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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1885
- Strukturtyp
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- 1885-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1885
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- Deutsch
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159, 13. Juli. Nichtamtlicher Teil. 3263 4) dem Kläger die durch verzögerte Vertragserfüllung ent standenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen, endlich 5) die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicher stellung auszusprechen (s. Bl. 25). Itl. Der Beklagte beantragt, die erhobene Klage kostenpflichtig abzuweisen, indem er ebenso das Bestehen der vom Kläger be haupteten Usance als seine Verpflichtung zu der vom Kläger gefor derten Lieferung der Schlußhefte der 3. Auflage des fraglichen Werkes bestreitet und auf Befragen erklärt, er würde zu dieser Lieferung rechtlich nur verbunden sein, wenn der Kläger die jetzt fraglichen Hefte bei ihm besonders bestellt und er diese Bestellung angenommen hätte. Dies sei aber bisher nicht geschehen und gegenwärtig lehne er die Ausführung der vom Kläger nunmehr ge forderten Lieferung ab. Selbst wenn übrigens die vom Kläger behauptete Usance be stände, so würde doch ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall nach dessen Beschaffenheit ausgeschlossen sein; denn: a) laut des von ihm erlassenen, in der vorgetragenen An lage 0. enthaltenen Cirkulars vom 1. März 1883 seien die Sortimenter und unter ihnen auch der Kläger aufge fordert worden, bei ihren Bestellungen genau anzugeben, ob sie die Fortsetzung für Besitzer der ersten oder der zweiten Auflage benötigen. Alles was sie vom Ziegler- schen Werke bis zum 30. Juni 1882 erhalten haben, sei erste Auflage gewesen, seit dem 1. Juli 1882 sei nur zweite Auflage ausgeliefert worden; l>) dieselbe Aufforderung sei in dem von ihm unter dem 15. Dezember 1884 erlassenen, in der vorgetragenen An lage 8. enthaltenen Cirkulars ausgesprochen, von wel chem der Kläger ein Exemplar zugeschickt erhalten habe; o) in dem in der vorgetragenen Anlage 8. enthaltenen, vom Kläger an den Beklagten gesendeten Telegramme vom 30. Januar 1885, lautend: »Wo bleiben Ziegler Schluß in nach Ihren Listen mir zukommender Anzahl, durch verspätete Expedition schädigen Sie mich«. habe zwar der Kläger die Lieferung des »Schlusses« ge fordert, aber der Kläger habe sehr wohl gewußt, daß der Beklagte betreffs der dem Kläger angeblich »zukommenden Anzahl« keine Listen führte und zu führen brauchte, und selbst wenn er solche Listen geführt hätte, so habe er doch nicht wissen können, von welcher der 3 Auflagen der Kläger den »Schluß« gewünscht habe; ä) die früheren, in den vorgetragenen Anlagen 8. II. 6. vom 23. Oktober, 12. Dezember 1882 und 23. Oktober 1883 enthaltenen Bestellungen des Klägers haben nur auf die damals bereits erschienenen Teile und Lieferungen des Zieglerschen Werkes gelautet; v) der Kläger habe sich das Recht beigemessen, von jeder Auflage beliebig viele Exemplare zu bestellen und ab- zubestellcn; der Beklagte habe also auch nicht gehalten sein können, eine ihm gar nicht bekannte Anzahl von Exemplaren dem Kläger sortzuliefern. Übrigens sei dem Kläger von dem Beklagten jenes Recht sowenig bestritten worden, daß dieser sogar einmal am 24. September 1883 auf das Verlangen des Klägers von 65 demselben auf seine Bestellung früher gesendeten Exemplaren der 2. Lie ferung der 2. Auflage ohne weiteres 5 Exemplare zurück genommen habe, weil die Abonnenten des Klägers in zwischen von Leipzig weggegangen seien; I) auf dem vorgetragenen Zettel 3. habe der Kläger unter dem 23. Juni 1882 dem Beklagten geschrieben: »die früheren Bestellungen zu kassieren« und 8) von der 3. Auflage habe der Kläger laut des vorge tragenen Zettels 8. unter dem 7. März 1884 nur »1 Partie« bestellt. Bei solchen Abbestellungen und unbestimmten Aus drücken habe der Beklagte doch gar nicht wissen können, von wie vielen Exemplaren er die Schlußlieferungen an den Kläger habe bewirken sollen; b) der Beklagte habe betreffs des fraglichen Werkes sämt liche Lieferungsgeschäfte mit den Abnehmern und auch mit dem Kläger nur so bewirkt, daß er auf einzelne Be stellungen einzelne Lieferungen abgegeben habe; i) der Kläger habe seinen Bedarf an Schlußlieferungen des fraglichen Werkes voll gedeckt, indem er sich dieselben von Leipziger ihm befreundeten Buchhändlern verschafft habe; derselbe habe also gar kein Interesse mehr daran, daß der Beklagte ihm diese Schlußlieferungen noch zu kommen lasse. Der Kläger gesteht zu lit. a den Empfang eines Cirkulars, gleichlautend wie die Anlage 0, zu, bestreitet zu lit. b, ein Cirkular, wie das in der Anlage 8 enthaltene empfangen zu haben, erkennt zu o, 6, k und § die Anlagen 8, 8, II, 0, 3 und 8 an, bemerkt aber zu 3, die Worte: »die früheren Bestellungen zu kassieren« be deuten nur, daß die früheren, auf eine geringere Anzahl von Exemplaren lautenden Bestellungen wegfallen und an ihre Stelle die neue, eine größere Anzahl von Exemplaren betreffende Be stellung trete. In der Anlage 8 sei der Ausdruck »Partie« nur ge braucht, weil der Aussteller des Zettels augenblicklich nicht gewußt habe, auf wie viele Exemplare 1 Freiexemplar gegeben werde, wes halb er sich kurz des Ausdruckes »1 Partie« bedient habe. Dies sei im vorliegenden Falle mit 9 für 8 Exemplaren gleichbedeutend gewesen und soviel Exemplare habe der Beklagte auf diese Bestel lung damals auch geliefert. Übrigens ergebe sich aus dem vom Beklagten zu lit. a bis b angeführten nicht, daß für das Verhältnis der Parteien zu ein ander betreffs des fraglichen Werkes die Geltung der angeführten bestehenden Usancen habe aufgehoben sein sollen. Das Anführen zu lit. b und 1 bestreitet der Kläger. Der Beklagte erklärt auf Befragen zu dem Klagantrage Nr. 3: Wenn er zu der vom Kläger geforderten Lieferung der fraglichen Hefte rechtlich verpflichtet sei, so gebe er zu, daß er auch verbunden sei, dem Kläger die von demselben bezeichnete Gratisbeilage »Technik der histologischen Untersuchungen« zu liefern. III. Der Beklagte macht endlich geltend, es stehe ihm der Rück tritt vom Vertrage auch deshalb zu, weil der Kläger in einem anderen Falle des beiderseitigen Geschäftsverkehrs gegen die buch händlerischen Usancen gehandelt habe. Hierüber trägt der Be klagte das im Schriftsätze Bl. 8/9 unter Nr. 8l Gesagte vor *). IV. Der gemäß dem Beweisbeschlusse Bl. 24 Verb, mit Bl. 27 »/d vernommene Sachverständige sagt in der aus dem Protokolle Bl. 28 "/d ersichtlichen Weise aus, wonach er das Bestehen der vom Kläger behaupteten Usancen (s. oben Nr. II) bestätigt. *) Beklagter hatte zuvor wegen einer Differenz mit Kläger an geblich jede Geschäftsverbindung abgebrochen. 453*
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