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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1916
- Strukturtyp
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- 1916-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1916
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- Deutsch
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148, 29, Juni 1916, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f, d. Dtschn. Buchhandel nachdem sie unter der Mehrzahl der Verbandsstaaten in Kraft ge> treten war, zur Ausführung bringen. Noch blieb aber der zweite Schritt, die Kündigung des deutsch, italienischen Vertrages, zu tun übrig! die Aussicht hierzu war schon im Motivenbericht der Regierung im Dezember 1913 er öffnet worden, als sie sagte: »Die Umstände, unter denen dieser Vertrag (der deutsch-italienische Vertrag) geschlossen wurde, und die besonderen Bedingungen und Bestimmungen, die er enthält, mögen die Regierungen und die Beteiligten zur Überzeugung ge bracht haben, das; es am Platze sei, diese Vorschrift (betreffend vollen Übersetzungsschutz) anzunehmen! sie kann übrigens in einem neuen Vertrag unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte abgeändert werden, wenn es sich ergibt, daß sie zu keinen günstigen Ergebnissen geführt hat«, Herr Barbara zog aus dieser Ein räumung in einem am 12, Dezember 1913 im »Diornals Hella libreria« veröffentlichten Artikel die logische Folgerung, indem er erklärte, der Vorbehalt zu Art, 8 der revidierten Berner Über einkunft ziehe notwendigerweise die Kündigung des di« Vor schrift des Art, 8 enthaltenden italienisch-deutschen Vertrages nach sich. Da nun eine Abänderung des Vertrages in diesen Zeiten unmöglich war, so wurde als radikalere Lösung die gänzliche Be seitigung des Vertrages gewählt. Als der Abgeordnete Ciccotti, dessen Haltung im Jahre 1910 wir oben schon kennen gelernt haben, am 25, April 1916 Herrn Minister Sonnino wegen des Schicksals dieses Vertrages interpellierte, vernahm er vom Mi- nistertische aus, der Vertrag sei bereits gekündigt. Die seit 10 Jahren tätige Opposition hatte durch ihre unablässigen Bemü hungen den Sieg davongetragen. Dieser Sieg wurde schon durch folgende, die Befriedigung über den erreichten Erfolg atmenden Worte, die sich im Jahresbericht des abtretendcn Vorsitzenden, Herrn Barbara, verlesen am 3, Oktober 1915 in der ordentlichen Jahresversammlung der »^ssociarions« in Mailand, finden, ange kündigt und in seinen Wirkungen vorausberechnct: »Intsnto la clirstto anebs nsi nostrl rapportl eon la l'raasia per la elansola! «teils, nariane piü prekerits, eonvenrioos <1i eni clomancksvamo la äenuneia, s sbrogsta <Ii tstto es non >11 lliritto,, des Übersetzungsrechts zwischen Deutschland und Frankreich am 2, Juni—13, Juli 1903 stattgefunden hatte. Es schien den Regie rungen, man müsse, um Verwirrung zu vermeiden, auch die alte Übereinkunft von 1884 einer Durchsicht unterwerfen und dabei bloß die über die Berner Konvention hinausgehenden Abmachun gen beibchallen. Jedenfalls kam hierüber keine Verabredung zu stande, wozu vielleicht auch die seinerzeit geäußerten rechtlichen Bedenke» darüber, ob di« französische Regierung von sich aus, ohne Begrüßung des Parlaments, derartige, die Sonderverträge im einzelnen aushebende Erklärungen abgeben dürfe, beigetragcn haben mag (s, hierüber meine Darlegungen in »Die Sonder- litecarverträge des Deutschen Reiches«, S, 31 u, f,). Was aber die Regierungen nicht taten, das taten die Gerichte, Im Prozeß, der wegen der AuWhrung einer Übersetzung von Sardous »Fedora« in Italien entstanden war, erkannte der Appellhos in Rom am 7, Juli 1911 ausdrücklich an, daß auf Grund der Meistbegünstigungsklausel von 1884 die Franzosen in Italien gleichwie di« Deutschen das volle üversetzungsrecht ge nössen (s. Droit ä'-Xutour, 1912, S. 139 u, 142)! dieser Entscheid wurde vom Kassationsgerichtshos in Rom am 13, April 1912 bestä- tigt. Damit konnte gemäß gerichtlicher Auslegung — zweifellos hätten die französchen Gerichte den Italienern gegenüber auch den vollen Schutz eintreten lassen — die absolut ungehemmte Aus übung des übersetzungsrechts seitens der Franzosen in Italien als in Wirklichkeit sanktioniert gelten. Trotzdem eine amtliche Erklärung der beiden Regierungen mangelte, trotzdem die Durchsicht des Sondervertrages von 1884 nicht vorgenommen wurde und die Ratifikation der revidierten Berner Übereinkunft von seiten Italiens damals immer noch aus stand, konnte man dort mit Sicherheit von 1911 an behaupten, daß