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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1916
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- 1916-06-29
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- 29.06.1916
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lem Nr. 148. Leipzig, Dpnnerstag den 29. Juni 1916, 83. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Die Kündigung des deutsch-italienischen Sonderliterarvertrages von 1907. Von Prof, vr, Ernst R ö th l i s b e rge r-Bern, Die auf den 23, April 1917 in Wirksamkeit tretende, ein Jahr vorher durch Vermittlung der schweizerischen Bundesregierung an Deutschland notifizierte Kündigung der am 9, November 1907 zwischen Deutschland und Italien abgeschlossenen »Übereinkunst betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien« soll nach Ansicht vieler einen kriegerischen Bei geschmack haben. Allein sie ist nur die unumstößliche Folge einer langen, weit vor den Krieg reichenden Reihe von Tatsachen, der vorläufige Abschluß einer schon seit vielen Jahren entstandenen Bewegung, Sie als KriegSmatzregel zu betrachten, ist ganz ein fach Bluff; eine solche Auffassung ist für Naive berechnet. Die wahren Leidtragenden sind übrigens sonderbarerweise nicht ein mal die direkt Betroffenen; sie sind in einem ganz andern Lager zu suchen, was den Zusammenhang mit den Kriegsereignissen noch schärfer ausschaltet. Diese Anschauungen haben wir zu be weisen. Der deutsch-italienische Sondervertrag vom 9, November 1907 war der dritte der von Deutschland im Jahre 1907 ge schlossenen Abmachungen (deutsch-französischer Vertrag vom 8. Februar, deutsch-belgischer Vertrag vom 16, Oktober), die zum ausgesprochenen Zwecke hatten, einmal in Befolgung eines »Wun sches« der Pariser Revisionskonferenz von 1896 mit den ver alteten Bestimmungen der drei früheren Sonderverträge aus den Jahren 1883 und 1884 aufzuräumen und neben der Berner Konvention nur noch die fortschrittlicheren Bestimmungen fest zuhallen, sodann zum voraus einige wichtige Reformen auf urheberrechtlichem Gebiete unter Ländern der Berner Union zu verwirklichen, um sie auf der damals in Aussicht stehenden Ber liner Revisionskonferenz von 1908 leichter durchbringen zu können. Die ganze Anlage dieses Planes war eine kunst- und erfolg reiche. Von den in dem Sonderabkommen niedergelegten Errungen schaften wurden denn auch auf dieser Konferenz folgende der revidierten Berner Übereinkunst «inverleibt: der allgemein ver bindliche Schutz der Photographien nach Maßgabe der Landes gesetze, die Loslösung des UrheberrechtSschutzes von der Erfül lung jeder Förmlichkeit, die volle Anerkennung des Übersetzungs rechts ohne Benutzungsfrist und die Abschaffung des Vorbehalts hinsichtlich des Aufführungsrechts an musikalischen Werken, Die Berliner Konferenz ordnete auch die Frage der sogenannten rückwirkenden Kraft der Berner Konvention oder besser gesagt der Einbeziehung früher erschienener Werk« in den neuen Schutzbereich der Berner Konvention selb ständig, insbesondere was das erweiterte übersetzungsrecht an belangt; sie ließ aber hierbei die Befugnisse der VerbandS- staaten zur Regelung gerade dieser Materie auf dem Wege der Gesetzgebung oder der Sonderabkommen unberührt. Somit hätten mit der Ratifikation der revidierten Berner Übereinkunft die Abkommen von 1907 eigentlich wieder beseitigt werden können, weil sie ihren Zweck erfüllt hatten, wenn überall die Voraussetzung eines vorbehaltlosen Vollzugs dieser Ge samtübereinkunft von 1908 eingetroffen wäre. Als Bestimmungen, die immerhin noch hätten beibehaltcn werden dürfen, wenn man der eingetretenen Doppelspurigkeit zwischen Verbandsabkommen und Sonderabkommen «in Ende hätte bereiten wollen, wären nur übriggeblieben; einmal di« zwischenstaatlichen Vorschriften betreffend rückwirkende Ausübung des besser geschützten übersetznngs- und Aufführungsrechts, so dann die Meibegünstigungsklausel, di«, unter Verzicht auf be sondere diplomatisch« Sanktion, die künftig einem Dritten zugc- billigten Vorteile ohne weiteres, also ohne Gegenleistung, dem Partner auch zusichern sollte, und endlich laut deutsch-italieni schem Vertrag« die Einräumung des Präventivschutzes gegen be absichtigte öffentliche Darstellung oder Aufführung eines ge schützten Bühnenwerkes oder Werkes der Tonkunst in Italien nach Erfüllung der für einen solchen Schutz nach dem System der vor gängigen Ermächtigung geforderten besonderen italienischen Förmlichkeiten, Zieht man nun nach diesen Prämissen das Fazit der Auf hebung des Sonderabkommens von 1907, so bedeutet dies fol gendes: a) Wegfall des letzterwähnten Präventivschutzes, der jedoch von Deutschen wegen der Umständlichkeit der daran ge knüpften Bedingungen unseres Wissens wenig nachgesucht wurde. Wir haben ihm in unserer Monographie über »Die Sonderliterarverträge des Deutschen Reiches«*) ein eingehendes Studium gewidmet (S, 75—88) und dabei betont, daß auch, wenn der Deutsche auf «ln Vorgehen gegen bloß beabsichtigte Aufführungen verzichte, somit diesen Präventivschutz nicht anruse, er gegen die erfolgte unerlaubte Aufführung (Io rappresentarioni tatte in spreto (lei ckiritti, Uosmini S, 414) immer noch auf Grund des italienischen Gesetzes geschützt bleibe, b) Wegfall der Meistbegünstigungsklausel, wobei zu betonen ist, daß die Meistbegünstigung auf dem außerordentlich feinzelligen Gebiet des Urheberrechts der Wirkung einer starken Dosis Arznei vergleichbar ist und oft recht störend auftritt, daß aber andererseits in manchen Punkten eine Wirkung überhaupt nur schwer festgestellt werden kann, o) Verlust der Position der unbedingten Anerkennung des Übersetzungsrechts, Italien hat nämlich bei der Rati fikation der revidierten Berner Übereinkunft, die endlich auf den 23, Dezember 1914 erfolgte, den Vorbehalt ge macht, daß es in den Beziehungen zu den andern Mächten nicht den neuen Art, 8 der revidierten Konvention (volles Übersetzungsrecht), sondern nur den Art, 5 der Berner Konvention von 1886, wie er durch die Pariser Zusatz- akte von 1896 abgeändert wurde, anzuwenden gedenke, d, h, die Gleichstellung des übersetzungs- mit dem Ver vielfältigungsrecht davon abhängig mache, daß innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erscheinen des Originalwerks eine Übersetzung in die betreffend« Sprache, für dl« Schutz nachgesucht werde, auf Unionsgebiet erscheine. 841 *) Bern, A, strancke, 1909,
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