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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1916
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- Deutsch
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Wllltt AdenÄEmVLhhlmdel ^Erscheint werktäglich. Für Mitglieder de» DSrsenverein» ;ist der Dezugsprei» im Mitgl,cd»bcitrag einAel^lo^en. tjahroch i?hrUch?Ä<E 1 Mch" iLM Rr. 173. Leipzig, Freilag den 28. Juli 1916. 83. Jahrgang. Redaktioneller Teil Die Literarverträge im Kriege. Von vr. Alexander Elster. I. über die Berner Konvention und den Einfluß, den der Krieg auf ihre Geltung hat, ist im Börsenblatt schon mancherlei ge schrieben worden, Eingehenderes — so namentlich von Röthlis- berger — und Kürzeres, und dennoch scheinen noch allenthalben Zweifel und Unklarheiten zu bestehen. Erst jüngst wieder ist von einer Verlagsbuchhandlung beim Verlegerverein, wie mir mitgeteilt wurde, angefragt worden, wie sie sich gegenüber dem Verlagsangebot von deutschen Übersetzungen französischer Kriegsschriften zu Verhalten habe, wie sie die französischen Ver leger bzw. Autoren abfinden könne und wie sie sich späteren Re klamationen gegenüber schützen könne. Eine gutachtliche Äuße rung des Herrn Justizrat vr. Anschütz hat darauf — meines Erachtens durchaus zutreffend — geantwortet, daß, wenn auch die Herausgabe solcher Übersetzungen jetzt während des Krieges keinerlei Rechtsnachteile nach sich ziehe, sie doch nach dem Kriege unbedingt solche nachteiligen Folgen haben müsse; denn nach dem Kriege »Wachen die Bestimmungen der Berner Konvention wieder auf«. Diese Ansicht hat doch ganz entschieden im Laufe der Zeit die Oberhand gewonnen. Professor Röthlisbergcr hat sie schon im September 1914 (Bbl. 1914, Nr. 211) mit sehr guten Grün den vertreten, und ich bin ihr — gegen Professor Osterrieth — beigetreten (vgl. Bbl. 1914, Nr. 226). Kurze Zeit darauf hat Justizrat Fuld (Bbl. 1914, Nr. 278) unsere Ansicht, daß die Lite rarverträge nicht ausgehoben, sondern nur suspendiert seien, bekäinpft, und zwar aus Erwägungen des Völkerrechts. Er beruft sich dabei auf die Tatsache, daß der Frankfurter Friedensvertrag zwischen Deutschland und Frankreich den Literarvertrag aus drücklich wieder in Kraft gesetzt habe, und dieser Vorgang der Praxis sei ausschlaggebend. Daß es nach dem spanisch-ameri kanischen Kriege anders gehandhabt worden sei, könne demgegen über nicht maßgebend sein. Fuld sagte damals: »Waren die Regierungen Spaniens und der Vereinigten Staaten der Mei nung, daß Literarverträge durch den Krieg nicht aufgehoben wür- den, so ist dies vom Standpunkte einer fortschreitenden Humani sierung des Krieges sehr erfreulich; da die großen Festlands- Mächte Deutschland und Frankreich aber anderer Meinung wa ren, so läßt sich aus dem Verhalten jener Staaten nicht die Folge rung ableiten, daß die Praxis des Völkerrechts über den im Frankfurter Frieden fcstgehaltenen Standpunkt fortgeschritten sei«. Gegenüber dieser Beweisführung möchte dann aber doch zu nächst schon einzuwenden sein, daß hier die Unterlassung der aus drücklichen Wiedereinführung ein stärkeres Argument ist als die vorsichtige Erwähnung. Eine Fall steht dem andern gegenüber — aber der scheinbar negative ist hier in Wirklichkeit der posi tive ! Spanien-Amerika erklärten ganz deutlich: auch ohne Wiedereinführung besieht der Vertrag weiter; Deutschland- Frankreich haben die Frage gar nicht entschieden, sondern, um ihr ans dem Wege zu gehen, vorsichtigerweise die Wiedereinfüh rung in den Friedensvertrag ausgenommen.