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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1916
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- 1916-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1916
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Redaktioneller Teil. ^ 148, 29. Juni 1916. Mit Bezug auf die Ruckwirkung im Geltungsbereich des Übcrsetzungsrechts ist mangels vertraglicher Vorschriften die interne Bestimmung der deutschen Bekanntmachungen vom 11. Juli 1888 und 29. November 1897 anzuwenden, wonach der erweiterte vorgesehene Schutz dieses abgeleiteten Rechts gegen über solchen Übersetzungen nicht aufkomml. die früher erlaubter- weis« bereits ganz oder zum Teil veröffentlicht waren; hierbei ist das »frühere so zu verstehen, daß bis zum 23. April >917 in den Beziehungen zwischen Deutschland und Italien noch voller Übecsctzungsschutz gilt, immerhin mit der gleichen Einschränkung der Duldung solcher Übersetzungen, die vor dem 25. März 1908 oder noch bis zum 25. März 1909 erlaubterweise erschienen waren (Art. 3 des Vertrags); vym 23. April 1917 an sind alle vor den genannten Bekanntmachungen von 1888 und 1897 erlaubterweise ganz oder zum Teil erschienenen Übersetzungen als wohlerwor bene Rechte unantastbar, dagegen ist das »neue«, aber eigentlich schon von 1897 bis 1908 in den Beziehungen zwischen Deutsch land und Italien zur Geltung gebrachte übersetzungsrecht in der Weise anzuwenden, das; ein solches nur dann wie das Vcrviel- fältigungsrccht anerkannt wird, wenn die zehnjährig« Benutzungs frist für die Herausgabe der Übersetzung nicht unbenutzt abge laufen ist.*) Die Bilairz ist also im Grunde nur hinsichtlich des über- setzungsrechts eine Unterbilanz, indem dasselbe vom 25. März 1908, dem Tage des Inkrafttretens des Sondervertrags, an bis zum 23. April 1917, also fast neun Jahre lang in vollem Um fange in Italien gegenüber deutsche» Büchern geschützt wurde und in tbesi noch einige Monate geschützt wird. Die Werte, um die es sich hier handeln kann, erhellen teilweise aus der nach folgenden Zusammenstellung, aus der jedoch nicht ersichtlich ist, ov cs sich um Übersetzungen von geschützten oder schon gemein- srei gewordenen Werken handelt; immcrhiw-dürften die noch geschützten modernen Werke naturgemäß in der großen Mehr heit sein. Wir kennen die Gesamtzahl der jährlichen Übersetzungen ins Jlalieniscl>e und stellen daneben diejenige der französischen, deutschen und englischen, ins Italienische übersetzten Bücher. Jahr Total-Übersetzungen Französische Deutsche Englische ins Italienische Bücher Bücher Bücher 1907 367 184 82 56 1908 408 193 96 60 1909 433 220 82 60 1910 435 204 89 65 1911 46! 235 97 63 1912 418 173 101 67 1913 447 186 99 69 1914 482 >99 110 75 1915 388 149 80 82 Die Zahl der Übersetzungen bewegt« sich trotz der vollen Anerkennung des überseyungsrechts in den letzten 8 Jahren (das Kriegsjahr ausgenommen) in aufsleigender Linie, gewiß nicht zum Schaden italienischer Kultur, wie man hat behaupten wollen (s. u.), bedingt doch stets die vorherige Genehmigung der Übersetzung eine Vesser« Auslese und die Rückweisung des Min derwertigen. Nach Eintritt der Wirkung der Kündigung wird also das übcrsctzungsrecht wiederum der Beschränkung des Bcnutzungs- zwanges innerhalb zehnjähriger Frist unterworfen. Allein hierin werden die deutschen Urheber gleich behandelt, wie alle andern Verbandsautoren. Es ist übrigens dieselbe Behandlung, di« alle diese Autoren sich auch in Japan und in den Niederlanden gefallen lassen müssen, welche Staaten das übersetzungsrecht ver möge des zu Art. 8 der rev. Berner Übereinkunft gemachten Vor behalts gleich einengen wie Italien. Der Rückschritt ist in den Beziehungen zu Deutschland im merhin vorhanden und fühlbar, jedoch ist es kein ganzer, kein gegen ein einzelnes Land gerichteter Rückschritt; zudem gibt Italien den Verbandsauloren hier immer noch mehr als seinen *> Kür Italien sind keine besonderen itbergangsmahrcgeln ge troffen worden; s. das Nähere in meinem Kommentar über die Berner Konvention S. 273, 279, 350. 