Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1916
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19160619
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191606199
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19160619
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1916
- Monat1916-06
- Tag1916-06-19
- Monat1916-06
- Jahr1916
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. noneller Abrechnung zwischen einem Verlag und der zu ihm gehörigen Druckerei. Von Robert Voigtländer. Der Schriftsteller A. hatte mit der Verlagshandlung B, ver einbart, daß er statt fester Vergütung an dem Reingewinn einer Schrift mit einem Drittel beteiligt sein sollte. Die in solchem Falle dringend ratsamen Festsetzungen, wie der Reingewinn berechnet werden solle, waren nicht ge troffen, Di« Firma B, hatte die Schrift in der neben dem Verlag von ihr betriebenen Druckerei Herstellen lassen. Bei der Abrechnung stellte B, die Druckkosten dem A, gegenüber so in Rechnung, wie er das in dem Verhältnis zwischen seinem Verlag und seiner Druckerei zu tun Pflegt, also einschließ lich des Druckereigewinns. A, dagegen behauptet, daß ihm gegenüber dt« Selbstkosten der B, scheu Druckerei anzusetzen seien. Es kam zu einem Rechtsstreit, in dem ich für das Gericht ei» Sachverständigen-Gutachten zu erstatten hatte. Da die Streitfrage von allgemeiner Bedeutung und meines Wissens noch wenig erörtert ist, so glaube ich durch Veröffentlichung der we sentlichen Teile des Gutachtens auch andern nützen zu können, Gutachten, Die beklagte Firma B, betreibt außer ihrem Verlagsgeschäft eine Druckerei, in der die vom Kläger verfaßte Schrift hergestellt worden ist, Kläger A,, der an dem durch den Vertrieb der Schrift er zielten Gewinn oder Verlust zu einem Drittel beteiligt ist, ver langt mit Recht, daß ihm für die Herstellung der Schrift die Selbstkosten in Rechnung gestellt werden. Doch geht er darin so weit, daß die Beklagte ihm nötigenfalls »jeden Pfennig Arbeits lohn und jeden Bogen Papier im einzelnen« angeben und Nach weisen solle. Es fragt sich also, was darf die Beklagte als »Selb st ko st en« anrechnen? Kläger scheint zu meinen, daß hierunter die Selbstkosten der Druckerei zu verstehen seien. Die Beklagte hat in ihrer ersten Aufrechnung den Betrag berechnet, den ihre Druckerei ihrem Verlage angesetzt hat; in einer zweiten Aufrechnung hat sie sich dem Kläger insofern genähert, als sie durch die Berech nungsstelle des Deutschen Buchdruckervereins hat ausrechnen las sen, welche Beträge als Selbstkosten der Druckerei angesetzt werden dürfen. Der Fall wird nur dadurch scheinbar verwickelt, daß die Firma B, die Schrift in ihrer eigenen Druckerei hat Herstellen lassen. Hätte sie die Herstellung einer anderen Druckerei beauf tragt, so wäre es zweifellos, daß deren Rechnung an B, zwischen B. und A, als Selbstkosten B,'s zu gelten hätten. Der Streit dreht sich also im Grunde darum, ob A, Anspruch nicht nur auf Anteil an dem Gewinn hat, den der B.'sche Ver - lag an seiner Schrift erzielt, sondern auch an dem Betrag, den die B,'sche Druckerei an der Herstellung verdient hat. Meines Erachtens hat die B.'sche Druckerei ganz außer Betracht zu bleiben. Das geht schon aus dem Verlagsvertrag hervor, der aus drücklich mit der Verlagsbuchhandlung V, abgeschlossen worden ist, ist aber auch selbstverständlich. Wäre es doch offen bar das gute Recht B,s gewesen und ist cs für spätere Auflagen noch, die Schrift in einer fremden Druckerei Herstellen zu lassen. Dafür konnte B, triftige Gründe haben, z, B, Überhäufung der eigenen Druckerei mit anderen Arbeiten, oder den Wunsch, durch Druck der Schrift in Leipzig die Kosten oder die Zeit der Ver sendung von seinem Geschäftssitz nach Leipzig zu sparen. Aber er ist dem Kläger gegenüber nicht einmal zur Angabe von Gründen verpflichtet. Der Fall, daß ein mit Druckerei verbun dener Verlag dennoch in anderen Druckereien arbeiten läßt, kommt sehr häufig vor. Diesem ganz unbestreitbaren Verfügungsrecht B,'s gegen über kann nicht behauptet werden, daß das