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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-07-19
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1916
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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^ 165, 19. Juli 1916. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 2. Im 8 18 »Postanfträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechsclakzcptcn« ist in, letzten Latze des Abs. XII statt -400« zu setzen: 800. 3. Im 8 37 »Gebühren für Briefe im Orts- und Nachbarorts- vcrkehr« ist im Abs. I statt »im Nichtfrankierungsfalle .... 10« zu setzen: im Nichtfrankierungsfalle das Doppelte. 4. In demselben 8 (27) erhält der Abs. IV folgenden Wortlaut: IV. Für unzureichend frankierte Briese wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesctzt, nötigenfalls unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare Pfcnnigsnmme aufwärts. 5. Fm 8 20 »An wen die Bestellung geschehen muß« ist im 1. Satze des Abs. VII beidemal statt »400« zu setzen: 800. 0. Fm 8 45 »Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Be stimmungsorte« ist im letzten Satze des Abs. II das Wort »Porto« zu streichen. Fn demselben 8 (45) ist im Abs. IV statt »des Portos« zu setzen: der Gebühr. 7. Im 8 48 »Nachlieferung von Zeitungen« ist im 1. Satze statt »ist« zu setzen: sind, die Worte »das Porto von« jind zu streichen. Im 2. Satze ist statt »Das gleiche Porto« zu setzen: Derselbe Betrag. Fm 8 40 »Verkauf von Postwertzeichen« ist im Abs. I als 2. Satz cinzuschalten: Postwertzeichen, deren Nennwert ans Bruch- Pfennige lautet, werden in Mengen durch 2 teilbar, sei es desselben Nennwerts oder verschiedener Nennwerte, auf ausdrückliches Ver langen jedoch auch einzeln unter Abrundung des Nennwerts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben. Ubergangsvorschrift. Bei Briefen im Orts- und Nachbarortsverkehr, die nach den bis herigen Vorschriften frankiert sind, wird in den Monaten August und September 1016 nur der Betrag von 3 ^5 nacherhoben. Dasselbe gilt für Postkarten, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert sind. Vorstehende Änderungen treten am 1. August 1016 in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1916. Der Reichskanzler. Fn Vertretung: Kraetkc. (Deutscher Neichsanzeigcr Nr. 165 vom 15. Juli 1016.) Nach dem Gesetz vom 21. Juni 1016, das am 1. August 1916 in Kraft tritt, sind von der Neichsabgabe frei: gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn sie vom Verleger an andere Zeitnngsverlegcr oder solche Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit dem Zeitungsvertrieb befassen. Die in Aussicht gestellten näheren Bestimmungen werden nunmehr als Nachtrag zur Postordnung erlassen, und der Buchhandel hat be sondere Veranlassung, sich mit diesen Ergänzungen der Postordnung 8 16 zu befasse». Es ist von größter Wichtigkeit, die Bestimmung zu beachten, daß derartige von der Neichsabgabe befreite Pakete mit Zeitungen oder Zeitschriften nicht durch Siegel, Siegelmarken oder durch Prägedrnckmarken verschlossen sein dürfen, Uber der Adressen- anfschrift und über der Paketadressc muß ein weißer Zettel in großem Druck die Bezeichnung »Zeitungen, Zeitschriften« enthalten: die Post, anstallen sind zur Prüfung des Inhalts der Pakete befugt. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1004. V o m 1 2. I u l i 1 01 6. — Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1004 wird wie folgt geändert. 1. Im 8 7 fällt der Abs. V (Abrundung der Telegrammgebühr ans einen durch 5 teilbaren Pfennigbctrag) weg. 2. Fm 8 10 »Telegramme mit Vergleichung« ist als letzter Abs. einznschalten: III. Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruch- psennige sind auf volle Pfennige aufwärts abzurnndcn. 3. Zwischen 8 15 und 16 ist als neuer Paragraph einznschalten: Prcssctelegramme. 8 15 a. Von der Neichsabgabe (Gesetz vom 21. Funi 1016, Reichs- Gcsetzbl. S. 577) befreite Pressetclegramme (d. s. an Zeitungen, Zeit schriften oder Nachrichtcnbnrcaus gerichtete Telegramme in offener Sprache, deren Inhalt aus politischen, Handels- oder anderen Nach richten von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in den Zeitungen und Zeitschriften bestimmt sind) müssen vom Ab sender im Eingang durch das gebührenfreie Wort »Presse« gekenn» zeichnet sein. Vorstehende Änderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetkc. (Deutscher Neichsanzeigcr Nr. 165 vom 15. Juli 1016.) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- nnd Scheck- rechts für Elsaß-Lothringen. Vom 1 3. Inli 1916. — Der Bundeö- rat hat auf Grund des 8 2 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zn wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. August 1014 (Reichs-Gesctzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. April 1916 (Rcichs-Gesetzbl. S. 273) folgende Verordnung erlassen: Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechsclrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelanfen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 31. Dktober 1016 ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf ergibt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreß pflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist. Berlin, den 13. Juli 19111. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich. (Deutscher Neichsanzeigcr Nr. 165 vom 15. Juli 1916.) Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung des Frachturkunden- stempclgesetzes vom 17. Juni 1016. Von 11. Juli 1916. — Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen auf Grund des Artikel IV des Frachturkundenstempel- gesetzes vom 17. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 555) im Namen des Reichs mit Zustimmung des Bundesrats, was folgt: Das Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1016 (Rcichs- Gesetzbl. S. 555) tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Großes -Hauptquartier, den 11. Juli 1016. (Siegel Wilhel m. von B e t h m a n n - H o l l w e g. (Deutscher Neichsanzeigcr Nr. 166 vom 17. Juli 1916.) Grönländische Literatur. — Der Landesrat von Grönland, dessen Mitglieder ausschließlich Grönländer sind, will in jedem Jahre ein Buch in grönländischer Sprache drucken und heransgcben lassen, um so die grönländische Literatur zu bereichern. Wahrscheinlich wird es sich, wie das »Literarische Echo« schreibt, um Übersetzungen handeln. Das erste vor einem Jahre erschienene literarische Werk in grönländischer Sprache, »Singnagtngaq (Der Traum), des grönländischen Geistlichen Matthias Storch dürfte kaum in absehbarer Zeit einen Nachfolger fin den. Ein grönländischer Katechet hat inzwischen dem Landesrat mit geteilt, daß er im Besitze der vollständigen Übersetzung zweier dänischer Romane ins Grönländische fei; es ist »Gjöngehövdingen« von Karit Etlars nnd die Fortsetzung davon »Droingens Vagtmester«. Wahr scheinlich werden diese beiden Bücher, die allerdings nicht zu den stärksten Werken des Schriftstellers gehören, die ersten sein, die der planmäßigen grönländischen Literatnrbereicherung dienen werden. Erich Aathcnau-Stiftttiig. — Die Witwe des Geheimen Banrats und Generaldirektors vr. Erich Rathenau, Frau Mathilde Nathenau, hat der Universität Berlin eine Schenkung von 200 000 Mark zur Errichtung einer Erich Nathcnau-Stiftnng gemacht. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung und Erforschung der Behandlung und insbesondere der Heilung derjenigen Herzkrankheiten, die als Folge erscheinung des akuten Gelenkrheumatismus anftretcn. 951
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