842 eigenen Landcsangehörigen, da es im Landesgesetz von 1882 nur ein übersetzungsrecht von zehn Jahren anerkennt. Wie ist nun aber diese Stellungnahme Italiens möglich ge worden? Hier müssen wir aus Jahre ausholen. Schon als im Januar 1907 der durch königliches Dekret vom 15. Dezember 1901 eingesetzte Ausschuß für die Durchsicht der einheimischen Urheberrechtsgesetzgebung endlich seinen Ent wurf erscheinen ließ, der den vollen Übersetzungsschutz enthielt, wandte sich die Lssoeiarious tipograkieo-Iibraria italiaua durch ein besonderes Memorandum (1908) gegen diese Lösung, gegen die sie schon früher Front gemacht hatte. Der alte Kämpe Emilio Trevcs, der auf dem Mailänder Kongreß der ^ssoeiativn litteraira et artistiquo internationale (1892) eine scharf« Attacke gegen jegliche Ausdehnung der dieser internatio nalen literarischen Vereinigung besonders teuren Übersetzungs rechts geritten hatte,- vermochte die »Lssoeia/.ions« dazu zu be wegen, von der Regierung einen Vorbehalt zum Art. 8 der revi dierten Berner Übereinkunft und die Beibehaltung des statu« guo zu fordern; er erhielt im gleichen Jahre, im Oktober 1909, an dem in Nom abgehaltenen Landeskongreß der italienischen Verleger und Buchhändler Sukkurs in der Person des Herrn Pietro Barbara, der die revidierte Berner Übereinkunft als zu weitgehend und zu zentralistisch angriff. Immerhin verharrte» beide Verleger in Rom nicht in starrer Gegnerschaft, und es em pfahl denn auch der erste RegierUngsentwurs betreffend Vollzug der revidierten Berner Übereinkunft die vorbehaltlose Durch führung derselben. Ein solcher Vorbehalt wurde jedoch auf Vorschlag des Ab geordneten Ciccotti, an den sich die gegnerischen Kreise gewandt hatten, schon im Juni 1910 empfohlen und damit auch zugleich das Verlangen verbunden, es möchte die italienische Regierung noch im gleichen Jahre, also wohlgemerkt im Jahre 1910, den italienisch-deutschen Vertrag, weil das volle übersetzungs- recht enthaltend, kündigen. Jetzt glaubte Herr Barbara seine Batterien abdecken zu können und forderte von der »Lssoeiarioue« auf der Tagung von Turin am 17. September 1911 in seinem Bericht Zustimmung zu dieser Haltung. Allein die Freunde der revidierten Berner Übereinkunft erhielten hier die Mehrheit, und sein« Anträge wurden verworfen. Er erklärte sich aber nicht für besiegt, sondern im Jahre 1913 zum Vorsitzenden der »^»so- viarione« gewählt, verfolgte er nunmehr sein Ziel mit einer Hart näckigkeit und Geschicklichkeit, gegen die die grenzenlose Lauheit und Gleichgültigkeit der Schriftstellerkreise, die keinen Finger zur Rettung der gefährdeten Stellung rührten, um so sonderbarer abstach. Da unterdessen ein anderes Ministerium aus den Wahlen von 1913 herborgegangen war, gab dieses dem steten Drängen der »Lssoeiattous« nach und brachte im Dezember 1913 einen neuen Gesetzentwurf, der den Vorbehalt zu Art. 8 der rev. Berner Konvention enthielt, ein. Die Sache wurde in der gleichen Weise begründet, wie Herr Barbera mit seiner klassischen Feder dies immer auseinandergeseyt hatte; die Beschränkung des Über setzungsrechts müsse dazu dienen, jedes Hindernis für die Ver breitung der fremden wissenschaftlichen und literarischen Werke in italienischer Sprache wegzuräumen, weil ein solches Hindernis der einheimischen Kultur nicht förderlich sei. Herr Barbara hatte im Widerspruch mit dem, was seine Zunftgenossen in den andern Verbandsländern glauben, in der gänzlichen Anerkennung des Übersetzungsrechts ein Hemmnis für die »enltura pogo lare«, für die Entfaltung der Buchinteressen und die ersprieß liche Entwicklung der Volksbibliotheken erblicken zu müssen ge glaubt. Diese Beweisführung wurde das Leitmotiv der Gegen bewegung. Umsonst sprachen in der Kammer der Abgeordnete Rava in der Sitzung vom 20. Februar 1914 und im Senat der Senator Cocchia in der Sitzung vom 4. Juni 1914 ihre Ver- Wunderung über diese Schwankung in der Haltung der Regie rung sowie darüber aus, daß Italien sich gerade in diesem Punkte so wenig entgegenkommend zeigen wolle. Der Regierungs entwurf ging trotz dieses Vorbehalts zu Art. 8, vielleicht auch gerade wegen des in diesem Punkte gemachten Zugeständnisses, unverändert durch, und Italien konnte nunmehr mit der schon erwähnten Einschränkung die revidierte Übereinkunft vier Jahre,
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