Recht des am Gewinn beteiligten Verfassers sich erweitere, wenn der Verleger sein eigener Drucker sein will. Die Verbindung von Buchverlag und Druckerei in einer Firma 792 ist sehr häufig, Wohl kann da, zunächst für die innere Buch führung, die Frag« aufgeworfen werden, ob die angegliederte Druckerei als eine dem Verlag untergeordnete Einrichtung zu be trachten ist, lediglich zur Herabsetzung der Herstellungskosten — im Vergleich zu fremden Druckereien — bestimmt. Es kann aber m, E, keinem Zweifel unterliegen, daß nach gesunden kaufmän nischen Grundsätzen die Druckerei auch dem eigenen Verlag gegen über mit Gewinn arbeiten mutz, vielleicht zu Vorzugspreisen, wie man sie jedem guten und sicheren Kunden bewilligt, aber dennoch mit Gewinn, Daß die -Druckerei dem eigenen Verlag gegenüber ohne Gewinn arbeite, wäre nach beiden Seiten hin falsch. Der Verlag käme so zu unnatürlich niedrigen Preisen, auf die er als Verlag keinen Anspruch hat, und zu Rechnungs- Grundlagen, die seine Verlagsberechnungen verschieben oder falsch machen, wenn er einmal aus irgendeinem Grund« doch auswärts muß drucken lassen. Die Druckerei dagegen ist ein Er werbszweig für sich, mit ihren eigenen Sorgen und Mühen, die ihren angemessenen Lohn verlangen. Wollte man dem, auch in der inneren Buchführung, nicht Rechnung tragen, so würde sich in den Bilanzen des Gesamtgeschäfts ein schiefes Bild ergeben. Auch ihrem inneren Wesen nach sind Verlag und Druckerei grundverschieden: Der Verleger wagt, die Druckerei arbeitet um Lohn, Ob der Verleger gewinnt oder verliert, berührt die Druckerei nicht; ihr gebührt ihr aus Gewinn gerichteter Druck preis vorab. Es ergibt sich hieraus, daß dem Kläger gegenüber als Selbstkosten des B.'sche» Verlages der Betrag zu gelten hat, den die B.'sche Druckerei dem B,' schen Verlag nach den in der Buchführung der Firma gebräuchlichen Sätzen berechnet. Diese SätzedürfeneinenangemessenenDruckergewinn einschließen, aber nicht über den Betrag hin ausgehen, der im Verkehr zwischen Verlags handlungen, und Druckereien im allgemeinen üblichist. Auf Anteil an de mDruckergewinn hat Kläger keinen Anspruch, und infolgedessen auch nicht auf Rechnungslegung über Einzelheiten der Druckherstellung, Wenn B, trotzdem durch die Berechnungsstelle des Buch druckervereins den Betrag hat ermitteln lassen, der erfahrungs gemäß als Selbstkosten der Druckerei gelten kann, so ist das ein Entgegenkommen, zu dem er m, E, nicht verpflichtet war. Eine absolut zutreffende Berechnung der Aufwendungen, die einer Druckerei die Herstellung einer einzelnen Drucksache verur sacht, ist übrigens kaum möglich, weil die allgemeinen Unkosten und Abschreibungen sich auf die einzelne Arbeit je nach den Um ständen ganz verschieden verteilen. Sie treffen die einzelne Ar beit niedriger, wenn die Druckerei voll beschäftigt ist, höher, wenn Maschinen stillstehen. Es können bei fehlender Beschäftigung die Selbstkosten sogar den dem Auftraggeber zu berechnenden Be trag übersteigen. Mit andern Worten: Die Selbstkosten der Ma schinen- oder Setzerslunde schwanken von Jahr zu Jahr oder Mo nat zu Monat; um wieviel im Verhältnis zu einer einzelnen Druck arbeit, ist schwer zu berechnen. Wollte man dem Kläger ein Hineinreden in diese schwierigsten Verhältnisse gestatten, so käme man zu rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeiten, Deutscher und englischer Buchhandel. Von Hermann Diels.*) Kein Zweig der deutschen Gewerbstätigkeit hat unter dem gegenwärtigen Kriege mehr zu leiden als der Buchhandel, Mit sorgenvoller Miene schauen Verleger wie Sortimenter und nicht minder das geistig von ihnen abhängige deutsche Volk auf die gegenwärtige und noch mehr auf die künftige Gestaltung unseres Buchgewerbes hin. Es ist keine Frage, daß die reiche Blüte *) Mit fremidlich erteilter Erlaubnis des Verfassers Geheimrat Prof, Or, H, Diels und des Verlags B, G, Teubner-Leipzig der »Internationalen Monatsschrift für Wissenschaft, Kunst und Technik« 1V, Jahrg, 2, Heft entnommen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder