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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1916
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19160623
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191606234
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1916
- Monat1916-06
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l. Juni 1916. Redaklioneller Teil. § 2. Der Bestimmung des 8 1 unterliegen nicht die Verleger solcher ans maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als 7 Bogen zu je 4 Seiten umfassen und die nicht After als einmal täglich erscheinen. Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zcitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig zu überweisen. 8 3. Für die Bestellungen (Abrufe) und Lieferungen an unbedruck- tcm, maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier gelten die Vorschriften der 88 11 und 12 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 1!). April 1916 lZentralblatt für das Deutsche Reich Seite 84). Bei der Einsendung der Bestellungen (Abrufe) au die Kriegswirt- schaftsstclle für das Deutsche Zcitungsgewerbe ist der Zweck anzu geben, zu dem das Druckpapier Verwendung finden soll. Ein Anspruch an die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zei- tungsgcwerbe auf Lieferung besteht nicht. 8 4. Alle Bezieher von nnbcdrucktem, maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier haben der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zei- tuugsgewerbe bis zum fünften Tage eines jeden Monats auzuzcigen, welche Mengen (in Kilogramm) sie ini vergangenen Monat veräußert oder verbraucht haben. 8 5. Geht eine auf maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier gedruckte Zeitung, Zeitschrift oder sonstige periodisch erscheinende Druckschrift ein, so hat der bisherige Verleger dies der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zcitungsgewerbe unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muß ergeben, an welchem Tage die Druckschrift ihr Erscheinen einge stellt hat und welche Mengen an unbedrucktcm, maschinenglatten, holz haltigen Druckpapier, die zur Herstellung der eingcgangenen Druck schrift dienen sollten, an diesem Tage bei dem Verleger oder bei dem Drucker oder an anderer Stelle vorhanden waren. 8 6. llnbedrucktes, maschinenglattes, holzhaltiges Trnckpapier darf ohne Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs gewerbe nicht verkauft oder sonstwie weitergegeben, auch nicht zu einem anderen als dem in der Bestellung (Abruf) angegebenen Zweck ver wendet werden. Zum Weiterverkauf einzelner Rollenreste im Ge wicht bis zu 19 für jeden Nollenrest bedarf es der Zustimmung der Kricgswirtschaftsstelle nicht. 8 7- Von jeder Änderung in der Erscheinungsweise von Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften, die auf maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier gedruckt werden, ist der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe unver züglich Anzeige zu erstatten. 8 8. Die Lieferung von Frei- und Werbeexemplaren von solchen Zei tungen, Zeitschriften oder sonstigen periodisch erscheinenden Druck schriften, die ganz oder teilweise auf maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier hergcstellt sind, ist verboten, gleichgültig, ob die Liefe rung auf längere oder kürzere Zeit, ob sie durch Verleger oder durch Mittelspersonen erfolgt. Die Lieferung von Pflichtexemplaren an Behörden wird von dieser Bestimmung nicht berührt, ebenso ist die Abgabe von Freiexemplaren an Mitarbeiter, Lazarette und Soldaten- hcime, jedoch nicht mehr als ein Exemplar, und die Abgabe von Beleg exemplaren an Inserenten gestattet. 8 9. Wer unbedrucktes, maschiuenglattes, holzhaltiges Druckpapier in Besitz hat, hat es der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zei- tungsgcwerbe auf deren Verlangen käuflich zu überlassen. Dies gilt nicht für Mengen, die nach 8 1 Ziffer 3 als Reserve des Besitzers an zusehen sind. Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Kricgswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs gewerbe durch die zuständigen Behörden auf die Kriegswirtschafts- stelle übertragen. Welche Behörden zuständig sind, bestimmt die oberste Laudeszentralbehörde. Die Anordnung ist an den Besitzer des Druckpapiers zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die An ordnung dem Besitzer zugeht. Dem Besitzer ist für die überlassenen Mengen ein angemessener ttbcrnahmepreis zu bezahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschafts- stellc und dem Besitzer eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes, an dem der Besitzer seinen Wohnsitz hat, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Überlassung und aus der Überlassung er geben. 8 10. Ter Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeituugsgewerbe sind auf Verlangen alle Auskünfte, die sich auf die Durchführung der vor stehenden Bestimmungen beziehen, unverzüglich zu erteilen. Ihr oder ihren Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu den Betriebs- und Lager räumen aller Bezieher von nnbcdrucktem, maschinenglattcn, holzhal tigen Druckpapier zu gewähren. 8 11- Ten Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens. 8 12. Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeituugsgewerbe kann Ausnahmen von den in den 88 1^9 gegebenen Bestimmungen zulassen. Gegen die Versagung der Ausnahmen ist binnen zwei Wochen nach dem Zugehen des die Entscheidung der Kriegswirtschafts- stelle enthaltenden Schreibens das Rechtsmittel des Einspruchs zu lässig, der an das Neichsamt des Innern in Berlin zu richten ist. Über diese Einsprüche entscheidet ein Ausschuß, dessen Mitglieder dem Beirat der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zcitungsgewerbe (Bekanntmachung vom 3. Juni 1916, Neichsgesetzbl. Seite 436) an gehören. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichskanzler ernannt. 8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 1 zuwider Druckpapier in größeren Mengen bezieht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeituugsgewerbe festgesetzt werden: 2. wer die ihm nach den 88 4, 5, 7 oder 10, Satz 1 obliegenden An zeigen oder Auskünfte nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht: 3. wer den Vorschriften der 88 6, 8 oder 19, Satz 2 zuwiderhandclt. 8 14. - Die Bestimmungen der 88 1 und 2 treten mit dem 1. Juli 1916, die übrigen mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. Helfferich. Kreisvcrein Mecklenburgischer Buchhändler. — Der Vorstand des Vereins hat folgendes Rundschreiben an seine Mitglieder versandt: »In Anbetracht der schwierigen Zeitverhältnisse und in Berücksichtigung der militärischen Einberufung und sonstiger Behinderung vieler Herreu Kollegen hat der Vorstand beschlossen, in diesem Jahre keine H a u p t v e r s a m m l u n g a b z u h a l t e n, hoffend, damit im Sinne der Mitglieder zu handeln. Der gesamte Vorstand, dessen Amtszeit mit Ende dieses Monats abläuft, hat sich bereit erklärt, bis zum Schluß des Krieges die Vorstandsgeschäfte weiterzuführen, wenn die Herren Mitglieder hiermit einverstanden sind. Tie Interessen des Vereins, wie der einzelnen Mitglieder werden nach wie vor sorg fältig gewahrt und vertreten werden. — Ein gedruckter Jahresbericht soll Ende Juli versandt werden. An die Adresse des Vorsitzenden (Herrn Emil Opitz-Güstrow) erbitten wir bis zum 30. d. M. Ihre bezügl. Zustimmung resp. Ihre gegenteilige Meinungsäußerung. Wer am 1. Juli sich noch nicht geäußert hat, wird als mit dem Vorstands- beschluß einverstanden angesehen.« Englische Übersetzungen deutscher Schriften. — Die Londoner Wochenschrift »Nation« hatte unlängst den Wunsch ansgesprochen, daß englische Verleger wichtigere deutsche Werke über Politik hcrausgebcn möchten, zum Beispiel: Naumanns »Mitteleuropa« oder Neventlows »Deutsche Politik«. Darauf erwiderte die Leitung des großen Ver lagshauses George Allen L Uuwin in London in einer Zuschrift, daß sie beide Werke schou längst herausgegeben hätte, wenn es möglich gewesen wäre, die nötigen Verfügungen zu treffen. Aber die Verleger stünden vor folgender peinlicher Alternative: entweder müßten sie das über- sctzungsrccht einfach stehlen oder eine Bewilligung zum Handel mit dem Feinde erlangen. »Tcks erste Verfahren denken wir nicht anzu- wenden, und cs ist verstänöigerweise von der Verlegervcreinigung mißbilligt worden. Das zweite ist wenig anssichtsvoll, da wir sicher sind, daß, selbst wenn die Negierung glauben würde, daß eine solche Bewilligung im öffentlichen Interesse läge, Graf Revcntlow unter 619
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