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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1916
- Strukturtyp
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- 1916-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1916
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 173, 28. Juli 1916. II. Aber auch die Praxis während des Krieges hat sich durchaus der hier vertretenen Ausfassung angeschlossen. Allen voran heißt es im Börsenvereins-Geschästsbericht für 1915/16 (vgl. Bbl. 1916, Nr. 194): »Der Vorstand geht in seiner Auffassung weiter und glaubt, daß die während des Krieges im feindlichen Aus land erschienenen Werke ebenfalls den Neichsschutz gegen unbe fugten Nachdruck genießen sollten; er hat dies auch auf eine be hördliche Anfrage zum Ausdruck gebracht und dabei nicht uner wähnt gelassen, daß der deutsche Buchhandel ganz erheblich ge schädigt werden würde, wenn die feindlichen Staaten deutsche Bücher, Karten, Musikalien usw. Nachdrucken und vertreiben wür den. An dieser Fortdauer des Schutzes des geistigen Eigentums scheinen auch England und Frankreich festzuhaltcn, während Rußland den deutschen Werken Wohl jeden Schutz versagt.« Je länger desto mehr hat der deutsche Verlagsbuchhandel die Über zeugung gewonnen, daß er sich durch Piratenpolitik ins eigene Fleisch schneiden würde; vorsichtige Firmen haben daher solche Unternehmungen, die die trübe Zeit ausnutzen, gar nicht in Er wägung gezogen, und wagemutigere haben sich auch gesagt, daß sie dadurch nur zu gleichem Vorgehen auf Feindesseite anreizen würden und — abgesehen von der ungünstigen Bilanz, die dann infolge unserer wertvolleren Literatur für uns entstehen würde — auch eine Verwirrung in den künftigen internationalen lite rarischen Rechtsbeziehungen herbeiführen könnten, die aufs höchste verderblich werden müßten. Es war daher erfreulich, zu sehen, mit welcher Energie sich alle beteiligten Verbände und' Einzelpersonen gegen ein Nach druckunternehmen des Musikverlags Johannes Platt in Berlin gewandt haben (vgl. Bbl. 1916, Nr. 35 in dem Aufsätze: »Das Urheberrecht und der Krieg«). Man hat sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, daß — soweit nicht ein höheres militä risches Interesse eine andere Entscheidung verlangt und recht fertigt — die Übersetzung und Herausgabe nicht gemeinfreier Werke aus dem feindlichen Auslande auch jetzt schlechthin ver boten ist. Unter ausdrücklicher Berufung auf Anstand und Sitte weiß man, daß dieser Krieg nicht aller Tage Abend ist und daß nach seiner Beendigung die Lage desjenigen, der Ehre, Sitte und Recht auch in schwierigen Zeiten aufrecht erhalten hat, die bessere und stärkere ist. Verletzungen unserer Rechte, wenn sie während dieser Zeit im feindlichen Auslande vorgekommen sind, können wir nur dann mit voller Kraft entgegentreten, wenn bei uns solche Verfehlungen vermieden oder im eigenen Lande sogleich niedergeschlagen worden sind. Der Friedensschluss mutz und wird darüber Klarheit schaffen, und es kann niemandem er wünscht sein, daß Verwirrung in den bewährten internationalen Literar-Rechts-Beziehungen eintrete. Dazu kommt aber doch schließlich noch die Erwägung, daß wir wahrhaftig in dieser Zeit die französische und englische Lite ratur nicht für weitere Kreise brauchen. Werke, die dort schon früher existierten, lasse man ruhig liegen; es wird nicht viel Bedürfnis nach ihnen sein. Kriegsschriften, die gerade jetzt in teressant sind, mag, wer Lust und Berus dazu spürt, inhaltlich referieren und so durch Zeitungen oder Zeitschriften in ihrem Hauptinhalt zur Kenntnis der leitenden politischen Kreise brin gen; das weitere — auch das gebildete — Publikum in Deutsch land kann mit den hysterischen französischen und den heuchelnden englischen Kriegsschrtften verschont bleiben, und ist einmal ein ruhiges, verständiges Buch darunter, so mag man dessen inne sein, daß es dann leicht bei uns eine Bedeutung gewinnen kann, die es in seinem Ursprungsland nicht hat und nur zur Ver schiebung unsres Urteils beiträgt. Auch von England wissen wir, daß man in dortigen Ver- lagskreisen die gleiche vorsichtige und anständige Auffassung, wie sie unsere beteiligten Kreise vertreten,'teilt. Im Bbl. 1916 Nr. 8V und 143 ist darüber berichtet worden, und Fuld hat im Bbl. 1916 Nr. 137 in einem Aufsatz darüber gehandelt. Man ist danach auch in England der Meinung, daß die Literarverträge auch während des Krieges in Geltung geblieben sind, und daß man, so gern man z. B. Naumanns »Mitteleuropa« in eng lischer Sprache herausgeben möchte, das nicht ohne weiteres tun j 1006 kann — es sei denn, man fetze das Buch auf die Patcntliste und lasse es dann teilnehmen an der in den kriegführenden Staaten leider dekretierten Aufhebung der Patente — ein Vorgehen, dem wir uns in Anwendung einer Repressalie anschließen müßten. Aber man hat auch in England Bedenken getragen, diese Praxis auf Bücher anzuwenden, und so ist, bisher wenigstens, kein An halt dafür gegeben, daß von jener Seite die Geltung der Literar- verträge durchbrochen werde. III. Damit kommen wir auf den letzten Punkt, der für die Be urteilung wichtig ist. Es ist, wie oben im Abschnitt I erwähnt, schon von Röthlis- berger darauf hingewiesen worden, daß ja durch den in den ein heimischen Gesetzen festgelegten Schutz für Ausländer in lite rarischen Dingen ein Riegel vor die Verletzung geschoben wor den ist. Diese einheimischen Gesetze sind noch unangetastet in Kraft, und sie berufen sich — wie z. B. das deutsche — stellen weise auf die Reziprozität zu den ausländischen Gesetzen. Wir lassen dem Ausländer den gleichen Schutz angedeihen wie dem Inländer, sofern wir in dem betreffenden Ausland die gleiche Behandlung genießen. Solange also dieses deutsche Gesetz in Geltung ist, das sich in gewissem sachlichen Zusammenhang mit der Berner Konvention befindet, müssen wir auch die Ber ner Konvention als in Geltung befindlich betrachten. Dieser Gesichtspunkt ist wichtig. Sehr zutreffend hat mithin auch Anschütz in dem Gutachten, das wir zu Beginn des Abschnitt I erwähnten, betont, daß die ganze Sache anders läge, wenn etwa in einem der kriegführenden Länder durch Landesgesetz die Berner Konvention oder dieser Gegenseitigkeitsschutz aufgehoben würde, wie es in Patentsachen tatsächlich der Fall ist. Solche Gesetze können erlassen wer den, aber bis Dezember 1915 waren sie es für das literarische Urheberrecht nach der Angabe von Anschütz noch nicht, und ich habe auch nichts davon gehört, daß es etwa seitdem noch ge schehen sei. Solange aber bleibt der Zusammenhang der Berner Konventionsvorschriften mit den literarischen Landesgesetzen be stehen, und solange behalten die internationalen Rechtssätze ihre Kraft gerade auch aus der Kraft der Landesgesetze selbst. Verband der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel. Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der 38. Ordentlichen Abgeordneten versammlung, abgchalten am Sonnabend, den 20. Mai 1916 im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig. (Schluß zu Nr. 187 bis 172.) Vorsitzender: Meine Herren, es ist (411 Uhr vorüber. Das Wort hat Herr Reinhardt. Ernst Reinhardt (München): Meine Herren, zuerst will ich ganz kurz auf das antworten, was Herr vr. Ullstein gesagt hat. — In seinen Ausführungen ist mir einiges nichtklargewssen. Bisher hatte ich immer dis Vorstellung, als hätte eine Feldbuchhandlung den Zweck, das Literaturbedürsnis der Soldaten zu befriedigen; Herr vr. Ullstein hat aber, wenn ich ihn recht verstanden habe, gesagt, cs sei Aufgabe der Feldbuchhandlung, das nicht zu tun, damit die Beziehungen der im Felde Stehenden zum heimischen Sortiment erhalten blieben. Das ist etwas, was mir nicht ganz klar ist. Da klappt etwas nicht. Dann hat Herr Hillger uns eine Fülle von Einzelheiten vorge tragen, auf die ich nicht eingehenkann und die ich nicht widerlegenkann, weil ich nicht draußen gewesen bin; es ist ihm aber nicht gelungen, die Überzeugung zu entkräften, die ich schon vorher gewonnen hatte, daß es mit den Feldbuchhandlungen im argen liegt. Diese Überzeugung, gründet sich nicht nur auf eine ganze Reihe von Soldatenbriefen, die ich gelesen habe und die wir in München zirkulieren ließen, sondern
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