auch die Franzosen in Italien wie die Deutschen schon zum voraus am Schutz des Art. 8 dieser Konvention auf anderer ver traglicher Grundlage Teil hatten. Mit der Kündigung des deutsch italienischen Vertrags fällt jedoch das ganze auf der Meistbe günstigungsklausel ruhende, mühsam errichtete Gebäude in sich zusammen! die Franzosen werden in Italien auch nur nach Maß gabe des Art, 5 der in Paris abgeänderten alten Berner Konven tion Schutz verlangen können,- hierfür werden sie kaum Dank wissen. Wir haben oben in der statistischen Zusammenstellung gesehen, daß die größte Zahl der Übersetzungen ins Italienische auf fran zösische Werke fällt. Der Sieg der Opposition trifft nun wirklich die französischen S chr i ftste l l e r am meisten. Dies er klärt sich folgendermaßen. Die Sonderübereinkunft, die Frankreich am 9, Juli 1884 mit Italien zum Schutz des Urheberrechts geschlossen hatte, enthält in Art, 10 die Mcistbegünstigungsklausel, wonach weitere einem Dritten bewilligte Vorteile der andern vertragschließenden Partei ebenfalls und »unter den gleichen Bedingungen« gewährt werden müßten, Frankreich hätte also seinerseits nur durch irgendeine Erklärung den italienischen Autoren, die es im Übersetzungsschutz bisher nach der alten Berner Konvention und der Pariser Zusatz akte behandelte, den vollen Übersetzungsschutz zugestehen können, dann wären die »gleichen Bedingungen« hergestellt gewesen, und es hätten die französischen Autoren in Italien die gleiche Behand lung wie die deutschen Autoren fordern dürfen. Eine solche ein seitige Erklärung gab nun Frankreich trotz des Standes seiner internen Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht ab, sondern es wurde schon seit 1908 auf Betreiben des »S^mlieat äs la pro- priets intollsetusllv« in Paris der Weg der Unterhandlungen mit der italienischen Regierung beschritten. Die Herren Tittoni und Barrere waren im Grunde schon seit 1909 einig <s, über die Ver handlungen Droit ä'Lutsur, 1909, S, 122; 1912, S, 86); allein die italienische Regierung schob die Verhandlungen immer wieder im Hinblick auf die zu gewärtigende Ratifikation der Berner Kon vention hinaus. Vergeblich drang das Syndikat und auch die Lssooiatiou littsrairs st artistiqus internationale durch eine In der Generalversammlung vom 4. Dezember 1911 angenommene Resolution (s. Droit ä'Lutsnr, 1912, S, 13) auf die diplomatische Erledigung dieser Geltendmachung der Meistbegllnstigungsklausel, z, B, auf einen Notenaustausch, wie er zur vollen Anerkennung j Die angestrebte Vereinheitlichung ist in Italien erfolgt, aber nicht im Sinne des Fortschritts, des vollen Übersetzungsschutzes, sondern im Sinne der Beschränkung, Die eroberte Position ist verloren; gewiß wird hierin eine Änderung zu alleinigen Gunsten der französischen Autoren mit Rücksicht auf die von Herrn Barbara geleitete Bewegung nicht so bald eintreten. Es bleibt nun abzuwarten, ob der See noch mehr Opfer der- ! schlingen soll oder ob infolge der Ratifikation der revidierten ! Berner Konvention Herr Barbara sich mit seinem Siege begnügt, ! Jedenfalls verficht er nunmehr mit seiner Energie, ja mit erneu- ^ tem Eifer eine andere ihm am Herzen liegende »Reform«, Wäh« ' rend der Entwurf zu einem neuen italienischen Urheberrechtsge- i setze die in Berlin in die Verbandsübereinkunft als Jdealpostulat ausgenommen« fünfzigjährige Posthume Schutzfrist annimmt, ver langt Herr Barbara unbedingtes grundsätzliches Festhalten am italienischen System, das ein ausschließliches Recht nur während des Lebens des Autors oder wenigstens während 40 Jahren nach der ersten Veröffentlichung des Werkes anerkennt, nachher aber die sog, Gcmeinfreiheit mit Abgabepflicht, das äomains public pszmnt, eine Art amtlichen Lizenzzwanges, für weitere 40 Jahre vorschreibt, Herrn Barbara erscheinen aber die Recht« während der ersten Periode schon viel zu ausgedehnt; es ficht ihn nicht an, daß dieses italienische System, weil auf ganz andere Voraus setzungen aufgebaut, in den Verbandsbeziehungen zur Berechnung der kürzeren Schutzfrist überaus schwierig anzuwenden ist und da bei die italienischen Autoren im internationalen Verkehr schä digen mutz; nach seinen letzten Kundgebungen im Narroeeo und im kiornale äella libraria (Nr, 21 v, 24, Mai 1916) äußert er sich dahin, etwa zwanzig Jahre ausschließliches Recht würden ge nügen, worauf dann die Verleger von rechts und links sich auf die im Prinzip gemeinfrei gewordenen Werke stürzen dürften, um 843
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