*) *) Vgl. hierzu auch den Aufsatz im Bdl. 1918, Nr. 85. Aber diese Erwägung ist nur ein kleiner Teil des Ganzen. Alle Beurteiler haben erkannt, daß hier allgemeine völkerrecht liche Probleme liegen, und wir dürfen Wohl sagen: kommen wir zu dem Ergebnis, daß »das Völkerrecht« während dieses Krieges aufgehoben sei, so sind es wahrscheinlich auch die Literarkonven- tionen; ist es aber nicht aufgehoben, und auch nur in Teilen suspendiert, so liegt jedenfalls nicht der mindeste Grund vor, die Literarverträge, auch wenn sie gegenwärtig ihre Wirk samkeit nicht erweisen können, für aufgehoben zu erklären. »Das Völkerrecht« ist aber keineswegs aufgehoben. Schon die Tatsache, daß alle Welt — Kriegführende wie Neu trale — über jede Verletzung des Völkerrechts Klage führen, und daß es zu ausgedehnten Noten und Entscheidungen über eine Reihe alter und neuer völkerrechtlicher Fragen gekommen ist, beweist geradezu, daß das Völkerrecht durchaus in Geltung und Wirksamkeit ist. Der Begriff der Völkerrechtsverletzung ist nie mals so lebendig gewesen wie gegenwärtig! Und wie wären denn Austausch von Gefangenen und die zwischen den Kriegführenden getroffenen Abmachungen über diese Dinge möglich, wenn nicht das Völkerrecht im Bewußtsein aller und in der Praxis Geltung behalten hätte! Es ist nur so weit »mit Recht« angetastet worden, wie unmittelbare Kriegszwecke das verlangten, und auch hier »mit Recht« nur auf dem Boden der Abmachungen über den Land krieg und den Seekrieg. Verletzungen darüber hinaus werden als solche sogleich von der andern Seite gebrandmarkt und mit Repressalien beantwortet! Weit entfemt davon, aufgehoben zu sein, ist das Völkerrecht (das auch den Krieg einschließt und regelt) nicht einmal suspen- diert. Wie sollten da die Literarverträge, die mit dem Kriege nichts zu tun haben, aufgehoben sein! Ja suspendiert ist nicht einmal der richtige Ausdruck — es ist nur, wie ich schon früher sagte, tatsächlich unmöglich, etwas auf ihrer Grundlage zu tä tigen, und nur insofern scheinen sie nicht da zu sein. Was also Fuld ins Feld führt, ist die Form statt der Sache, sind formale Erwägungen statt des tieferen Gehalts. Aber auch in mehr formal juristischer Hinsicht hat er nicht recht, und es braucht wirklich nur auf die in jeder Hinsicht treffsicheren und tiefschürfenden Ausführungen hingewiesen zu werden, mit denen Röthlisberger die Frage schon zu Beginn des Krieges behandelt hat. Dort (Bbl. 1914, Nr. 211) hat er gezeigt, daß nach Analogie anderer völkerrechtlicher Sätze das literarische Eigentum außer halb der Kriegsokkupation liegt, daß die Literarverträge nicht das gleiche Schicksal haben können wie die Handelsverträge, daß hervorragende Völkcrrechtslehrer diese Lehren mit guten Gründen vertreten haben, und namentlich daß die eigenen Lan desgesetze der in Betracht kommenden Staaten einer Vergewalti gung auch der fremden Staatsangehörigen in dieser Hinsicht im Wege stehen. Auf diesen letzteren Punkt kommen wir noch unten im Abschnitt III zurück. Wie die Genfer Konvention, besteht also auch während des Krieges die Berner Konvention fort, und schon die Tatsache, daß diese Unionen und Konven tionen auch während dieser Zeit bei den ihnen beigetretenen neutralen Staaten voll in Geltung bleiben, sollte die wissen schaftlichen Beurteiler vor dem Schluß zurückhalten, sie könnten für die Kriegführenden gänzlich aufgehoben sein. Soweit die wissenschaftliche Beurteilung. 1005
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