zu liefern." Der 8 lick lautet künftig: 1. „Jedes auswärtige Mitglied des Börsenvereins kann im Behinderungssalle seine Stimme bei der Hauptversammlung aus ein beliebiges anderes anwesendes Börsenvereinsmitglied übertragen." 2. „Das ausdrücklich darauf gerichtete Bollmachtssormular wird vom Börsenvereinsvorstand vier Wochen vor Kantate jedem Mitglied mit dem Börsenblatt zugestellt." 3. „Der Aussteller hat es mit seiner Namensunterschrist und seinem Geschäftsstempel zu versehen; die gleiche Beglaubigung hat der Stellvertreter für sich hinzuzufügen." 4. „Die Stellvertretervollmachten müssen am Tage vor der Hauptversammlung der Geschäftsstelle zur Prüfung und Mitteilung an den Vorsitzenden des Wahlausschusses übergeben werden." 5. „Ein Stellvertreter kann bis 20 Abwesende vertreten." K. „Am Ort der Hauptversammlung anwesende Mitglieder können sich nur in Krankheitsfällen vertreten lassen." 8 SS. Der 8 SK Absatz ä lautet künstig: „Zur Abänderung der Satzungen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Haupt versammlung anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder. Der Vorstand hat dagegen ein Einspruchsrecht, über welches eine neue Versammlung entscheidet." 8 S9 (Antrag aus 1904). „Über die Beobachtung der Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins wacht eine Kommission von drei Mitgliedern, die sich zusammensetzt aus dem Ersten Vorsteher des Börsenvereins, einem Verleger und einem Buchhändler. Der Vorsitzende kann sich durch den Syndikus oder ein anderes Mitglied des Börsen vereinsvorstandes vertreten lassen. Für die beiden andern sind Stellvertreter zu wählen." 10. Antrag des Herrn Georg W. Dietrich in München und Genossen. Was gedenkt der Vorstand des Börsenvereins zu tun, die zweifellos bei vielen Armee-Buchhandlungen zum Nachteil des deutschen Buchhandels bestehenden Mitzstände zu unterbinden und die Allgemein-Jnteressen des deutschen Buchhandels in genügender Weise nachdrücklichst zu wahren? Ist der Vorstand weiterhin bereit, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln an zuständiger Stelle darauf hinzuwirken, das; bei eventuellen Neuverpachtungen von Armee- Buchhandlungen diese ausschließlich an Bereinigungen von Buchhändlern erfolgen?
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