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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1885
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- 1885-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1885
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906 Nichtamtlicher Teil. 46, 25. Februar. weil es Nachdruck englischer Werke nicht über seine Grenzen hin ausbringen darf, während England einen viel größeren Spiel raum für den Nachdruck bayerischer Werke in Kunst und Litte- ratur besitzt. Um Litteraturverträge zu wirklich internationalen zu machen, ist es notwendig, daß auch die Vereinigten Staaten Nordamerikas mit den civilisierten Ländern Europas paktieren. Die Bewegung dafür ist im Gange; auch fehlt es jenseits des Ozeans keineswegs am guten Willen; denn wenn auch manche amerikanische Verleger den Grundsatz aufstellen, daß das geistige Eigentum und mit ihm das Verlagsrecht Gemeingut der mensch lichen Gesellschaft sei, so hat es doch bisher an einsichtsvollen Männern und Bestrebungen drüben nicht gefehlt, welche aus moralischen und nationalökonomischen Gründen die Notwendig keit eines gegenseitigen Schutzes mit England wenigstens anstre ben. Auch ein großer Teil des gebildeten Publikums in den Vereinigten Staaten hat in den letzten zehn Jahren Interesse an der Frage genommen. Man ist der Ansicht, daß die Erledi gung derselben nicht dem Repräsentantenhause anzuvertrauen sei, sondern, daß sie am besten vom Senate in der Form eines Vertrages zunächst mit England behandelt werden müsse. Bis jetzt ist es aber zwischen beiden Ländern nach gescheiterten Ver suchen nur zu Erörterungen in der Presse gekommen, und wie zwei Geschäftsleute, die gern beiderseitig etwas von einander wollen, aber von denen keiner das erste Wort geben mag, in der Voraussetzung, daß der am besten fährt, der ein Geschäft an sich heran kommen läßt, also stehen sich die beiden englisch redenden Nationen gegenüber, indem jede der andern ihre Sün den vorhält und Schaden und Vorteil abwägt. Der Schriftsteller George Haven Putnam in New-Iork hielt im Jahre 1879 im New-Iorker »lA-ss-Tracks 6lnb« einen Vor trag über den internationalen Schutz gegen den Nachdruck vom ethi schen und politisch-ökonomischen Standpunkt, worin er anerkennt, daß die erste Bedingung in Bezug auf Eigentum ist: Sicherheit. In den Vereinigten Staaten kann Schutz gegen Nachdruck gegenwärtig nur der Bürger der Vereinigten Staaten bean spruchen; dagegen schützt England den amerikanischen Autor, so bald er sich dauernd auf britischem Gebiete, z. B. in Kanada anfhält. Der Schriftsteller ist Arbeiter und seine Werke sind, genau in demselben Verhältnis wie bei jeder anderen Klasse von Ar beitern, die Resultate seiner eignen produktiven Thätigkeit, mit denen er nach Belieben als mit seinem Eigentum schalten und walten soll; werden ihm aber zur Verwertung seiner Erzeugnisse Gren zen gezogen, so ist der Schriftsteller nicht im vollen Besitz seines Materials und ein Teil seines Wertes ist ihm genommen. Dieser Satz hat in Amerika teilweise Anerkennung gefunden; aber indem es seine Nähmaschinen-, Telephon- und andere Fabri kanten schützt, hat es doch die Schöpfer seiner Litteratur ver gessen, indem es den Spruch nicht beherzigte: „Thue niemand das an, was du nicht willst, daß man dir thue." — Als näm lich vor etwa fünfundzwanzig Jahren in Europa Hunderttausende von Exemplaren von Onkel Toms Hütte, Irvings Sketchbook, Wetherells, Weite, weite Welt u. s. w. in Übersetzung und Nach druck erschienen, da wurde man stutzig und meinte, daß der Patentinhaber eines verbesserten Zahnstochers heutzutage viel besser imstande sei, seinem Rechte als Schöpfer eine weitere An erkennung zu verschaffen, als dies der Verfasserin von „Onkel Toms Hütte" möglich war. Man begann nun statistisches