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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.11.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1885-11-02
- Erscheinungsdatum
- 02.11.1885
- Sprache
- Deutsch
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253, 2. November 1885. Nichtamtlicher Teil. 5361 Nach meinem Dafürhalten nun ist dieser Vertrag als einKaufvertragund zwarals ein sogenannterLieferungskauf aufznfassen, d. h. der Herausgeber der Zeitung verspricht dem Abonnenten die letztere in den vorher bestimmten Zeiträumen gegen einen in Geld bestehenden Preis (Abonnementspreis) zu übertragen. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über den Kauf erwirkt aber der Käufer das Eigentum der gekauften Sache, und dieses Eigentum berechtigt ihn, beliebig und ohne jede Beschränkung über die Sache zu verfügen. Von diesem Gesichtspunkte aus können Sie daher dem Journallesezirkelinhaber, wenn er Abonnent geworden ist und nunmehr die von ihm abonnierten Zeitungen gegen Ent gelt verleiht, rechtlich nicht beikommen. Sie könnten nun zwar sagen, daß es eine selbstver ständliche, auch ohne ausdrückliche Beredung wirksame Be dingung eines solchen Abonnementsvertrages sei, daß der Abonnent sich der erkauften Zeitung nicht zu dem Zwecke bediene, um sie zum Schaden des anderen Kontra henten (des Verkäufers, Herausgebers) gewerbsmäßig weiter zuverleihen. Dieser Rechtsstandpunkt ist in einem analogen Falle, der im Prozeßwcge zum Austrage gebracht worden ist, vertreten worden, als es sich nämlich um die Frage handelte, ob ein Theaterabonnent berechtigt sei, Abonnementbillets gewerbs mäßig weiter zu veräußern. In diesem Falle hatte das vormalige kgl. sächsische Appellationsgericht zu Leipzig gegen den Abonnenten mit der — wut.at.i8 wntanäis — auch auf den gegenwärtigen Fall anzuwendenden Motivierung entschieden, »daß eine so gestaltete Verfügung in Widerspruch mit dem Vertragszwecke und dem durch letzteren begrenzten Vertragsinhalte trete, daß Theaterbillets nicht ein Gegenstand seien, den der Theaterunternehmer wie eine Handelsware in den Verkehr bringen und gebracht wissen wolle«. Das vormalige kgl. sächsische Oberappellationsgericht hat jedoch diese Ansicht reprobiert und ausgeführt, daß der an sich richtige Satz, daß es dem einen Kontrahenten der Regel nach nicht gestattet sein kann, das durch den Vertrag er langte Recht zu einer in dem Vertrage nicht voraus gesehenen Beeinträchtigung der Rechte des andern Kontrahenten zu mißbrauchen, in seiner Anwendung auf den vorliegenden Fall zuviel beweise, da abgesehen davon, ob nicht der Grundsatz einschlage: »gui suo jurs utitur, us- winsw laollit,« von einer wider Treue und Glauben ver stoßenden Beeinträchtigung der Rechte des andern Kontrahenten doch nur dann die Rede sein könne, wenn es sich annehmen ließe, es zwecke das Gebaren des Abonnenten auf eine solche Benachteiligung des andern wenigstens hauptsächlich mit ab.« Ich stehe nun nicht an, mein Gutachten dahin abzugeben, daß diese Gründe des genannten Gerichtshofes voll und ganz, ja in noch höherem Maße auf Ihren Fall anzuwenden sind. Daraus folgt, daß Sie zwar gesetzlich berechtigt sind, die Ausnahme Ihres Blattes in den Journallesezirkel zu unter sagen — denn es giebt kein Gesetz, das Sie daran behindern könnte; daß Sie aber im Falle des Zuwiderhandelns auf Grund gemeinen Rechts dem Lesezirkelinhaber gegen über, der Abonnent ist, keinen Schutz gegen die Zuwider handlung haben, d. h. daß Sie Ihr Verbot nicht durch eine Klage ev. im Zwangswege mit Erfolg zur Geltung bringen können. Selbstredend ist es Ihnen aber unbenommen zu ver hindern, daß jemand Abonnent wird, von dem Sie einen Mißbrauch des ihm einzuräumenden Rechts befürchten, also: die Eingehung eines Abonnement vertrages mit dem Inhaber eines Journallesezirkcls zu verweigern und auf diese Weise könnten Sie, wenn es praktisch durchführbar wäre, allerdings Ihren Zweck doch er reichen. Dann müßten Sie meinem Dafürhalten nach folgender maßen operieren. Bei der Einladung zum Abonnement hätten Sie zu erklären, 1, daß Sie die Inhaber von Journallesezirkeln vom Abonnement ausdrücklich ausschließen oder daß Sie sich ihnen gegenüber besondere, von Fall zu Fall zu vereinbarende Abonnementsbedingungen Vorbehalten, und 2, daß Sie es auch anderen Abonnenten verbieten, bei Verlust des Abonnements, die von Ihnen abonnier ten Exemplare zum Zwecke der Aufnahme in einen Journallesezirkel an den Inhaber eines solchen abzugeben. Die Erklärung all 1 könnten Sie zweckmäßiger Weise den Ihnen bekannten Inhabern solcher Zirkel auch direkt zugehen lassen. Würde dann trotzdem der Inhaber eines Journallesezirkels in demselben Ihr Blatt abgeben, so hätten Sie wohl das Recht, ihm dies zu verbieten und wenn er dem Verbote zu widerhandelt, Feststellungsklage mit dem Anträge zu er heben, daß er nicht berechtigt sei, Ihr Blatt in seinem Zirkel gewerbsmäßig zu verleihen. Der Einwand, daß er durch Abonnement Eigentümer der betreffenden Exemplare geworden, wäre ihm dann durch Ihre ihm bekannt gewordene Erklärung all 1 abgeschnitten, oder Sie hätten doch eventuell die Replik, daß er sich das Abonne ment arglistig erschlichen. Wollte er aber sich darauf be rufen, daß er die Exemplare von einem dritten, der sie abonniert, erworben habe, so dürfte, wenn Sie auch die oben aä 2 gedachte Erklärung erlassen und zu seiner Kennt nis gebracht haben, nicht nur die Replik der Arglist ebenfalls mit Erfolg geltend zu machen sein, sondern Sie könnten außer dem nunmehr jenem dritten Abonnenten, weil er vertrags widrig gehandelt, das Abonnement ohne weiteres entziehen. Es ist freilich nicht zu verkennen, daß sich der Ausfüh rung der von mir vorgeschlagenen Operation erhebliche prak tische Schwierigkeiten in den Weg stellen werden, und ich bin auch, wie ich offen bekenne, nicht in der Lage, alle Chancen eines künftigen Prozesses, die der Thatbestand oder die recht liche Auffassung seitens des Richters erzeugen können, von vornherein so genau zu übersehen und endgiltig abzuurteilen, daß ich sagen könnte: mein Operationsplan werde Ihnen schlechterdings und mit absoluter Sicherheit zum gewünschten Erfolge verhelfen. Dagegen bin ich allerdings der Ansicht, daß der Weg, den ich Vorschläge, der einzige ist, auf welchem die Sache überhaupt in Ihrem Sinne in Angriff genommen und mit Aussicht auf Erfolg der richterlichen Entscheidung zugeführt werden kann. Sollte übrigens der ähnliche Fall Welten nicht schon zu einem Prozesse und einer richterlichen Entscheidung geführt haben? Leipzig, den 5. Oktober 1885. Der Rechtsanwalt Broda,
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