Material zu sammeln und brachte heraus, daß binnen zehn Jahren 382 Bücher amerikanischen Ursprungs in England nach gedruckt seien, übersah aber, daß ungefähr dieselbe Anzahl eng-j lischer Bücher in einem Jahre drüben im eigenen Lande nach gedruckt worden war. Im Jahre 1838 schon hatte Lord Palmerston die ame rikanische Regierung eingeladen, an der Herstellung einer Bücher schutzkonvention zwischen England und den Vereinigten Staaten teilzunehmen, und fast gleichzeitig hatte der Amerikaner Henry Clay, als Vorsitzender eines Komitees für den Gegenstand, sich sehr entschieden zu gunsten einer solchen Konvention gegen den Senat ausgesprochen, indem er den Standpunkt einnahm, daß das Eigentumsrecht eines Autors an seinem Werke ähnlich dem jenigen des Erfinders an seinem Patent sei; aber es wurde der Einladung keine Folge gegeben. Erst 1853 kam in die Bewegung wieder Leben. Fünf große New-Zjorker Verleger wandten sich an den damaligen englischen Staatssekretär Everett mit einem Schreiben, in welchem sie, zu gunsten einer Konvention sich erklärend, rieten: 1. daß ein fremder Autor gehalten werden solle, den Titel seines Werkes, bevor er dasselbe auswärts publiziere, zu registrieren; 2. daß das Werk, um Schutz zu finden, innerhalb dreißig Tagen nach der Publikation auswärts, in den Vereinigten Staa ten zur Publikation gelangen müsse; 3. daß der Wiederabdruck (also Satz und Druck) vollständig in den Vereinigten Staaten zu beschaffen sei. Dieses Vorgehen machte der amerikanische Nationalökonom und gleichzeitige Verlagsbuchhändlcr Carey zu Schanden durch seine »bistcksrs ok International Ooxz-rigcht«, in welchen er die Ansicht verteidigte, daß die in einem Buche enthaltenen Tat sachen und Ideen Gemeingut der menschlichen Gesellschaft seien und das Eigentumsrecht an einem veröffentlichten Werke nicht zu verteidigen sei. In den Jahren 1858 und 1868 haben sich dann solche Bewegungen, namentlich auch unter der Führung von W. Cullen Bryant wiederholt, ohne der Sache neue Gesichtspunkte abzu gewinnen oder besondere Maßnahmen zu empfehlen. Verschiedene wichtige politische Ereignisse und die Ver setzung des Präsidenten Johnson in den Anklagezustand haben die Aufmerksamkeit hiervon abgelenkt. In Wirklichkeit ist das amerikanische Volk noch nicht hin reichend über Sinn und Bedeutung des geistigen Eigentums aufgeklärt, und ich bin mit anderen überzeugt, daß wenn ihm die Frage in angemessener Weise unterbreitet würde, man dem gesunden Menschenverstände und dem Rechtlichkeitsgefühl des selben wohl eine auf Vernunft und Billigkeit basierte Entschei dung zutrauen dürfte. Über das Recht des Bücherschutzes be findet sich in »Putnams Magazine« Mai 1868 ein Artikel, welcher vielleicht die kürzeste und klarste Darstellung der Grund sätze ist, welche auf diese Frage Bezug haben, und welche in sehr einleuchtender Weise die notwendige Verbindung darsteüt, welche zwischen Careys gänzlicher Verneinung und Proudhons Behauptung, daß aller Eigentumsbesitz Diebstahl sei, besteht. Weitere Bewegungen in den siebziger Jahren scheiterten an dem Meinuugskampf der Freihändler und Schutzzöllner und an der in den Vereinigten Staaten gepflegten Ansicht, daß durch einen Schutz des geistigen Eigentums die Volksbildungsmittel ver teuert und der Jugenderziehung ein Hemmschuh angelegt werde, was der Wohlfahrt des .amerikanischen Volkes und der Sicher heit seiner republikanischen Institutionen zuwider sei. Hierbei übersieht der amerikanische Geist aber, daß der Erziehung im allgemeinen, den wichtigen Zweig der Sitten- und Pflichtenlehre mit einbegriffen, kein Vorschub geleistet wird, wenn es den Bürgern der Vereinigten Staaten gestattet ist, ohne Darbietung j einer Entschädigung die Arbeit anderer sich anzueignen.
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